Begründung:
Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich ein Steinbruch befindet. Der Beklagte übt seit dem Jahr 1985 die Nutzung aus. Zwischen den Streitteilen ist strittig, welche Vereinbarungen dieser Nutzung zugrunde liegen.
Die Kläger behaupten, es sei zwischen den Streitteilen nie zur Einigung über einen Abbauvertrag gekommen. Mit einem Vorvertrag hätten die Kläger nur den vorläufigen Abbaubeginn gestattet. Da es nicht zu dem darin vorgesehenen Abschluß eines schriftlichen Pachtvertrages innerhalb von zwei Monaten gekommen sei, stehe den Klägern das Recht zu, die vorläufige Regelung zu widerrufen. Trotz Erklärung des Widerrufs weigere sich der Beklagte, die Grundstücke zu räumen und die Nutzung zu beenden. Nach ihrem vor Schluß der mündlichen Verhandlung ergänzten Vorbringen könnten die Kläger die Auflösung des Vertragsverhältnisses auch deshalb begehren, weil der Beklagte den Abbau im Steinbruch nicht bescheidmäßig durchführe. Die Kläger begehren die Unterlassung des Betretens ihrer Grundstücke und weiterer Abbaumaßnahmen sowie die Entfernung der Fahrnisse des Beklagten.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete ein, daß es zwischen den Streitteilen zu einer wirksamen mündlichen Einigung über den Abbau gekommen sei. Die Unterfertigung des schriftlichen Vertrages sei zunächst nur unterblieben, weil sich die Kläger noch nicht schlüssig gewesen seien, in welcher gesellschaftsrechtlichen Rechtsform sie auftreten wollten. Bis zur Klärung dieses Punktes sei jedoch mit den Beklagten ein schriftlicher "Vorvertrag" abgeschlossen worden, nach welchem dem Beklagten alle Rechte aus der mündlichen Vereinbarung zustehen sollten. Das zwischen den Streitteilen bestehende Pachtverhältnis sei für die vereinbarte zehnjährige Bestandzeit unkündbar. Ein bescheidwidriger Abbau liege nicht vor, denn unter Zugrundelegung einer zehnjährigen Nutzungsdauer würden die im Bescheid vorgesehenen Stufen erreicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die beiden Vorinstanzen gingen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Als sich der Beklagte an die Kläger wandte, um den Abschluß eines Abbauvertrages zu erreichen, kam es zunächst zu keiner vollen Einigung. Strittig war vor allem die Preisgestaltung. Über einen vom Beklagten vorbereiteten Vertragsentwurf, der beginnend mit 1.8.1985 eine zehnjährige Vertragsdauer vorsah, wurde bei Verhandlungen am 22.8.1985 keine Einigung erzielt.
Am 23.8.1985 kam der Beklagte den Klägern preislich weiter entgegen und räumte ihnen zur Klärung der von ihnen gewünschten Gesellschaftsform eine Frist von zwei Monaten ein. Es kam zu einer Einigung zwischen den Streitteilen, daß der Inhalt der "Vereinbarung" Beilage 2, das ist der schon erwähnte Vertragsentwurf, ausgenommen den dort in Punkt VI genannten Preis, zwischen ihnen als sofort wirksamer Vertrag gelten solle. Dieser Punkt VI sollte so gelten, daß der Beklagte 5 S je Tonne zu zahlen habe. Die Streitteile unterfertigten über die von ihnen erzielte Einigung die als Vorvertrag bezeichnete Urkunde Beilage 1, in der im Punkt I vorgesehen war, daß sich die Streitteile zum Abschluß eines schriftlichen Pachtvertrages im Sinn des erwähnten Vertragsentwurfes (mit der Preismodifikation) binnen zwei Monaten verpflichteten, und die im Punkt II den sofortigen Beginn des Abbaues durch den Beklagten gestattete.Am 23.8.1985 kam der Beklagte den Klägern preislich weiter entgegen und räumte ihnen zur Klärung der von ihnen gewünschten Gesellschaftsform eine Frist von zwei Monaten ein. Es kam zu einer Einigung zwischen den Streitteilen, daß der Inhalt der "Vereinbarung" Beilage 2, das ist der schon erwähnte Vertragsentwurf, ausgenommen den dort in Punkt römisch sechs genannten Preis, zwischen ihnen als sofort wirksamer Vertrag gelten solle. Dieser Punkt römisch sechs sollte so gelten, daß der Beklagte 5 S je Tonne zu zahlen habe. Die Streitteile unterfertigten über die von ihnen erzielte Einigung die als Vorvertrag bezeichnete Urkunde Beilage 1, in der im Punkt römisch eins vorgesehen war, daß sich die Streitteile zum Abschluß eines schriftlichen Pachtvertrages im Sinn des erwähnten Vertragsentwurfes (mit der Preismodifikation) binnen zwei Monaten verpflichteten, und die im Punkt römisch zwei den sofortigen Beginn des Abbaues durch den Beklagten gestattete.
Da die Abbaumengen des Beklagten und damit die Einnahmen der Kläger seit dem Jahr 1986 immer mehr zurückgingen, entschlossen sich die Kläger Ende 1988, die Geschäftsbeziehung mit dem Beklagten zu beenden, kündigten den "Vorvertrag" auf und begehrten die Räumung bis 28.2.1989.
Das Erstgericht traf weiters folgende, vom Berufungsgericht teilweise nicht übernommene Tatsachenfeststellungen:
Der Beklagte hat während seiner Abbaumaßnahmen den Abraum auf einer Seite des Steinbruchs gelagert, was einem Bescheid widersprach, entfernte dann aber das Material und führte eine Rekultivierung durch. Der Bescheid sah weiters einen näher umschriebenen Abbau in Stufen vor. Es kann nicht festgestellt werden, daß diese Auflagen nicht eingehalten werden. Die Kläger legten auf diesen Umstand erst während dieses Rechtsstreites Wert. Die Verwaltungsbehörde erließ gegen den Beklagten, der mehrere Steinbrüche betreibt, zwar einmal in der Vergangenheit eine Verwaltungsstrafe, seither jedoch nicht mehr.
Beide Vorinstanzen waren der Auffassung, daß der von den Streitteilen unterfertigte "Vorvertrag" in Wahrheit ein rechtswirksamer Abbauvertrag sei, sodaß die Kläger in den ersten zehn Jahren nicht kündigen könnten. - Zum vom Erstgericht nicht als erwiesen angenommenen bescheidwidrigen Abbau führte das Berufungsgericht aus, daß hier zwar eine weitere Klärung möglich und das Verfahren des Erstgerichtes insofern mangelhaft wäre. Selbst wenn jedoch der geltend gemachte bescheidwidrige Abbau vorläge, stelle dies keinen vorzeitigen Auflösungsgrund dar. Aus den ganzen Umständen ergebe sich, daß die Kläger diesen Auflösungsgrund in Wahrheit nur vorschützten. Nach ihrem eigenen Vorbringen drohe ihnen für den Fall der Bescheidwidrigkeit erst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Schaden, sodaß auch aus diesem Grund kein wichtiger Auflösungsgrund gegeben sei.