Da in letzter Zeit verschiedentlich eine großzügigere Handhabung des Immissionenschutzes gefordert wird (zB Jabornegg-Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes 22 und 34) erscheint eine Überprüfung der Rechtslage zweckmäßig, auch wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes sich mit der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes deckt. Der somit zulässigen Revision kommt jedoch keine Berechtigung zu. Auszugehen ist zunächst davon, daß die beklagte Partei keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364 a ABGB betreibt; denn es wurde bisher keine gewerbebehördliche Genehmigung erteilt. Die teilweise vorliegende baubehördliche Genehmigung allein genügt hier nicht (SZ 48/45, MietSlg 35.029). Die klagenden Parteien sind daher nicht auf den Ausgleichsanspruch des § 364 a ABGB beschränkt. Sie können daher der beklagten Partei die von deren Grundstück ausgehenden Einwirkungen im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB untersagen. Als eine solche Einwirkung kommen im vorliegenden Fall zunächst die festgestellte Lärm- und Staubentwicklung sowie das Eindringen von Abgasen in Frage. Soweit das Berufungsgericht zu diesem Komplex Stellung nahm, hält sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die klagenden Parteien haben nur das Recht, auf die Unterlassung der Einwirkungen zu dringen, nicht aber können sie die Erwirkung bestimmter Schutzmaßnahmen oder gar die Einstellung einer bestimmten Nutzung des Grundstücks an sich begehren (SZ 52/55 ua). Gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Kläger hätten bewußt kein in diesem Sinne eingeschränktes Klagebegehren gestellt, sodaß auch nicht eine teilweise Klagsstattgebung in Betracht komme, wird in der Revision nichts vorgebracht. Im Gegenteil, die Kläger beharren darauf, daß es für sie nicht ausreiche, bloß die Abwehr von Immissionen zu erreichen und dem Beklagten die Auswahl einer Abhilfe zu überlassen. Abgesehen davon, daß bisher alle Voraussetzungen für die Formulierung eines eingeschränkten Klagebegehrens fehlen, kann den Klägern nicht gegen ihren Willen ein solches Begehren aufgezwungen werden.Da in letzter Zeit verschiedentlich eine großzügigere Handhabung des Immissionenschutzes gefordert wird (zB Jabornegg-Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes 22 und 34) erscheint eine Überprüfung der Rechtslage zweckmäßig, auch wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes sich mit der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes deckt. Der somit zulässigen Revision kommt jedoch keine Berechtigung zu. Auszugehen ist zunächst davon, daß die beklagte Partei keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364, a ABGB betreibt; denn es wurde bisher keine gewerbebehördliche Genehmigung erteilt. Die teilweise vorliegende baubehördliche Genehmigung allein genügt hier nicht (SZ 48/45, MietSlg 35.029). Die klagenden Parteien sind daher nicht auf den Ausgleichsanspruch des Paragraph 364, a ABGB beschränkt. Sie können daher der beklagten Partei die von deren Grundstück ausgehenden Einwirkungen im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB untersagen. Als eine solche Einwirkung kommen im vorliegenden Fall zunächst die festgestellte Lärm- und Staubentwicklung sowie das Eindringen von Abgasen in Frage. Soweit das Berufungsgericht zu diesem Komplex Stellung nahm, hält sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die klagenden Parteien haben nur das Recht, auf die Unterlassung der Einwirkungen zu dringen, nicht aber können sie die Erwirkung bestimmter Schutzmaßnahmen oder gar die Einstellung einer bestimmten Nutzung des Grundstücks an sich begehren (SZ 52/55 ua). Gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Kläger hätten bewußt kein in diesem Sinne eingeschränktes Klagebegehren gestellt, sodaß auch nicht eine teilweise Klagsstattgebung in Betracht komme, wird in der Revision nichts vorgebracht. Im Gegenteil, die Kläger beharren darauf, daß es für sie nicht ausreiche, bloß die Abwehr von Immissionen zu erreichen und dem Beklagten die Auswahl einer Abhilfe zu überlassen. Abgesehen davon, daß bisher alle Voraussetzungen für die Formulierung eines eingeschränkten Klagebegehrens fehlen, kann den Klägern nicht gegen ihren Willen ein solches Begehren aufgezwungen werden.
Damit ist aber auf die von den Klägern in den Vordergrund gestellte ganz anders geartete Rechtsfrage überzuleiten, ob nämlich den Klägern ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch schon allein deshalb zusteht, weil die beklagte Partei in ihrer Nachbarschaft ohne gewerbebehördliche Genehmigung und entgegen einem Flächenwidmungsplan einen gewerblichen Betrieb führt, der ganz unabhängig von einer physischen Immission im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB wie eine negative oder ideelle Immission zu einer Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes der Kläger führt. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist ein solcher Unterlassungsanspruch zu verneinen:Damit ist aber auf die von den Klägern in den Vordergrund gestellte ganz anders geartete Rechtsfrage überzuleiten, ob nämlich den Klägern ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch schon allein deshalb zusteht, weil die beklagte Partei in ihrer Nachbarschaft ohne gewerbebehördliche Genehmigung und entgegen einem Flächenwidmungsplan einen gewerblichen Betrieb führt, der ganz unabhängig von einer physischen Immission im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB wie eine negative oder ideelle Immission zu einer Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes der Kläger führt. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist ein solcher Unterlassungsanspruch zu verneinen:
Nach dem bürgerlichen Recht ist der Eigentümer eines Grundstückes gemäß den §§ 354 und 362 ABGB grundsätzlich zu jeder möglichen Nutzungsform befugt. Das öffentliche Recht kennt zwar eine Reihe von Vorschriften die gewisse Handlungen überhaupt untersagen, oder sie an die Erteilung einer behördlichen Genehmigung binden. Die Einhaltung dieser Bestimmungen kann aber im allgemeinen nur im Verwaltungswege erzwungen werden. Nur sogenannte Schutzgesetze können im Sinne des § 1311 ABGB eine Schadenersatzpflicht begründen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Gewerbeordnung, die Raumordnungsgesetze oder die in der Revision angeführten Bestimmungen über den Naturschutz einen solchen Schutzzweck zugunsten der Kläger enthalten. Im Bereich des Zivilrechtes stehen sonst jedoch nur die in den §§ 364, 364 a und 364 b ABGB geregelten Rechtsbehelfe zur Verfügung. Keiner dieser Normen kann entnommen werden, daß einem Liegenschaftseigentümer eine bestimmte Nutzung seiner Grundstücke schon allein deshalb untersagt werden kann, weil diese gegen ein verwaltungsrechtliches Verbot verstoße. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist vielmehr immer, daß das Nachbargrundstück durch eine über das Grundstück des Nachbarn hinauswirkende "Einwirkung" in seiner Benützung wesentlich "beeinträchtigt" wird. Das bloße Vorhandensein eines gewerblichen Betriebes muß hingegen in rein zivilrechtlicher Betrachtungsweise hingenommen werden, mag es sich auch um einen nicht genehmigten Betrieb handeln. Liegt aber eine Einwirkung der im § 364 Abs. 2 ABGB beschriebenen Art vor, dann steht selbst bei großzügigster Auslegung des Begriffes der Immission, also etwa auch bei Anerkennung sogenannter ideeller Immissionen im Sinne der Ausführungen der Revision, wiederum nur der Anspruch zu, vom Gegner zu begehren, daß er derartige Einwirkungen unterlasse, nicht aber, daß er seinen Betrieb stillege. Mit anderen Worten, die Kläger könnten vom Beklagten, was sie mit dem vorliegenden Rechtsstreit noch nicht unternommen haben, nur verlangen, er müsse dafür sorgen, daß im Rahmen der Benützung seiner Liegenschaft kein Lärm entstehe, der eine bestimmte zu benennende Lautstärke überschreite, müßten dafür sorgen, daß es zu keiner das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Staubentwicklung komme, müsse etwa verhindern, daß Abgase über einen zu benennenden Grenzwert in die Nachbargrundstücke strömen und dergleichen mehr. Allenfalls, er müsse dafür sorgen, daß das Aussehen der Umgebung durch seinen Betrieb nicht in einer bestimmt zu nennenden Weise nachteilig verändert werde, falls man ideelle Immissionen im Sinne der Revision überhaupt anerkennen will. Da die Klage nur auf die gänzliche Unterlassung des Betriebes schlechthin gerichtet ist, muß jedoch auf die Frage der Erweiterung des Immissionsschutzes auch auf ideelle Immissionen in diesem Rechtsstreit nicht eingegangen werden. Ob ein solcher Rechtsschutz in Verbindung mit dem von den Behörden ausübbaren Druck zur Erzwingung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ausreichend ist, ist eine Frage der Rechtspolitik. Nur durch Auslegung des geltenden Rechtes ist für den Standpunkt der Kläger nichts zu gewinnen.Nach dem bürgerlichen Recht ist der Eigentümer eines Grundstückes gemäß den Paragraphen 354 und 362 ABGB grundsätzlich zu jeder möglichen Nutzungsform befugt. Das öffentliche Recht kennt zwar eine Reihe von Vorschriften die gewisse Handlungen überhaupt untersagen, oder sie an die Erteilung einer behördlichen Genehmigung binden. Die Einhaltung dieser Bestimmungen kann aber im allgemeinen nur im Verwaltungswege erzwungen werden. Nur sogenannte Schutzgesetze können im Sinne des Paragraph 1311, ABGB eine Schadenersatzpflicht begründen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Gewerbeordnung, die Raumordnungsgesetze oder die in der Revision angeführten Bestimmungen über den Naturschutz einen solchen Schutzzweck zugunsten der Kläger enthalten. Im Bereich des Zivilrechtes stehen sonst jedoch nur die in den Paragraphen 364, 364, a und 364 b ABGB geregelten Rechtsbehelfe zur Verfügung. Keiner dieser Normen kann entnommen werden, daß einem Liegenschaftseigentümer eine bestimmte Nutzung seiner Grundstücke schon allein deshalb untersagt werden kann, weil diese gegen ein verwaltungsrechtliches Verbot verstoße. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist vielmehr immer, daß das Nachbargrundstück durch eine über das Grundstück des Nachbarn hinauswirkende "Einwirkung" in seiner Benützung wesentlich "beeinträchtigt" wird. Das bloße Vorhandensein eines gewerblichen Betriebes muß hingegen in rein zivilrechtlicher Betrachtungsweise hingenommen werden, mag es sich auch um einen nicht genehmigten Betrieb handeln. Liegt aber eine Einwirkung der im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB beschriebenen Art vor, dann steht selbst bei großzügigster Auslegung des Begriffes der Immission, also etwa auch bei Anerkennung sogenannter ideeller Immissionen im Sinne der Ausführungen der Revision, wiederum nur der Anspruch zu, vom Gegner zu begehren, daß er derartige Einwirkungen unterlasse, nicht aber, daß er seinen Betrieb stillege. Mit anderen Worten, die Kläger könnten vom Beklagten, was sie mit dem vorliegenden Rechtsstreit noch nicht unternommen haben, nur verlangen, er müsse dafür sorgen, daß im Rahmen der Benützung seiner Liegenschaft kein Lärm entstehe, der eine bestimmte zu benennende Lautstärke überschreite, müßten dafür sorgen, daß es zu keiner das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Staubentwicklung komme, müsse etwa verhindern, daß Abgase über einen zu benennenden Grenzwert in die Nachbargrundstücke strömen und dergleichen mehr. Allenfalls, er müsse dafür sorgen, daß das Aussehen der Umgebung durch seinen Betrieb nicht in einer bestimmt zu nennenden Weise nachteilig verändert werde, falls man ideelle Immissionen im Sinne der Revision überhaupt anerkennen will. Da die Klage nur auf die gänzliche Unterlassung des Betriebes schlechthin gerichtet ist, muß jedoch auf die Frage der Erweiterung des Immissionsschutzes auch auf ideelle Immissionen in diesem Rechtsstreit nicht eingegangen werden. Ob ein solcher Rechtsschutz in Verbindung mit dem von den Behörden ausübbaren Druck zur Erzwingung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ausreichend ist, ist eine Frage der Rechtspolitik. Nur durch Auslegung des geltenden Rechtes ist für den Standpunkt der Kläger nichts zu gewinnen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.