Entscheidungsgründe:
Der Kläger fordert vom Beklagten die Rückzahlung des ihm Ende Oktober 1982
gewährten Darlehens von S 100.000,- sowie 5 % Zinsen seit dem 1.11.1982. Der Beklagte habe das Geld Karl Heinz C als Einsatz im Spielcasino überlassen wollen und darauf hingewiesen, daß er sich bei diesem dadurch abgesichert habe, daß er sich ein Sparbuch mit S 600.000,- Einlage als Sicherheit geben ließ. Der Beklagte hafte allenfalls für den Ersatz des Schadens, weil der Kläger sich zur Ausfolgung des Geldes erst verstanden habe, nachdem ihm der Beklagte das Sparbuch mit einem ausreichenden Einlagenstand als Sicherheit vorgewiesen habe. Der Beklagte habe sich dann ohne Rücksprache mit dem Kläger dieses Sparbuches begeben und nicht dafür gesorgt, daß die Forderung des Klägers abgedeckt werde (S.39/40). Der Beklagte trat dem Zahlungsbegehren entgegen. Der Kläger habe das Darlehen dem Spieler Karl Heinz C gewährt. Karl D sei als überbringer des Geldes aufgetreten und habe darauf hingewiesen, er habe ein Sparbuch des Darlehensnehmers mit S 700.000,- Einlage in seiner Gewahrsame.
Der Beklagte habe dem Kläger gegenüber keine Haftungs- oder Treuhandverpflichtung übernommen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren bis auf die 4 % übersteigenden
Zinsen statt.
Das Berufungsgericht bestätigte.
Sie gingen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Karl Heinz C erlitt am letzten Oktoberwochenende beim Spiel im Casino Salzburg hohe Verluste. Er benötigte Geld und wandte sich an Karl D mit dem Anliegen, ihm Geld zu verschaffen. Karl Heinz C gab Karl D als Sicherheit sein Sparbuch mit S 600.000,- bis S 700.000,-
Einlagestand. Karl D stellte S 70.000,- zur Verfügung und erlangte vom Beklagten S 130.000,- und weitere S 100.000,-, die der Beklagte gegen Ausstellung eines Schecks bei einem Tankstellenpächter auftrieb. Der Beklagte verlangte bei dieser Gelegenheit, daß ihm das Sparbuch in Verwahrung gegeben werde, weil er um sein Geld fürchtete. Karl D übergab ihm das Buch. Dem Karl Heinz C reichten jedoch S 300.000,- nicht und es kam dazu, daß der Beklagte und Karl D den Kläger in dessen Gasthaus aufsuchten.
Ob Karl Heinz C selbst vorher den Kläger wegen der Gewährung eines Darlehens angerufen hatte und wer auf den Gedanken kam, beim Kläger Geld zu borgen, steht ebensowenig fest wie der genaue Inhalt des Gespräches mit dem Kläger. Bei diesem trat Karl D als Wortführer auf. Der Kläger wollte wissen, ob es für das Darlehen eine Sicherheit gebe. Karl D wies auf das in Händen des Beklagten befindliche Sparbuch des Karl Heinz C hin.
Der Beklagte wies dem Kläger das Sparbuch, das er sich zur Absicherung der eigenen Ansprüche hatte geben lassen, vor. Darauf verstand sich der Kläger bereit, einen Geldbetrag von S 100.000,- zu übergeben. Der Kläger zählte das Geld dem Karl D zu. Dieser gab es noch im Beisein des Klägers dem Beklagten. Die beiden übergaben das Geld an Karl Heinz C. Sie hatten mit ihm vereinbart, daß er das Geld bis Montag vormittags zurückzahle.
Sonst könnten sie den Betrag von seinem Sparbuch abheben. Das Losungswort war Karl D bekannt.
Noch in derselben Nacht lieh der Kläger dem Karl Heinz C auf dessen fernmündliches Ersuchen (weitere) DM 8.000,-, die ein Taxifahrer dem Schuldner überbrachte.
Da sich der Schuldner an dem Montag nicht meldete, begaben sich Karl D und der Beklagte zur Bank. Karl D wollte das Geld zuzüglich 10 % Zinsen abheben. Es wurde ihnen jedoch kein Geld ausgefolgt, weil das Losungswort geändert war. Die beiden Männer wandten sich nun an Karl Heinz C und gingen mit ihm zur Bank. Es gelang Karl Heinz C mit dem Vorwand, sonst leide seine Kreditwürdigkeit, das Sparbuch (zur Behebung des Geldes) ausgefolgt zu erhalten. Er ging damit allein in die Bank, während D und der Beklagte vor der Bank warteten. Nach Rückkehr händigte er ihnen mit dem Hinweis, das restliche Geld sei von der Bank bereits belehnt worden, nur S 330.000,- aus. Der Kläger suchte später Karl Heinz C auf und ließ sich ein Wechselakzept geben. Der Kläger versuchte nicht, den Wechselanspruch geltend zu machen, weil ihm die Zahlungsunfähigkeit des Karl Heinz C bekannt war. Vom Beklagten vor die Wahl gestellt, D und/oder B zu klagen, erschien dem Kläger der Betrag noch am ehesten einbringlich. Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Kläger zwar nicht beweisen konnte, daß er dem Beklagten ein Darlehen zugezählt habe, daß der Beklagte aber dem Kläger für den erlittenen Schaden hafte, weil er das Sparbuch als Sicherheit präsentiert es später aber aus der Hand gegeben habe, ohne das vom Kläger ausgefolgte Geld sicherzustellen.
Das Berufungsgericht führte dazu aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die im Beisein des Beklagten vorgenommene Ausfolgung des Geldes durch den Kläger an Karl D schon den vom Kläger behaupteten Darlehensvertrag ausschließe. Das Erstgericht habe eine Darlehensgewährung an den Beklagten nicht festgestellt und auch nicht mit Gewißheit ausschließen können, daß Karl Heinz C den Kläger vorher telefonisch um Darlehensgewährung ersuchte. Der Beklagte habe nicht unmittelbar in ein absolut geschütztes Rechtsgut des Klägers eingegriffen und könnte bei schädlichem Rat nur bei Vorsatz zu Schadenersatz verpflichtet werden. Es stehe aber fest, daß der Kläger ohne Vorweis des Sparbuches das Geld nicht zur Verfügung gestellt hätte und daher der Beklagte und Karl D den entsprechenden Betrag vom Sparbuch zu beheben und dem Kläger zu übergeben gehabt hätten. Damit seien Elemente einer Verwendungszusage aufgezeigt, aber auch Umstände, die für die Anwendung des Ingerenzprinzips im außervertraglichen Schadenersatzrecht typisch seien. Der Beklagte und Karl D hätten daher den Karl Heinz C zwingen können (und müssen), ihnen auch den für den Kläger bestimmten Betrag von S 100.000,- auszufolgen, wenn sie ihm sein Sparbuch nur Zug um Zug gegen Rückgabe dieses Geldbetrages überlassen hätten. Die Herausgabe des Sparbuches ohne diese Sicherheit verpflichte den Beklagten zum Schadenersatz gegenüber dem Kläger, weil er seiner Verwendungszusage nicht entsprochen habe.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es begründete diesen Ausspruch damit, daß sich der Rechtsfall schwer in im Gesetz oder in der Rechtsprechung bereits gelöste Tatbestände einordnen lasse.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Es begründete diesen Ausspruch damit, daß sich der Rechtsfall schwer in im Gesetz oder in der Rechtsprechung bereits gelöste Tatbestände einordnen lasse.
Der Beklagte bekämpft das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes mit seiner Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und mit dem Antrag, in Abänderung der entscheidung der Vorinstanzen das Klagebegehren abzuweisen. Hilfsweise liegt auch ein Aufhebungsantrag vor.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.