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Entscheidung 3 Ob 58/03f×

Entscheidung 3 Ob 58/03f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob58/03f

Entscheidungsdatum

26.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa B*****, vertreten durch Lenz & Luger Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, wider die beklagte Partei mj. Semi B*****, vertreten durch ihre Mutter Eva B*****, ebendort, diese vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer u.a. Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 16.816,81 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. November 2002, GZ 1 R 207/02d-13, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21. Juni 2002, GZ 42 Cg 1/02b-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab der Klage insoweit statt, als es der Klägerin mit Urteil 16.816,81 EUR sA zusprach. Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung im stattgebenden Umfang gerichteten Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Revision, die das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung nach dem 2. Euro-JuBeG) ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Z ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter solchen - im Anlassfall erfüllten - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Die beklagte Partei brachte ihre Revision beim Erstgericht ein. Darin wird u.a. gesondert ausgeführt, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig angesehen wird. Das Rechtsmittel enthält auch einen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO - allerdings ohne Anführung dieser Bestimmung), der aber - wie im Übrigen auch die Revisionsausführungen - nicht erkennen lässt, an welches Gericht er gerichtet ist. Nach der soeben erläuterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch vom Erstgericht nicht beachteten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO sofort dem Berufungsgericht vorzulegen. Einem solchen Vorgehen steht auch das Fehlen des mit dem Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs angerufenen Gerichts wegen Paragraph 84, Absatz 2, zweiter Satz ZPO nicht entgegen. Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E69037 3Ob58.03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00058.03F.0326.000

Dokumentnummer

JJT_20030326_OGH0002_0030OB00058_03F0000_000