Die Klägerin hat vorgebracht, sie habe anfangs Juli 1952 von Hans M. einen Personenkraftwagen gekauft, der bei der beklagten Partei gegen Havarie versichert war. Sie habe mit Schreiben vom 22. Juli 1952 den Versicherungsvertrag aufgekundigt, worauf die beklagte Partei unter Berufung auf § 70 VersVG. mit dem Schreiben vom 11. August 1952 den Vertrag kundigte. Dieser sei am 13. August 1952 erloschen. Am 6. September 1952 sei der Kraftwagen beschädigt worden. Die beklagte Partei verweigere die Zahlung der Versicherungssumme mit der Begründung, daß Hans M. am 6. September 1952 die erste Prämie nicht bezahlt hatte. Da die beklagte Partei nach dem Schadensfalle an M. wegen Zahlung der Prämie herangetreten ist und M. Zahlung geleistet hat,durfte die beklagte Partei sich nicht auf § 38 VersVG. berufen. Außerdem hafte die beklagte Partei, weil sie es unterlassen habe, der Klägerin die Nichtbezahlung der Prämie bekanntzugeben.Die Klägerin hat vorgebracht, sie habe anfangs Juli 1952 von Hans M. einen Personenkraftwagen gekauft, der bei der beklagten Partei gegen Havarie versichert war. Sie habe mit Schreiben vom 22. Juli 1952 den Versicherungsvertrag aufgekundigt, worauf die beklagte Partei unter Berufung auf Paragraph 70, VersVG. mit dem Schreiben vom 11. August 1952 den Vertrag kundigte. Dieser sei am 13. August 1952 erloschen. Am 6. September 1952 sei der Kraftwagen beschädigt worden. Die beklagte Partei verweigere die Zahlung der Versicherungssumme mit der Begründung, daß Hans M. am 6. September 1952 die erste Prämie nicht bezahlt hatte. Da die beklagte Partei nach dem Schadensfalle an M. wegen Zahlung der Prämie herangetreten ist und M. Zahlung geleistet hat,durfte die beklagte Partei sich nicht auf Paragraph 38, VersVG. berufen. Außerdem hafte die beklagte Partei, weil sie es unterlassen habe, der Klägerin die Nichtbezahlung der Prämie bekanntzugeben.
Das Gericht erster Instanz hat mit Zwischenurteil erkannt, daß der Klageanspurch nicht zu Recht bestehe, da die erste Prämie zur Zeit des Schadensfalles unbestrittenermaßen nicht bezahlt war und daher gemäß § 38 Abs. 2 VersVG. kein Anspruch gegen die beklagte Partei geltend gemacht werden könne. Es sei Sache der Klägerin gewesen, sich beim Erwerbe des Kraftwagens Gewißheit darüber zu verschaffen, ob die Prämie bezahlt war.Das Gericht erster Instanz hat mit Zwischenurteil erkannt, daß der Klageanspurch nicht zu Recht bestehe, da die erste Prämie zur Zeit des Schadensfalles unbestrittenermaßen nicht bezahlt war und daher gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VersVG. kein Anspruch gegen die beklagte Partei geltend gemacht werden könne. Es sei Sache der Klägerin gewesen, sich beim Erwerbe des Kraftwagens Gewißheit darüber zu verschaffen, ob die Prämie bezahlt war.
Das Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt mit der Begründung auf, daß die Sache nicht spruchreif sei. Habe die Klägerin mit sofortiger Wirkung gekundigt, stehe ihr kein Anspruch zu. Im Falle einer Kündigung zum Ende der Versicherungsperiode habe die Klägerin der beklagten Partei damit zu verstehen gegeben, daß sie das Versicherungsverhältnis des Veräußeres M. für ein normales Versicherungsverhältnis hielt. Die beklagte Partei wäre dann nach Treu und Glauben im redlichen Verkehre verpflichtet gewesen, diesen Irrtum der Klägerin unverzüglich aufzuklären und in der Gegenkündigung darauf hinzuweisen, daß auf das Versicherungsverhältnis mit dem Veräußerer wegen Nichtzahlung der Prämie die Bestimmungen des § 38 VersVG. zur Anwendung kommen. Sollte sich ergeben, daß die Klägerin vom Zahlungsverzuge des Veräußerers weder wußte noch wissen mußte und auch in der Gegenkündigung nicht darauf aufmerksam gemacht wurde, dann sei sie in einem Irrtum befangen gewesen, der der beklagten Partei offenbar auffallen mußte, von ihr aber nicht rechtzeitig aufgeklärt wurde. Die beklagte Partei hätte demnach der Klägerin angemessene Vergütung zu leisten, d. h., den Versicherungsvertrag so zu erfüllen, als wäre die Rechtsfolge des § 38 VersVG. nicht eingetreten.Das Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt mit der Begründung auf, daß die Sache nicht spruchreif sei. Habe die Klägerin mit sofortiger Wirkung gekundigt, stehe ihr kein Anspruch zu. Im Falle einer Kündigung zum Ende der Versicherungsperiode habe die Klägerin der beklagten Partei damit zu verstehen gegeben, daß sie das Versicherungsverhältnis des Veräußeres M. für ein normales Versicherungsverhältnis hielt. Die beklagte Partei wäre dann nach Treu und Glauben im redlichen Verkehre verpflichtet gewesen, diesen Irrtum der Klägerin unverzüglich aufzuklären und in der Gegenkündigung darauf hinzuweisen, daß auf das Versicherungsverhältnis mit dem Veräußerer wegen Nichtzahlung der Prämie die Bestimmungen des Paragraph 38, VersVG. zur Anwendung kommen. Sollte sich ergeben, daß die Klägerin vom Zahlungsverzuge des Veräußerers weder wußte noch wissen mußte und auch in der Gegenkündigung nicht darauf aufmerksam gemacht wurde, dann sei sie in einem Irrtum befangen gewesen, der der beklagten Partei offenbar auffallen mußte, von ihr aber nicht rechtzeitig aufgeklärt wurde. Die beklagte Partei hätte demnach der Klägerin angemessene Vergütung zu leisten, d. h., den Versicherungsvertrag so zu erfüllen, als wäre die Rechtsfolge des Paragraph 38, VersVG. nicht eingetreten.
Es sei daher festzustellen, ob die Kündigung der Klägerin mit sofortigerWirkung oder auf den Schluß der Versicherungsperiode erfolgte, ob die Gegenkündigung einen Hinweis auf den Prämienzahlungsverzug enthielt, schließlich ob der Klägerin bis 10. Oktober 1952 tatsächlich unbekannt war oder bei normaler Aufmerksamkeit unbekannt sein konnte, daß der Erwerber die Prämie bis 6. September 1952 nicht bezahlt hatte.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung auf.