Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Das Erstgericht hat im Sinne des § 260 Abs. 1 ZPO schon vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung die abgesonderte Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede angeordnet. Die Ausschreibung der Tagsatzung vom 13.12.1988 lautet nicht dahin, daß die mündliche Streitverhandlung stattfinde, sondern es ist nur von einer mündlichen Verhandlung ("MV") die Rede. Die Verwendung des ZP-Formulars 27 "Anberaumung einer Tagsatzung" ist nicht etwa auf die mündliche Streitverhandlung beschränkt (siehe dazu die Erläuterungen im amtlichen Formbuch). Als Gegenstand der Tagsatzung wurde "die Verhandlung über die örtliche Zuständigkeit" angeführt. Mögen daher auch nicht gerade die Worte verwendet worden sein, es werde "die abgesonderte Verhandlung" über die erhobene Einrede angeordnet, so wurde durch die dargestellten Formulierungen doch in anderer Weise eindeutig klargestellt, daß eine solche Anordnung getroffen wurde.Das Erstgericht hat im Sinne des Paragraph 260, Absatz eins, ZPO schon vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung die abgesonderte Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede angeordnet. Die Ausschreibung der Tagsatzung vom 13.12.1988 lautet nicht dahin, daß die mündliche Streitverhandlung stattfinde, sondern es ist nur von einer mündlichen Verhandlung ("MV") die Rede. Die Verwendung des ZP-Formulars 27 "Anberaumung einer Tagsatzung" ist nicht etwa auf die mündliche Streitverhandlung beschränkt (siehe dazu die Erläuterungen im amtlichen Formbuch). Als Gegenstand der Tagsatzung wurde "die Verhandlung über die örtliche Zuständigkeit" angeführt. Mögen daher auch nicht gerade die Worte verwendet worden sein, es werde "die abgesonderte Verhandlung" über die erhobene Einrede angeordnet, so wurde durch die dargestellten Formulierungen doch in anderer Weise eindeutig klargestellt, daß eine solche Anordnung getroffen wurde.
Auch der Ablauf der Verhandlung spricht nicht gegen die Durchführung einer abgesonderten Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede. Der Vortrag der Klage kommt auch bei der abgesonderten Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede in Betracht, weil auch die Art des Klagsanspruches dafür ausschlaggebend sein kann, ob und welcher Gerichtsstand gegeben ist. Gleiches gilt für die Protokollierung, daß die beklagte Partei wie in ihrer Klagebeantwortung und die klagende Partei wie in ihrem Schriftsatz ON 3 vortrugen. Die vorgelegten Urkunden beziehen sich auch auf die Zuständigkeitsfrage. Nur der protokollierte Satz, die beklagte Partei bestreite das Klagebegehren und beantrage die kostenpflichtige Klagsabweisung, paßt nicht in das Programm einer Verhandlung über eine Unzuständigkeitseinrede. Es ist aber nicht erkennbar, daß das Erstgericht damit zum Ausdruck brachte, es werde nunmehr entgegen der Ausschreibung das Programm der Verhandlung auf jenes der mündlichen Streitverhandlung erweitert. Die Stellungnahme der klagenden Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zeigt, daß nicht nur das Erstgericht, sondern auch beide Parteien den Ablauf der strittigen Verhandlung im obigen Sinn auffaßten. Im vorliegenden Fall kann daher eine Erörterung der abgesonderten Anfechtbarkeit eines vom Erstgericht entgegen der Bestimmung des § 261 Abs. 1 oder 2 ZPO nicht in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommenen, sondern besonders ausgefertigen Beschlusses über eine Unzuständigkeitseinrede unterbleiben. Der vom Gericht zweiter Instanz zutreffend dargestellten, trotz teilweiser Kritik im Schrifttum (Novak, JBl. 1965, 522) aufrecht erhaltenen Rechtsprechung (EvBl. 1956/219, EvBl. 1967/405, EvBl. 1986/20) lagen nämlich Fälle zugrunde, in denen einerseits kein Beschluß auf abgesonderte Verhandlung über die Einrede gefaßt worden war und andererseits über die Einrede in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt wurde. Dies gilt auch für die in der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zitierte Entscheidung 1 Ob 19/86. Dort wurde die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung sowie zur Verhandlung über die Einrede angesetzt, in der Tagsatzung zunächst zur Hauptsache verhandelt und ein Beweisbeschluß gefaßt, und sodann "wie bisher mit der Sache gemeinsam" über die Einrede verhandelt. Dann allerdings schloß der Erstrichter die Verhandlung über die Einrede und erstreckte die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit. Ein solcher Prozeßverlauf läßt sich mit dem vorliegenden nicht vergleichen.Auch der Ablauf der Verhandlung spricht nicht gegen die Durchführung einer abgesonderten Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede. Der Vortrag der Klage kommt auch bei der abgesonderten Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede in Betracht, weil auch die Art des Klagsanspruches dafür ausschlaggebend sein kann, ob und welcher Gerichtsstand gegeben ist. Gleiches gilt für die Protokollierung, daß die beklagte Partei wie in ihrer Klagebeantwortung und die klagende Partei wie in ihrem Schriftsatz ON 3 vortrugen. Die vorgelegten Urkunden beziehen sich auch auf die Zuständigkeitsfrage. Nur der protokollierte Satz, die beklagte Partei bestreite das Klagebegehren und beantrage die kostenpflichtige Klagsabweisung, paßt nicht in das Programm einer Verhandlung über eine Unzuständigkeitseinrede. Es ist aber nicht erkennbar, daß das Erstgericht damit zum Ausdruck brachte, es werde nunmehr entgegen der Ausschreibung das Programm der Verhandlung auf jenes der mündlichen Streitverhandlung erweitert. Die Stellungnahme der klagenden Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zeigt, daß nicht nur das Erstgericht, sondern auch beide Parteien den Ablauf der strittigen Verhandlung im obigen Sinn auffaßten. Im vorliegenden Fall kann daher eine Erörterung der abgesonderten Anfechtbarkeit eines vom Erstgericht entgegen der Bestimmung des Paragraph 261, Absatz eins, oder 2 ZPO nicht in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommenen, sondern besonders ausgefertigen Beschlusses über eine Unzuständigkeitseinrede unterbleiben. Der vom Gericht zweiter Instanz zutreffend dargestellten, trotz teilweiser Kritik im Schrifttum (Novak, JBl. 1965, 522) aufrecht erhaltenen Rechtsprechung (EvBl. 1956/219, EvBl. 1967/405, EvBl. 1986/20) lagen nämlich Fälle zugrunde, in denen einerseits kein Beschluß auf abgesonderte Verhandlung über die Einrede gefaßt worden war und andererseits über die Einrede in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt wurde. Dies gilt auch für die in der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zitierte Entscheidung 1 Ob 19/86. Dort wurde die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung sowie zur Verhandlung über die Einrede angesetzt, in der Tagsatzung zunächst zur Hauptsache verhandelt und ein Beweisbeschluß gefaßt, und sodann "wie bisher mit der Sache gemeinsam" über die Einrede verhandelt. Dann allerdings schloß der Erstrichter die Verhandlung über die Einrede und erstreckte die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit. Ein solcher Prozeßverlauf läßt sich mit dem vorliegenden nicht vergleichen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.