Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsausführungen der Revision lassen sich dahin zusammenfassen, daß sich der Widerruf einer letztwilligen Verfügung grundlegend von einer Erbseinsetzung unterscheide und daß daher die Bestimmung des § 594 ABGB nicht auf jene Fälle - extensiv - angewendet werden könne, in denen niemandem etwas zugedacht werde. Es sei auch davon auszugehen, daß der Widerruf eines Testamentes nicht so strengen Formvorschriften unterliege wie die Errichtung einer letztwilligen Verfügung. Eine sinngemäße Anwendung des § 594 ABGB auf den Widerruf einer letztwilligen Anordnung sei daher ausgeschlossen.Die Rechtsausführungen der Revision lassen sich dahin zusammenfassen, daß sich der Widerruf einer letztwilligen Verfügung grundlegend von einer Erbseinsetzung unterscheide und daß daher die Bestimmung des Paragraph 594, ABGB nicht auf jene Fälle - extensiv - angewendet werden könne, in denen niemandem etwas zugedacht werde. Es sei auch davon auszugehen, daß der Widerruf eines Testamentes nicht so strengen Formvorschriften unterliege wie die Errichtung einer letztwilligen Verfügung. Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 594, ABGB auf den Widerruf einer letztwilligen Anordnung sei daher ausgeschlossen.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 719 erfordert der mündliche Widerruf einer gerichtlichen oder außergerichtlichen letztwilligen Anordnung so viele und solche Zeugen, als zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes erforderlich sind. In Anbetracht dieser klaren und eindeutigen Regelung kann keine Rede davon sein, daß für den mündlichen Widerruf einer letztwilligen Anordnung weniger strenge Formvorschriften gelten als für die Errichtung eines mündlichen Testamentes. Der mündliche Widerruf einer letztwilligen Anordnung muß daher vor drei fähigen Zeugen, die zugleich gegenwärtig sind, erklärt werden. Die relative Unfähigkeit der im § 594 ABGB angeführten Personen, bei letzten Anordnungen Zeugen zu sein, beruht auf ihrer vom Gesetz angenommenen Befangenheit. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß aus demselben Gründe, nämlich wegen Befangenheit, nicht Zeuge des mündlichen Widerrufes einer letztwilligen Anordnung sein kann, wer durch den Widerruf auf Grund der gesetzlichen Erbfolge als Erbe berufen ist oder zu dem begünstigten gesetzlichen Erben in einem Naheverhältnis im Sinne des § 594 ABGB steht. In Anbetracht des Gründes der relativen Unfähigkeit zur Zeugenschaft kann es keinen Unterschied machen, ob jemand durch letztwillige Zuwendung bedacht oder durch Widerruf einer letztwilligen Verfügung in gleicher Weise begünstigt wird. Die Auslegung der Vorschriften der §§ 585, 594, 719 ABGB durch das Berufungsgericht begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Klägerin behauptete Widerrufserklärung ist, da nur ein fähiger Zeuge, nämlich Hans K, gegenwärtig war, ungültig.Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 719, erfordert der mündliche Widerruf einer gerichtlichen oder außergerichtlichen letztwilligen Anordnung so viele und solche Zeugen, als zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes erforderlich sind. In Anbetracht dieser klaren und eindeutigen Regelung kann keine Rede davon sein, daß für den mündlichen Widerruf einer letztwilligen Anordnung weniger strenge Formvorschriften gelten als für die Errichtung eines mündlichen Testamentes. Der mündliche Widerruf einer letztwilligen Anordnung muß daher vor drei fähigen Zeugen, die zugleich gegenwärtig sind, erklärt werden. Die relative Unfähigkeit der im Paragraph 594, ABGB angeführten Personen, bei letzten Anordnungen Zeugen zu sein, beruht auf ihrer vom Gesetz angenommenen Befangenheit. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß aus demselben Gründe, nämlich wegen Befangenheit, nicht Zeuge des mündlichen Widerrufes einer letztwilligen Anordnung sein kann, wer durch den Widerruf auf Grund der gesetzlichen Erbfolge als Erbe berufen ist oder zu dem begünstigten gesetzlichen Erben in einem Naheverhältnis im Sinne des Paragraph 594, ABGB steht. In Anbetracht des Gründes der relativen Unfähigkeit zur Zeugenschaft kann es keinen Unterschied machen, ob jemand durch letztwillige Zuwendung bedacht oder durch Widerruf einer letztwilligen Verfügung in gleicher Weise begünstigt wird. Die Auslegung der Vorschriften der Paragraphen 585, 594, 719, ABGB durch das Berufungsgericht begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Klägerin behauptete Widerrufserklärung ist, da nur ein fähiger Zeuge, nämlich Hans K, gegenwärtig war, ungültig.