Die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision, der der Beklagte nach der Freistellung ihrer Beantwortung durch den Obersten Gerichtshof entgegentritt, ist zulässig und auch berechtigt.
Für die rechtliche Beurteilung ist österreichisches Sachrecht maßgeblich. Wie sich aus dem Prozeßakt ergibt, liegen insoweit zu einer kollisionsrechtlichen Prüfung veranlassende Hinweise vor, als nicht nur der ordentliche Wohnsitz der Klägerin im Ausland liegt, sondern sich beim Notar die Klägerin und ihre Mutter mit französischen Reisepässen ausgewiesen haben und offenbar französische Staatsbürger waren. Da aber unstrittig ist, daß sich die geschenkten Sachen, deren Herausgabe begehrt wird, zu den maßgeblichen Zeitpunkten jedenfalls auf dem Schloß im Inland befanden, gilt die allgemeine Regel des § 31 IPRG, wonach der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte und der Inhalt dieser Rechte nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhaltes befinden. Der Erwerb des Eigentums, auf das sich die Klägerin zur Begründung ihres Herausgabeanspruches stützt, richtet sich nach dem Lagerecht. Diesem Recht ist auch die Form einer Eigentumsübertragung unterstellt (Duchek-Schwind, IPR 76 Anm 1 zu § 31 IPRG; Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechts, 180 ff). Die Anwendung österreichischen Rechts ist daher zutreffend.Für die rechtliche Beurteilung ist österreichisches Sachrecht maßgeblich. Wie sich aus dem Prozeßakt ergibt, liegen insoweit zu einer kollisionsrechtlichen Prüfung veranlassende Hinweise vor, als nicht nur der ordentliche Wohnsitz der Klägerin im Ausland liegt, sondern sich beim Notar die Klägerin und ihre Mutter mit französischen Reisepässen ausgewiesen haben und offenbar französische Staatsbürger waren. Da aber unstrittig ist, daß sich die geschenkten Sachen, deren Herausgabe begehrt wird, zu den maßgeblichen Zeitpunkten jedenfalls auf dem Schloß im Inland befanden, gilt die allgemeine Regel des Paragraph 31, IPRG, wonach der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte und der Inhalt dieser Rechte nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhaltes befinden. Der Erwerb des Eigentums, auf das sich die Klägerin zur Begründung ihres Herausgabeanspruches stützt, richtet sich nach dem Lagerecht. Diesem Recht ist auch die Form einer Eigentumsübertragung unterstellt (Duchek-Schwind, IPR 76 Anmerkung 1 zu Paragraph 31, IPRG; Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechts, 180 ff). Die Anwendung österreichischen Rechts ist daher zutreffend.
Nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen schenkte die Mutter schon im Jahr 1984 der Klägerin die beiden chinesischen Kästchen, übergab sie ihr jedoch nur durch die Erklärung, mit der sie auf eine erweisliche Art ihren Willen an den Tag legte, die geschenkte Sache künftig im Namen der Klägerin innezuhaben, weil diese auf den Vorschlag der Mutter, die Kästchen in den Wohnsitz nach London mitzunehmen, nicht eingegangen war und die Mutter bat, die Kästchen in deren Zimmer auf dem Schloß zu belassen. Eine körperliche Übergabe, etwa durch das Verbringen der Kästchen in das Zimmer des Schlosses, das der Klägerin ausschließlich zur Verfügung stand und von ihr in den Sommermonaten auch benützt wurde, war unterblieben.
Das Berufungsgericht hat nun an sich zutreffend die herrschende Ansicht dargestellt, daß zur wirklichen Übergabe bei einer Schenkung ohne Einhaltung der Notariatsaktsform (§ 943 ABGB;Das Berufungsgericht hat nun an sich zutreffend die herrschende Ansicht dargestellt, daß zur wirklichen Übergabe bei einer Schenkung ohne Einhaltung der Notariatsaktsform (Paragraph 943, ABGB;
§ 1 Abs 1 lit d NZwG) die BesitzauftragungParagraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG) die Besitzauftragung
(= Besitzkonstitut = constitutum possessorium) nach § 428 Fall 1 ABGB nicht ausreicht (Stanzl in Klang2 IV 612;(= Besitzkonstitut = constitutum possessorium) nach Paragraph 428, Fall 1 ABGB nicht ausreicht (Stanzl in Klang2 römisch vier 612;
Koziol-Welser8 I 325; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 943;Koziol-Welser8 römisch eins 325; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 943,;
SZ 38/227; SZ 48/81; JBl 1985, 672 ua). Diese Meinung beruht vor allem darauf, daß die Besitzauftragung mangels eines sinnfälligen Aktes keine Warnfunktion ausübt, daß aber der Zweck der Formvorschrift in der Verhütung unüberlegter Schenkungsversprechungen liegt. Die Gefahr leichtfertigen Schenkens ist geringer, wenn die Sache tatsächlich aus der Hand gegeben wird. Der Vermögensverlust soll bei wirklicher Übergabe für den Geschenkgeber sogleich augenscheinlich werden (Koziol-Welser8 I 324 mwH). Während also die Besitzauftragung, bei der Dritte die Vereinbarung nicht erkennen müssen, sondern der Übertragungswille nur für den Partner außer Zweifel stehen muß (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 428; SZ 22/175;SZ 38/227; SZ 48/81; JBl 1985, 672 ua). Diese Meinung beruht vor allem darauf, daß die Besitzauftragung mangels eines sinnfälligen Aktes keine Warnfunktion ausübt, daß aber der Zweck der Formvorschrift in der Verhütung unüberlegter Schenkungsversprechungen liegt. Die Gefahr leichtfertigen Schenkens ist geringer, wenn die Sache tatsächlich aus der Hand gegeben wird. Der Vermögensverlust soll bei wirklicher Übergabe für den Geschenkgeber sogleich augenscheinlich werden (Koziol-Welser8 römisch eins 324 mwH). Während also die Besitzauftragung, bei der Dritte die Vereinbarung nicht erkennen müssen, sondern der Übertragungswille nur für den Partner außer Zweifel stehen muß (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 428,; SZ 22/175;
EvBl 1965/359; JBl 1982, 311; JBl 1985, 672), als Übertragungsform für das Eigentum ausreicht, wenn es auch vom Publizitätsgedanken her gesehen als bedenkliche Übertragungsart gilt, weil sie Außenstehenden nicht erkennbar sein muß (Koziol-Welser8 I 27), soll es wegen des Abgehens der Warnfunktion nicht ausreichen, die "wirkliche Übergabe" herzustellen, ohne die ein bloß mündliches Schenkungsversprechen dem Beschenkten kein Klagerecht verschafft (§ 943 ABGB). Da der Zweck des Formzwanges bei der Schenkung ohne wirkliche Übergabe jedoch der Schutz vor unüberlegten Schenkungen und einer Übereilung des Geschenkgebers ist, wird die herrschende Auffassung in Zweifel gezogen. Koziol-Welser8 I 325 meinen, es werde zu verneinen sein, daß das Besitzkonstitut dem Formzweck gerecht wird. Auch Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 428, stellt dar, daß die Rechtsprechung des Besitzkonstitut nicht als "wirkliche Übergabe" zur formlosen Schenkung gelten läßt, meint aber, daß wegen des gegenüber der Publizität von Sicherungsrechten andersartigen Normzwecks (Übereilungsschutz) ein großzügigerer Maßstab angebracht ist.EvBl 1965/359; JBl 1982, 311; JBl 1985, 672), als Übertragungsform für das Eigentum ausreicht, wenn es auch vom Publizitätsgedanken her gesehen als bedenkliche Übertragungsart gilt, weil sie Außenstehenden nicht erkennbar sein muß (Koziol-Welser8 römisch eins 27), soll es wegen des Abgehens der Warnfunktion nicht ausreichen, die "wirkliche Übergabe" herzustellen, ohne die ein bloß mündliches Schenkungsversprechen dem Beschenkten kein Klagerecht verschafft (Paragraph 943, ABGB). Da der Zweck des Formzwanges bei der Schenkung ohne wirkliche Übergabe jedoch der Schutz vor unüberlegten Schenkungen und einer Übereilung des Geschenkgebers ist, wird die herrschende Auffassung in Zweifel gezogen. Koziol-Welser8 römisch eins 325 meinen, es werde zu verneinen sein, daß das Besitzkonstitut dem Formzweck gerecht wird. Auch Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 428,, stellt dar, daß die Rechtsprechung des Besitzkonstitut nicht als "wirkliche Übergabe" zur formlosen Schenkung gelten läßt, meint aber, daß wegen des gegenüber der Publizität von Sicherungsrechten andersartigen Normzwecks (Übereilungsschutz) ein großzügigerer Maßstab angebracht ist.
Der erkennende Senat meint, daß im vorliegenden Fall dem Schutzzweck des § 943 ABGB ausreichend Genüge getan ist. Die Geschenkgeberin beschränkte sich nicht auf einen bloßen Schenkungsvertrag, sondern sie übertrug der Klägerin, als diese zur Mitnahme des Geschenkgegenstandes nicht entschlossen war, die Kästchen im Wege des Besitzkonstitutes ins Eigentum. Darüber hinaus bestätigte sie später, als von einem vorschnellen Handeln nicht mehr die Rede sein konnte und ihre Geschäftsfähigkeit nach den Tatsachenfeststellungen noch ebensowenig beeinträchtigt war, wie zur Zeit der Schenkung und der Übergabe in der Form des § 428 Fall 1 ABGB, daß die Kästchen schon im Jahr 1984 der Klägerin geschenkt und durch Übergabe ins Eigentum übertragen wurden. Der Fall ist schließlich durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß nicht etwa zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer die Wirksamkeit der Schenkung ohne Einhaltung der Notariatsaktform strittig ist, sondern ein Dritter den Eigentumsübergang bei der Schenkung bestreitet.Der erkennende Senat meint, daß im vorliegenden Fall dem Schutzzweck des Paragraph 943, ABGB ausreichend Genüge getan ist. Die Geschenkgeberin beschränkte sich nicht auf einen bloßen Schenkungsvertrag, sondern sie übertrug der Klägerin, als diese zur Mitnahme des Geschenkgegenstandes nicht entschlossen war, die Kästchen im Wege des Besitzkonstitutes ins Eigentum. Darüber hinaus bestätigte sie später, als von einem vorschnellen Handeln nicht mehr die Rede sein konnte und ihre Geschäftsfähigkeit nach den Tatsachenfeststellungen noch ebensowenig beeinträchtigt war, wie zur Zeit der Schenkung und der Übergabe in der Form des Paragraph 428, Fall 1 ABGB, daß die Kästchen schon im Jahr 1984 der Klägerin geschenkt und durch Übergabe ins Eigentum übertragen wurden. Der Fall ist schließlich durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß nicht etwa zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer die Wirksamkeit der Schenkung ohne Einhaltung der Notariatsaktform strittig ist, sondern ein Dritter den Eigentumsübergang bei der Schenkung bestreitet.
Dafür reicht es aber, daß nicht nur der Schenkungsvertrag sondern auch eine Übergabe der geschenkten Sachen erwiesen sind und dem Schutzzweck der Norm dadurch Genüge getan ist, daß die Geschenkgeberin zwar nicht sogleich augenfällig die Folgen ihrer Schenkung durch den Vermögensverlust spürte, aber in der Folge an ihrem Schenkungswillen festhielt und zum Ausdruck brachte, eines Schutzes vor Übereilung nicht zu bedürfen. Zu diesem Zeitpunkt ging es nicht mehr darum, ob sie die strittigen Gegenstände behalten oder verschenken wolle, um dieses Problem hat § 943 ABGB im Auge, sondern nur mehr darum, ob sie sie der Klägerin oder dem Beklagten übergeben wolle.Dafür reicht es aber, daß nicht nur der Schenkungsvertrag sondern auch eine Übergabe der geschenkten Sachen erwiesen sind und dem Schutzzweck der Norm dadurch Genüge getan ist, daß die Geschenkgeberin zwar nicht sogleich augenfällig die Folgen ihrer Schenkung durch den Vermögensverlust spürte, aber in der Folge an ihrem Schenkungswillen festhielt und zum Ausdruck brachte, eines Schutzes vor Übereilung nicht zu bedürfen. Zu diesem Zeitpunkt ging es nicht mehr darum, ob sie die strittigen Gegenstände behalten oder verschenken wolle, um dieses Problem hat Paragraph 943, ABGB im Auge, sondern nur mehr darum, ob sie sie der Klägerin oder dem Beklagten übergeben wolle.
Unter diesen Umständen kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, mit dem "Inventar" des Schlosses seien unter anderem die von der Mutter nicht ausgenommenen Kästchen ihm geschenkt worden denn unter normalen Umständen ist davon auszugehen, daß die Mutter diese Gegenstände nicht ein zweites Mal verschenken wollte, wenn sie schon 1984 die Schenkung an die Klägerin gewollt und vollzogen hatte.
Daraus folgt, daß die Klägerin den Erwerb des Eigentums an der geschenkten Sache nachgewiesen hat, während der Beklagte zwar das Schloß nicht aber auch die Kästchen später schenkungsweise übereignet bekam und daher der Klägerin zu Unrecht die Herausgabe der Kästchen verwehrt.
Im Ergebnis hat daher in diesem besonders gelagerten Fall das Erstgericht ohne Rechtsirrtum den Beklagten zur Herausgabe der beiden Kästchen verhalten.
Seine Entscheidung ist also in Abänderung der angefochtenen Entscheidung wieder herzustellen.
Der letztlich unterlegene Beklagte hat nach den § 41 und 50 ZPO der Klägerin die Kosten des Prozesses in allen Instanzen zu ersetzen.Der letztlich unterlegene Beklagte hat nach den Paragraph 41 und 50 ZPO der Klägerin die Kosten des Prozesses in allen Instanzen zu ersetzen.