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Entscheidung 3 Ob 58/20f×

Entscheidung 3 Ob 58/20f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008475 Rechtssatz 15.01.1985Zivilrecht
Bei einer Ehescheidung im Einvernehmen kommt ein Schuldausspruch auf keinen Fall in Frage, auch nicht mittels Ergänzungsklage.
RS0045126 Rechtssatz 14.01.1971Zivilrecht
Zu den auch außerhalb der Revisionsausführungen von Amts wegen zu prüfenden Fragen gehört - falls sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Sache allenfalls nach ausländischem Recht zu beurteilen ist - auch die des anzuwendenden Rechts (SZ 25/17, EvBl 1965 …
RS0057050 Rechtssatz 10.07.1986Zivilrecht
Ein Eheteil hat einen im Zusammenhang mit der Tatsache der Ehescheidung aus einem dem § 55 Abs 3 EheG entsprechenden Grunde einer ausländischen Rechtsordnung einen selbständigen Rechtsschutzanspruch auf eine Entscheidung im Sinne des § 61 Abs 3 EheG.
RS0057271 Rechtssatz 23.03.1995Zivilrecht
§ 57 Abs 1 EheG ist auch im Fall des Nachtrages eines Verschuldensausspruches gemäß § 61 Abs 3 EheG nach ausländischer Ehescheidung zu beachten. Die Frist beginnt spätestens mit der österreichischen Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteiles.
RS0077266 Rechtssatz 10.07.1986Zivilrecht
Ein zur Entscheidung über eine Scheidungsfolge angerufenes inländisches Gericht hat die maßgebende Rechtsordnung nach § 20 IPRG zu ermitteln. Es hat dabei nicht auf die bei der Entscheidung über das Scheidungsbegehren tatsächlich angewendete Rechtsordnung a …
RS0133411 Rechtssatz 10.12.2020Zivilrecht
Für eine Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils durch einen Verschuldensausspruch ist das anzuwendende Sachrecht nach dem HUP 2007 zu bestimmen.