Aus der Begründung:
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes von Theresia Sch. als Erbin nach Ernst Sch. eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist begrundet. Im vorliegenden Falle handelt es sich um die Eintragung der Änderung der Rechtsstellung des Nachlasses des Gesellschafters Ernst Sch. auf Grund einer einverständlichen Abänderung des Gesellschaftsvertrages, bei welcher der Nachlaß des verstorbenen Gesellschafters durch die erbserklärte Erbin Theresia Sch. vertreten wird, nicht aber um das Recht der Erben, die Änderung ihrer Rechtsstellung bei sonstigem Austritt aus der Gesellschaft zu erreichen. Die Anwendung des nur dieses letztere Recht ordnenden § 139 des Handelsgesetzbuches und des Art. 7 Nr. 17 der 4. Verordnung zur Einführung des deutschen Handelsgesetzbuches durch die Vorinstanzen beruht daher auf einer offenbaren Gesetzeswidrigkeit.Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes von Theresia Sch. als Erbin nach Ernst Sch. eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist begrundet. Im vorliegenden Falle handelt es sich um die Eintragung der Änderung der Rechtsstellung des Nachlasses des Gesellschafters Ernst Sch. auf Grund einer einverständlichen Abänderung des Gesellschaftsvertrages, bei welcher der Nachlaß des verstorbenen Gesellschafters durch die erbserklärte Erbin Theresia Sch. vertreten wird, nicht aber um das Recht der Erben, die Änderung ihrer Rechtsstellung bei sonstigem Austritt aus der Gesellschaft zu erreichen. Die Anwendung des nur dieses letztere Recht ordnenden Paragraph 139, des Handelsgesetzbuches und des Artikel 7, Nr. 17 der 4. Verordnung zur Einführung des deutschen Handelsgesetzbuches durch die Vorinstanzen beruht daher auf einer offenbaren Gesetzeswidrigkeit.
Da der Nachlaß nach österreichischem Rechte nicht unmittelbar vom Erblasser auf den Erben übergeht, schaltet sich bei Fortsetzung der offenen Handelsgesellschaft mit dem Erben eines verstorbenen Gesellschafters, anders als nach deutschem Rechte, eine Zeitspanne ein, in welcher der Nachlaß als persönlich haftender Gesellschafter zu behandeln ist (Art. 7 Nr. 17, Abs. 1 der 4. EVzHGB.). Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, welche Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die in dieser Zeitspanne vereinbart werden, von der Eintragung ausschließt. Die eheste Eintragung der Änderung gewinnt im vorliegenden Falle dadurch praktische Bedeutung, daß die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB. für die persönliche Haftung des Nachlasses und der später einzutragenden Erben mit dem Tage der Eintragung beginnt, ein Vorteil, für den § 139 Abs. 4 HGB. keinen Ersatz bietet.Da der Nachlaß nach österreichischem Rechte nicht unmittelbar vom Erblasser auf den Erben übergeht, schaltet sich bei Fortsetzung der offenen Handelsgesellschaft mit dem Erben eines verstorbenen Gesellschafters, anders als nach deutschem Rechte, eine Zeitspanne ein, in welcher der Nachlaß als persönlich haftender Gesellschafter zu behandeln ist (Artikel 7, Nr. 17, Absatz eins, der 4. EVzHGB.). Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, welche Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die in dieser Zeitspanne vereinbart werden, von der Eintragung ausschließt. Die eheste Eintragung der Änderung gewinnt im vorliegenden Falle dadurch praktische Bedeutung, daß die fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 159, HGB. für die persönliche Haftung des Nachlasses und der später einzutragenden Erben mit dem Tage der Eintragung beginnt, ein Vorteil, für den Paragraph 139, Absatz 4, HGB. keinen Ersatz bietet.
Es ist in der Regel sicher nicht erforderlich und nicht üblich, den Tod eines Gesellschafters und damit den Übergang der Gesellschaftsrechte auf den Nachlaß im Handelsregister einzutragen, ausgenommen den Fall, daß wegen der Vertretung der Gesellschaft ein sogenanntes Abhandlungsprovisorium eingetragen werden muß. Es besteht aber auch kein Hindernis, bei der Eintragung sonstiger Änderungen in der Stellung des Nachlasses innerhalb der Gesellschaft wahrheitsgemäß zum Ausdruck zu bringen, daß es nicht der Gesellschafter, sondern sein Nachlaß ist, welcher die geänderte Stellung einnimmt.