Begründung:
Erst- und Zweitbeklagter sind Nutzungsberechtigte (über die Art dieser Rechte wurde bisher nichts vorgebracht) eines Geschäftslokals im Bahnhof Wien-Mitte und haben es an eine früher drittbeklagte Partei vermietet. Zu 44 C 241/89 des Erstgerichtes begehrten die Erst- und Zweitbeklagten von der drittbeklagten Partei die Zahlung eines rückständigen Mietzinses von 228.613,33 S und die Räumung des Bestandgegenstandes.
Mit einer als Hauptinterventionsklage bezeichneten Klage begehrte die Klägerin gegenüber dem Erst- und Zweitbeklagten die Feststellung, daß sie Hauptmieterin der strittigen Geschäftsräumlichkeiten sei.
Die Klägerin machte geltend, sie habe die strittigen Räumlichkeiten mit Mietvertrag vom 7.1.1959 und 22.3.1961 gemietet. Entgegen der Ansicht der Erst- und Zweitbeklagten habe sie im Jahr 1963 die Räumlichkeiten einer Firma G. nicht weitergegeben, sondern nur untervermietet. Nach Beendigung des Untermietverhältnisses Anfang Jänner 1989 hätten es die erst- und zweitbeklagte Partei abgelehnt, die nach wie vor aufrechten Bestandrechte der Klägerin anzuerkennen. Die drittbeklagte Partei, deren Geschäftsführer ein Sohn der Klägerin ist, habe daraufhin, um sich das strittige Geschäftslokal zu sichern, einen Bestandvertrag mit den Erst- und Zweitbeklagten abgeschlossen.
Der Erst- und Zweitbeklagte beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, daß im Jahr 1963 eine Weitergabe der Mietrechte an die Firma G. erfolgt sei. Seither habe immer diese Firma den Mietzins bezahlt und das Objekt als Hauptmieter benützt. Die Firma G. habe den Mietgegenstand an die damals in Gründung befindliche drittbeklagte Partei weitergeben wollen, was aber die Erst- und Zweitbeklagten abgelehnt hätten, worauf mit der drittbeklagten Partei der schon erwähnte Mietvertrag abgeschlossen worden sei. Auch die drittbeklagte Partei beantragte die Abweisung des gegen sie gerichteten Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies die beiden Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen mit der Begründung ab, es fehle an den Voraussetzungen für eine Hauptintervention.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht lehnte die Rechtsansicht des Erstgerichtes mit der Begründung ab, daß die im § 16 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Hauptinterventionsklage nur für verfahrensrechtliche Wirkungen bedeutungsvoll wären, nicht aber für die materielle Berechtigung der beiden Klagebegehren. Die Abweisung des Klagebegehrens sei aber berechtigt, weil es unschlüssig sei. Gegenüber dem Erst- und Zweitbeklagten bestehe nämlich kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des strittigen Bestandrechtes, weil der Klägerin eine Leistungsklage offenstehe. Sie behaupte praktisch eine Doppelvermietung durch den Vermieter und könne daher auf Zuhaltung ihres Mietvertrages klagen, ohne daß der Vermieter dem die Unmöglichkeit der Erfüllung wegen Abschlusses des zweiten Mietvertrages entgegensetzen könnte. Die Leistungsklage biete alles, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt werde. Gegenüber der drittbeklagten Partei sei das Klagebegehren unberechtigt, weil diese ihre Rechte von der erst- und zweitbeklagten Partei ableite.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht lehnte die Rechtsansicht des Erstgerichtes mit der Begründung ab, daß die im Paragraph 16, ZPO genannten Voraussetzungen für eine Hauptinterventionsklage nur für verfahrensrechtliche Wirkungen bedeutungsvoll wären, nicht aber für die materielle Berechtigung der beiden Klagebegehren. Die Abweisung des Klagebegehrens sei aber berechtigt, weil es unschlüssig sei. Gegenüber dem Erst- und Zweitbeklagten bestehe nämlich kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des strittigen Bestandrechtes, weil der Klägerin eine Leistungsklage offenstehe. Sie behaupte praktisch eine Doppelvermietung durch den Vermieter und könne daher auf Zuhaltung ihres Mietvertrages klagen, ohne daß der Vermieter dem die Unmöglichkeit der Erfüllung wegen Abschlusses des zweiten Mietvertrages entgegensetzen könnte. Die Leistungsklage biete alles, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt werde. Gegenüber der drittbeklagten Partei sei das Klagebegehren unberechtigt, weil diese ihre Rechte von der erst- und zweitbeklagten Partei ableite.
Die Klägerin erhebt gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur insoweit Revision, als ihr Feststellungsbegehren gegenüber dem Erst- und Zweitbeklagten abgewiesen wurde. Diese Revision ist berechtigt.