[11] Die Revision ist zulässig und nach zwischenzeitig ergangener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch teilweise berechtigt.
[12] 1.1 Dass nach wie vor eine unzulässige Abschalteinrichtung im Motor des von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs besteht (dazu etwa 9 Ob 18/24y mwN), ist nunmehr unstrittig, weshalb sich Erörterungen dazu erübrigen (vgl RS0043352 [T30]). Damit ist grundsätzlich von einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach infolge Verletzung eines unionsrechtlichen Schutzgesetzes auszugehen. Die Abweisung des gesamten Klagebegehrens mit der Begründung, dass der Kläger wegen des Weiterverkaufs des Fahrzeugs zum angemessenen Marktpreis keinen Schaden in seinem Vermögen erlitten habe, weicht von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab. [12] 1.1 Dass nach wie vor eine unzulässige Abschalteinrichtung im Motor des von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs besteht (dazu etwa 9 Ob 18/24y mwN), ist nunmehr unstrittig, weshalb sich Erörterungen dazu erübrigen vergleiche RS0043352 [T30]). Damit ist grundsätzlich von einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach infolge Verletzung eines unionsrechtlichen Schutzgesetzes auszugehen. Die Abweisung des gesamten Klagebegehrens mit der Begründung, dass der Kläger wegen des Weiterverkaufs des Fahrzeugs zum angemessenen Marktpreis keinen Schaden in seinem Vermögen erlitten habe, weicht von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab.
[13] 1.2 Der 9. Senat ist von seiner zu 9 Ob 33/22a vertretenen Auffassung, die das Berufungsgericht für seine Begründung heranzog, in seiner Entscheidung zu 9 Ob 2/23v (insb Rn 20) ausdrücklich abgegangen. Er hat dies unter Bezugnahme auf die Entscheidungen 10 Ob 2/23a (Rz 22) und 10 Ob 27/23b (Rz 25) sowie des EuGH (C-100/21, QB gegen Mercedes-Benz Group AG, Rn 84) im Wesentlichen damit begründet, dass im Fall des Erwerbs eines mit einer im Sinn des Art 5 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs der Eintritt eines objektiv-abstrakt zu ermittelnden Schadens allein aufgrund des Kaufvertrags erfolgt und in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit liege. Diese Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags sei nach den Vorgaben des EuGH als europarechtlich relevanter Schaden anzusehen und zwar auch in Fällen, in denen das Fahrzeug bereits verkauft wurde. Steht fest, dass das Fahrzeug bereits verkauft wurde, ohne dass ein daraus resultierender Schaden erweislich ist, ist dies (nur) im Rahmen der Bandbreite des zu bemessenden Ersatzbetrags zu berücksichtigen (5 Ob 33/24z mit Hinweis auf 9 Ob 2/23v [Rz 25]). [13] 1.2 Der 9. Senat ist von seiner zu 9 Ob 33/22a vertretenen Auffassung, die das Berufungsgericht für seine Begründung heranzog, in seiner Entscheidung zu 9 Ob 2/23v (insb Rn 20) ausdrücklich abgegangen. Er hat dies unter Bezugnahme auf die Entscheidungen 10 Ob 2/23a (Rz 22) und 10 Ob 27/23b (Rz 25) sowie des EuGH (C-100/21, QB gegen Mercedes-Benz Group AG, Rn 84) im Wesentlichen damit begründet, dass im Fall des Erwerbs eines mit einer im Sinn des Artikel 5, VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs der Eintritt eines objektiv-abstrakt zu ermittelnden Schadens allein aufgrund des Kaufvertrags erfolgt und in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit liege. Diese Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags sei nach den Vorgaben des EuGH als europarechtlich relevanter Schaden anzusehen und zwar auch in Fällen, in denen das Fahrzeug bereits verkauft wurde. Steht fest, dass das Fahrzeug bereits verkauft wurde, ohne dass ein daraus resultierender Schaden erweislich ist, ist dies (nur) im Rahmen der Bandbreite des zu bemessenden Ersatzbetrags zu berücksichtigen (5 Ob 33/24z mit Hinweis auf 9 Ob 2/23v [Rz 25]).
[14] 1.3 Zusammengefasst kann daher nach der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Fall des erstmaligen Weiterverkaufs des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung der Ersatz des Minderwerts im Rahmen der zuvor bezeichneten Bandbreite zustehen (5 Ob 33/24z = RS0134498 [T13]; 9 Ob 2/23v = RS0134498 [T8]).
[15] 2.1 Der Kläger, der – wie hier – das Fahrzeug bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG nicht zum vereinbarten Kaufpreis erworben hätte, ist nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung neben dem Anspruch auf Rückabwicklung auch zur Geltendmachung eines Minderwerts des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs berechtigt. Bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs der Höhe nach sind primär die unionsrechtlichen Anforderungen an die Ersatzleistung zu beachten: Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben, wonach die Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften der VO 715/2007/EG wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und nationale Vorschriften dem Erwerber die Erlangung eines angemessenen Schadenersatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen, ist jedenfalls ein angemessener Schadenersatzbetrag zu gewähren, der primär nach unionsrechtlichen Anforderungen im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO innerhalb einer Bandbreite von 5 % (aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität als Untergrenze) und 15 % (aus Gründen unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeit als Obergrenze) des Kaufpreises festzusetzen ist (10 Ob 46/23x mwN; vgl auch RS0134498). [15] 2.1 Der Kläger, der – wie hier – das Fahrzeug bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Artikel 5, VO 715/2007/EG nicht zum vereinbarten Kaufpreis erworben hätte, ist nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung neben dem Anspruch auf Rückabwicklung auch zur Geltendmachung eines Minderwerts des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs berechtigt. Bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs der Höhe nach sind primär die unionsrechtlichen Anforderungen an die Ersatzleistung zu beachten: Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben, wonach die Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften der VO 715/2007/EG wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und nationale Vorschriften dem Erwerber die Erlangung eines angemessenen Schadenersatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen, ist jedenfalls ein angemessener Schadenersatzbetrag zu gewähren, der primär nach unionsrechtlichen Anforderungen im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO innerhalb einer Bandbreite von 5 % (aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität als Untergrenze) und 15 % (aus Gründen unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeit als Obergrenze) des Kaufpreises festzusetzen ist (10 Ob 46/23x mwN; vergleiche auch RS0134498).
[16] 2.2 Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der vom Kläger begehrte Ersatz im Ausmaß von 30 % des Kaufpreises weit überhöht wäre, weil der Kläger in den acht Jahren zwischen dem Ankauf des Fahrzeugs und dem privaten Verkauf rund 200.000 km (und damit rund 80 % der maximalen Laufleistung von 250.000 km) zurücklegte. Daher hat sich – ähnlich wie in dem der Entscheidung zu 3 Ob 219/23m zugrunde liegenden Fall – der Ersatz des Minderwerts im unteren Bereich der Bandbreite zu bewegen und er wird daher mit (nur) 1.245 EUR festgesetzt.
[17] 2.3 Dem von der Beklagten erhobenen Einwand der Vorteilsanrechnung ist entgegenzuhalten, dass – wie dargelegt – der bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung beim Käufer eingetretene Schaden objektiv-abstrakt zu ermitteln ist. Damit kommt aber eine Vorteilsanrechnung, die grundsätzlich eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraussetzt, hier nicht in Betracht (vgl 3 Ob 219/23m = RS0134498 [T12]; 5 Ob 33/24z, je mwN). [17] 2.3 Dem von der Beklagten erhobenen Einwand der Vorteilsanrechnung ist entgegenzuhalten, dass – wie dargelegt – der bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung beim Käufer eingetretene Schaden objektiv-abstrakt zu ermitteln ist. Damit kommt aber eine Vorteilsanrechnung, die grundsätzlich eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraussetzt, hier nicht in Betracht vergleiche 3 Ob 219/23m = RS0134498 [T12]; 5 Ob 33/24z, je mwN).
[18] 2.4 Den Zinsenlauf hat die Beklagte nicht beanstandet. Ebenso wird die in erster Instanz von der Beklagten eingewendete Verjährung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr konkret aufgegriffen. Nach der Aktenlage hat sich der Kläger im Übrigen dem gegen die Beklagte erhobenen deutschen Musterfeststellungsverfahren angeschlossen (zur Unterbrechungswirkung für die Verjährung der Ansprüche der Fahrzeughalter ausführlich 3 Ob 198/23y mwN); der hier innerhalb eines Monats nach der Beendigung des deutschen Verfahrens vom Kläger erhobenen Klage hätte die Beklagte daher einen Verjährungseinwand jedenfalls nicht erfolgreich entgegenhalten können.
[19] 3. Infolge Abänderung der Urteile der Vorinstanzen ist eine neue Kostenentscheidung zu treffen. Diese beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 43 Abs 1 ZPO und hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens auf § 43 Abs 1 iVm § 50 ZPO. [19] 3. Infolge Abänderung der Urteile der Vorinstanzen ist eine neue Kostenentscheidung zu treffen. Diese beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO und hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.
[20] In erster Instanz hat der Kläger bis zur Einschränkung seines Feststellungsbegehrens nur zu rund 13 % obsiegt und im zweiten Verfahrensabschnitt nach der Einschränkung zu rund 17 %. Die Beklagte hat daher Anspruch auf 74 % ihrer Verfahrenskosten im ersten Verfahrensabschnitt (das sind 1.513,13 EUR zuzüglich 287,49 EUR an 19%iger USt) sowie auf 66 % im zweiten Verfahrensabschnitt (das sind – nach der im Rechtsmittelverfahrens nicht beanstandeten Reduktion um die Kosten des schriftlichen ergänzenden Vorbringens vom Juni 2023 über Einwendung des Klägers – netto 1.006,53 EUR zuzüglich 191,24 EUR an 19%iger USt, daher 1.197,77 EUR), insgesamt also 2.998,39 EUR. Davon waren die dem Kläger zu ersetzenden 13 % der Pauschalgebühr für die Klage (Barauslagen von 96,59 EUR) in Abzug zu bringen.
[21] Im Berufungs- und Revisionsverfahren war der Kläger jeweils ebenfalls (nur) zu rund 17 % erfolgreich, weshalb die Beklagte ihm 17 % der Pauschalgebühren (207,23 EUR für die Berufung und 259,42 EUR für die Revision) zu ersetzen hat und der Kläger seinerseits der Beklagten zum Ersatz in der Höhe von jeweils 66 % der Kosten der Berufungsbeantwortung (802,27 EUR zuzüglich 152,43 EUR an 19%iger USt, daher 954,70 EUR) und der Revisionsbeantwortung (550,41 EUR zuzüglich 104,58 EUR an 19%iger USt, daher 654,99 EUR) verpflichtet ist. Die anteilig dem Kläger je zu ersetzenden Barauslagen wurden jeweils vom Kostenersatzanspruch der Beklagten für ihre Rechtsmittelbeantwortungen in Abzug gebracht.