Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des § 1 KSchG (744 BlgNR 14. GP, 16) sprechen für ein weites Verständnis des Unternehmerbegriffes; nicht nur jedes (auch) nicht-kaufmännische Gewerbe falle darunter, sondern auch die freien Berufe und die Land- und Forstwirtschaft. Nach der Feststellung, daß die Beklagte "Landwirtin" mit ca 1 ha Eigengrund und 2 ha dazugepachtetem Grund war, betrieb sie, wenn auch in einem geringen Umfang, im Februar 1987 eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Ob damit eine beabsichtigte oder schon begonnene Pferdezucht verbunden war, blieb offen. Das Rekursgericht hat aber zutreffend erkannt, daß die Beklagte für ihre Behauptung, mit der sie den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes in Anspruch nimmt, beweispflichtig gewesen wäre (so schon, in anderem Zusammenhang, SZ 55/51 sowie 7 Ob 720/88 und 6 Ob 599/89). Wer die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des KSchG auf ein von ihm geschlossenes Rechtsgeschäft angewandt wissen will, hat darzutun, daß er selbst Verbraucher, sein Vertragspartner jedoch Unternehmer war, und daß das Rechtsgeschäft zu dessen Unternehmensbetrieb gehört hat. Da das KSchG keine eigenen Kriterien für den Verbraucherbegriff aufstellt, zeigt sich die Verbrauchereigenschaft lediglich im Fehlen der Unternehmerqualifikation. Wer nicht als Unternehmer auftritt, ist daher prima facie als Verbraucher anzusehen. Dem Vertragspartner steht es dann frei, die Verbrauchereigenschaft zu widerlegen. Gelingt aber dem Kläger der Nachweis einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Beklagten, so muß dieser die Ausnahme von der Regel beweisen. Die Frage, ob das Rechtsgeschäft zum Betrieb des Unternehmens gehörte, ist in Analogie zu § 344 HGB zu lösen: Die Zugehörigkeit zum Betrieb des Unternehmens wird vorerst angenommen, der (Anscheins-)Unternehmer hat auch hier den Gegenbeweis zu führen, daß ein Privatgeschäft vorliegt (vgl Krejci, Handbuch zum KSchG, 220 f, sowie Welser, JBl 1980, 5 f).Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Paragraph eins, KSchG (744 BlgNR 14. GP, 16) sprechen für ein weites Verständnis des Unternehmerbegriffes; nicht nur jedes (auch) nicht-kaufmännische Gewerbe falle darunter, sondern auch die freien Berufe und die Land- und Forstwirtschaft. Nach der Feststellung, daß die Beklagte "Landwirtin" mit ca 1 ha Eigengrund und 2 ha dazugepachtetem Grund war, betrieb sie, wenn auch in einem geringen Umfang, im Februar 1987 eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Ob damit eine beabsichtigte oder schon begonnene Pferdezucht verbunden war, blieb offen. Das Rekursgericht hat aber zutreffend erkannt, daß die Beklagte für ihre Behauptung, mit der sie den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes in Anspruch nimmt, beweispflichtig gewesen wäre (so schon, in anderem Zusammenhang, SZ 55/51 sowie 7 Ob 720/88 und 6 Ob 599/89). Wer die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des KSchG auf ein von ihm geschlossenes Rechtsgeschäft angewandt wissen will, hat darzutun, daß er selbst Verbraucher, sein Vertragspartner jedoch Unternehmer war, und daß das Rechtsgeschäft zu dessen Unternehmensbetrieb gehört hat. Da das KSchG keine eigenen Kriterien für den Verbraucherbegriff aufstellt, zeigt sich die Verbrauchereigenschaft lediglich im Fehlen der Unternehmerqualifikation. Wer nicht als Unternehmer auftritt, ist daher prima facie als Verbraucher anzusehen. Dem Vertragspartner steht es dann frei, die Verbrauchereigenschaft zu widerlegen. Gelingt aber dem Kläger der Nachweis einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Beklagten, so muß dieser die Ausnahme von der Regel beweisen. Die Frage, ob das Rechtsgeschäft zum Betrieb des Unternehmens gehörte, ist in Analogie zu Paragraph 344, HGB zu lösen: Die Zugehörigkeit zum Betrieb des Unternehmens wird vorerst angenommen, der (Anscheins-)Unternehmer hat auch hier den Gegenbeweis zu führen, daß ein Privatgeschäft vorliegt vergleiche Krejci, Handbuch zum KSchG, 220 f, sowie Welser, JBl 1980, 5 f).
Die Feststellung, daß die Beklagte Landwirtin mit insgesamt 3 ha Grund war und die Voraussetzungen für eine, wenn auch vielleicht noch nicht voll eingesetzte Pferdezucht vorlagen, verlieh ihr den Anscheinscharakter einer Unternehmerin. Es wäre daher an ihr gelegen gewesen zu beweisen, daß sie mit dieser Landwirtschaft keine auf Dauer angelegte organisierte selbständige Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG betrieb oder daß das konkrete Rechtsgeschäft nicht zu dieser Tätigkeit gehörte (vgl auch JBl 1981, 482). Die Beklagte muß sich auch entgegenhalten lassen, daß ein gewisses Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit für den Unternehmensbegriff des KSchG nicht erforderlich ist, sondern nur das Dauermoment, sohin die Regelmäßigkeit und Methodik der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich ist. Sie hätte daher zu beweisen gehabt, daß sie trotz der festgestellten Umstände nicht oder nur ausnahmsweise in diesem Sinne wirtschaftlich tätig geworden ist.Die Feststellung, daß die Beklagte Landwirtin mit insgesamt 3 ha Grund war und die Voraussetzungen für eine, wenn auch vielleicht noch nicht voll eingesetzte Pferdezucht vorlagen, verlieh ihr den Anscheinscharakter einer Unternehmerin. Es wäre daher an ihr gelegen gewesen zu beweisen, daß sie mit dieser Landwirtschaft keine auf Dauer angelegte organisierte selbständige Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KSchG betrieb oder daß das konkrete Rechtsgeschäft nicht zu dieser Tätigkeit gehörte vergleiche auch JBl 1981, 482). Die Beklagte muß sich auch entgegenhalten lassen, daß ein gewisses Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit für den Unternehmensbegriff des KSchG nicht erforderlich ist, sondern nur das Dauermoment, sohin die Regelmäßigkeit und Methodik der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich ist. Sie hätte daher zu beweisen gehabt, daß sie trotz der festgestellten Umstände nicht oder nur ausnahmsweise in diesem Sinne wirtschaftlich tätig geworden ist.
Das Erstgericht ging also zu Unrecht von einer Beweislast der klagenden Partei für die Unternehmereigenschaft der Beklagten aus und vermeinte, in den aufgenommenen Beweisen einen solchen Nachweis nicht erblicken zu können. Legt man aber die Beweislast der Beklagten für ihre Verbraucherposition beim Abschluß des (nach seinem Inhalt eher unternehmensbezogenen) Leasingvertrages zugrunde, so erweist sich die Annahme des Rekursgerichtes, daß das Erstgericht im wesentlichen nur negative Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt getroffen hat, als zutreffend.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.