Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist schon aus folgenden rechtlichen Erwägungen im Ergebnis teilweise begrundet:
Aus § 86 UrhG. ergibt sich der Anspruch des Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, von demjenigen, der ein Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Art unentgeltlich benützt (siehe "verwerten" im § 14 Abs. 1), auch wenn diesen kein Verschulden trifft, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu fordern. Der Bereicherungsanspruch wird also ein für allemal dadurch abgegolten, daß der Geschädigte nachträglich das erhält, was er bei korrektem Vorgehen zu beanspruchen gehabt hätte. Diesbezüglich gibt § 1431 ABGB. für die Bemessung der Bereicherungsansprüche auf dem Gebiete des Immaterialgüterrechtes einen wertvollen Anhaltspunkt. Danach hat der Empfänger einer in einer Handlung bestehenden Leistung, auf die er kein Recht hat, dem Leistenden einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn zu bezahlen. Überträgt man diesen Gedanken auf die unbefugte Benutzung eines Werkes der Literatur oder der Kunst, so ergibt sich, daß die Bereicherung, die dem in seinem ausschließlichen Recht Verletzten herauszugeben ist, in dem angemessenen Entgelt besteht, das der Benützer des Werkes für die Gestattung der Werknutzung hätte bezahlen müssen.Aus Paragraph 86, UrhG. ergibt sich der Anspruch des Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, von demjenigen, der ein Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Art unentgeltlich benützt (siehe "verwerten" im Paragraph 14, Absatz eins,), auch wenn diesen kein Verschulden trifft, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu fordern. Der Bereicherungsanspruch wird also ein für allemal dadurch abgegolten, daß der Geschädigte nachträglich das erhält, was er bei korrektem Vorgehen zu beanspruchen gehabt hätte. Diesbezüglich gibt Paragraph 1431, ABGB. für die Bemessung der Bereicherungsansprüche auf dem Gebiete des Immaterialgüterrechtes einen wertvollen Anhaltspunkt. Danach hat der Empfänger einer in einer Handlung bestehenden Leistung, auf die er kein Recht hat, dem Leistenden einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn zu bezahlen. Überträgt man diesen Gedanken auf die unbefugte Benutzung eines Werkes der Literatur oder der Kunst, so ergibt sich, daß die Bereicherung, die dem in seinem ausschließlichen Recht Verletzten herauszugeben ist, in dem angemessenen Entgelt besteht, das der Benützer des Werkes für die Gestattung der Werknutzung hätte bezahlen müssen.
Als angemessen kann aber nicht nur das Entgelt angesehen werden, das der Benützer im Zeitpunkte der ersten Inbenützungnahme des Projektes (hier der Vorlage bei der Baubehörde) unter Zugrundelegung der in diesem Zeitpunkt zu schätzenden Herstellungssumme im Sinne der provisorischen Gebührenordnung der Architekten vom 1. Juli 1946 zu zahlen hätte. Angemessen ist nur jenes Entgelt, das sich bereits nach der festgestellten Herstellungssumme des Werkes berechnen läßt. Daß dieser und nur dieser Betrag als Grundlage der Honorarberechnung in Frage kommt, ergibt die Überlegung, daß es anders der unbefugte Benützer in der Hand hätte, durch eine - der Kenntnis des Urhebers entzogene - Verwendung des Projektes den Zeitpunkt zu bestimmen, nach dem er ein Entgelt berechnet haben will. Das ergibt aber auch die Erwägung, daß die Inbenützungnahme eines Projektes das ausgeführt wird, wohl mit der Einreichung der Pläne bei der Baubehörde in der Regel der Fälle beginnt, aber nicht endet, und daß nach der zitierten Gebührenordnung eine Kostenberechnung oder Schätzung nur dort in Frage kommt, wo sich die Herstellungssumme nicht anders feststellen läßt. Es konnte daher der Honorarberechnung nicht eine Herstellungskostensumme zugrunde gelegt werden, die nach dem den Bauverhältnissen des Jahres 1953 angemessenen Preis von 340 S pro Kubikmeter umbauten Raumes errechnet wurde, sondern nur die festgestellte tatsächliche Herstellungskostensumme von 6.320.000 S.
Begrundet ist die von der Revision erhobene Rechtsrüge auch insoweit, als sie die Auffassung des Berufungsgerichtes bekämpft, daß bei Ermittlung des angemessenen Entgeltes vom Gesamthonorar ein 40%iger Abschlag mit Rücksicht darauf vorzunehmen sei, daß die beklagte Partei nach den Feststellungen des Erstgerichtes seit Jahren ausnahmslos einen Nachlaß von insgesamt 40% des Architektenhonorars begehrt. Dem letzteren Umstand kommt schon deswegen keine Bedeutung zu, weil der Begriff der "Angemessenheit des Entgeltes" nicht darauf abgestellt werden kann, welche Honorarbedingungen ein bestimmter Bauherr üblicherweise vereinbart, sondern zur Abgeltung des Bereicherungsanspruches des Geschädigten vom unbefugten Benützer das geleistet werden muß, was der Beschädigte für eine gleichartige, im voraus eingeholte Einwilligung von jedem Dritten hätte beanspruchen können. Andererseits kann der Kläger als angemessenes Entgelt nicht fordern, daß im Sinne der provisorischen Gebührenordnung der Architekten nur der im § 23 Abs. 2 während der Dauer der Nachkriegsverhältnisse bis auf weiteres vorgesehene Abschlag von 15% der ermittelten Gesamtgebühr in Abzug gebracht werde. Das ließe völlig unberücksichtigt, daß der Kläger im Zeitpunkt der Herstellung der Entwürfe nicht frei schaffender Architekt war und daß daher das angemessene Honorar nur unter Anlehnung an den Architektentarif, nicht aber geradezu nach diesem Tarif, bestimmt werden kann. Angemessen erscheint dem Gerichte ein Abschlag von 25%, weil einerseits die Pläne des Klägers nur für das konkrete Bauvorhaben wertvoll waren und daher angenommen werden mußte, daß der Kläger seine Arbeit nur in L. zu den dort üblichen Sätzen für Bauvorhaben der gegenständlichen Art hätte erfolgreich verwerten können; andererseits aber aus der Erwägung, daß der Kläger auf die eheste Verwertung seiner Arbeit nicht angewiesen war und nicht sofort einer Nachlaßforderung von 40% seitens des Bauherrn hätte nachgeben müssen und wahrscheinlich auch nicht nachgegeben hätte. Man hätte sich wohl auf einer mittleren Linie getroffen, wenn es zu Verhandlungen zwischen den Streitteilen gekommen wäre.Begrundet ist die von der Revision erhobene Rechtsrüge auch insoweit, als sie die Auffassung des Berufungsgerichtes bekämpft, daß bei Ermittlung des angemessenen Entgeltes vom Gesamthonorar ein 40%iger Abschlag mit Rücksicht darauf vorzunehmen sei, daß die beklagte Partei nach den Feststellungen des Erstgerichtes seit Jahren ausnahmslos einen Nachlaß von insgesamt 40% des Architektenhonorars begehrt. Dem letzteren Umstand kommt schon deswegen keine Bedeutung zu, weil der Begriff der "Angemessenheit des Entgeltes" nicht darauf abgestellt werden kann, welche Honorarbedingungen ein bestimmter Bauherr üblicherweise vereinbart, sondern zur Abgeltung des Bereicherungsanspruches des Geschädigten vom unbefugten Benützer das geleistet werden muß, was der Beschädigte für eine gleichartige, im voraus eingeholte Einwilligung von jedem Dritten hätte beanspruchen können. Andererseits kann der Kläger als angemessenes Entgelt nicht fordern, daß im Sinne der provisorischen Gebührenordnung der Architekten nur der im Paragraph 23, Absatz 2, während der Dauer der Nachkriegsverhältnisse bis auf weiteres vorgesehene Abschlag von 15% der ermittelten Gesamtgebühr in Abzug gebracht werde. Das ließe völlig unberücksichtigt, daß der Kläger im Zeitpunkt der Herstellung der Entwürfe nicht frei schaffender Architekt war und daß daher das angemessene Honorar nur unter Anlehnung an den Architektentarif, nicht aber geradezu nach diesem Tarif, bestimmt werden kann. Angemessen erscheint dem Gerichte ein Abschlag von 25%, weil einerseits die Pläne des Klägers nur für das konkrete Bauvorhaben wertvoll waren und daher angenommen werden mußte, daß der Kläger seine Arbeit nur in L. zu den dort üblichen Sätzen für Bauvorhaben der gegenständlichen Art hätte erfolgreich verwerten können; andererseits aber aus der Erwägung, daß der Kläger auf die eheste Verwertung seiner Arbeit nicht angewiesen war und nicht sofort einer Nachlaßforderung von 40% seitens des Bauherrn hätte nachgeben müssen und wahrscheinlich auch nicht nachgegeben hätte. Man hätte sich wohl auf einer mittleren Linie getroffen, wenn es zu Verhandlungen zwischen den Streitteilen gekommen wäre.
Es ergibt sich demnach folgende Honorarberechnung:
Gesamtkosten der Bauetappe I ........................... 6.320.000
S, Honorarsatz: 3.95% .....................................
249.640 S, ab 25% Nachlaß .........................................
62.410 S, ------------ verbleiben
............................................ 187.230 S.
Ausgeführte Leistung, das ist Vorentwurf, Entwurf und
Einreichungspläne, das ist nach dem Honorartarif 30% von 187.230 S
...................................... 56.169 S, hievon kommt in
Abzug der Betrag von ................... 3.500 S für Bautrakt
"Sonderfahrzeuge einschließlich Heizgang", ferner die Beträge von
...................... 4.000 S und
.................................................... 3.000 S ---
----- die der Kläger und Dipl.-Ing. M. schon empfangen haben, es
verbleibt somit ein Betrag von ............... 45.669 S, der dem
Kläger noch gebührt.
Zur Zahlung dieses Betrages war die beklagte Partei zu verhalten.
Die laut § 45 Punkt 7 der Gebührenordnung vom Auftraggeber als Nebenkosten zu tragende Umsatzsteuer wurde vom Kläger nicht begehrt und kann ihm daher nicht zugesprochen werden. Da die Untergerichte mit Recht Miturheberschaft zwischen dem Kläger und Dipl.-Ing. M. angenommen haben, ist davon auszugehen, daß jedem Miturheber für sich die Berechtigung zuerkannt werden muß, Verletzungen des Urheberrechtes an dem gemeinsam geschaffenen Werk gerichtlich zu verfolgen (§ 11 Abs. 2 UrhG.). Es steht daher auch dem Kläger für sich allein die Berechtigung zu, das angemessene Entgelt von der beklagten Partei, die das gemeinsam geschaffene Werk auf eine den Urhebern vorbehaltene Art unentgeltlich in Benützung genommen hat, zu fordern. Dies ergibt sich schon daraus, daß eine Verfügung über den Anteil des Miturhebers nach Begründung des Miturheberrechtes nicht mehr möglich ist und sich daher auch die Klage des einzelnen Miturhebers notwendig auf die allen Urhebern zur gesamten Hand zustehenden Ansprüche erstrecken muß. Dem zwischen dem Klager und Dipl.-Ing. M. vereinbarten Aufteilungsschlüssel kommt daher nur Bedeutung im Innenverhältnis zu.Die laut Paragraph 45, Punkt 7 der Gebührenordnung vom Auftraggeber als Nebenkosten zu tragende Umsatzsteuer wurde vom Kläger nicht begehrt und kann ihm daher nicht zugesprochen werden. Da die Untergerichte mit Recht Miturheberschaft zwischen dem Kläger und Dipl.-Ing. M. angenommen haben, ist davon auszugehen, daß jedem Miturheber für sich die Berechtigung zuerkannt werden muß, Verletzungen des Urheberrechtes an dem gemeinsam geschaffenen Werk gerichtlich zu verfolgen (Paragraph 11, Absatz 2, UrhG.). Es steht daher auch dem Kläger für sich allein die Berechtigung zu, das angemessene Entgelt von der beklagten Partei, die das gemeinsam geschaffene Werk auf eine den Urhebern vorbehaltene Art unentgeltlich in Benützung genommen hat, zu fordern. Dies ergibt sich schon daraus, daß eine Verfügung über den Anteil des Miturhebers nach Begründung des Miturheberrechtes nicht mehr möglich ist und sich daher auch die Klage des einzelnen Miturhebers notwendig auf die allen Urhebern zur gesamten Hand zustehenden Ansprüche erstrecken muß. Dem zwischen dem Klager und Dipl.-Ing. M. vereinbarten Aufteilungsschlüssel kommt daher nur Bedeutung im Innenverhältnis zu.