Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Da die vom Erstgericht auferlegte Sicherheitsleistung von 5.000 S nach der Begründung entgegen dem Spruch sich nur auf das Zwangsversteigerungsverfahren des Dr. Ing. Karl M***** wegen der vollstreckbaren Wechselforderung von 52.250 S sA bezieht, auch vom Rekursgericht als hinreichend angesehen und vom Verpflichteten nicht bekämpft wurde, braucht nur überprüft zu werden, ob das von den betreibenden Gläubigern Karl G***** und Ernst S***** auf Grund des Notariatsaktes vom 30. 11. 1957 und der Zessionsurkunden vom 1. 8. 1958 beziehungsweise 19. 2. 1959 fortgesetzte Zwangsversteigerungsverfahren wegen 50.000 S sA und 185.000 S sA ohne Sicherheitsleistung oder nur gegen Sicherheitsleistung aufzuschieben war und ob die vom Rekursgericht auferlegte Sicherheitsleistung von 20.000 S angemessen ist. Wie das Rekursgericht mit Recht ausgeführt hat, enthält das Schreiben des Dr. Ing. Karl M***** vom 30. 11. 1957, das in Urschrift im Akt 3 b C 15/59 des Erstgerichtes als Beilage B liegt, einen zeitlich beschränkten Vollstreckungsverzicht. Ob die Absicht der Parteien dahin ging, dass die Verpflichtung des Dr. Ing. Karl M*****, die Pfandhaftung der Liegenschaft des Verpflichteten so lange nicht in Anspruch zu nehmen, bis das Eigentum dieser Liegenschaft an die Ehegatten Karl und Franziska W***** grundbücherlich übergegangen ist, auch dann gelten sollte, wenn der Verpflichtete als Verkäufer der Liegenschaft vom Kaufvertrag zurücktritt, und ob die Zessionare von der übernommenen Verpflichtung des Zedenten Kenntnis hatte oder die pfandrechtlich sichergestellten Teilforderungen gutgläubig erworben haben, wird sich erst im Prozessverfahren herausstellen. Es kann bei dieser Sachlage nicht gesagt werden, dass die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung stützen, durch eine unbedenkliche Urkunde auch den in das Exekutionsverfahren eintretenden Gläubigern Karl G***** und Ernst S***** gegenüber dargetan sind. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes kann übrigens auch in anderen als den in § 44 Abs 2 EO genannten Fällen eine Sicherheitsleistung aufgetragen werden. Das Rekursgericht hat mit Recht die Aufschiebung der Exekution von einer weiteren Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Der Oberste Gerichtshof musste jedoch zum Ausdruck bringen, dass die weitere Sicherheitsleistung nur als Voraussetzung der Aufschiebung des von Karl G***** und Ernst S***** als betreibende Gläubiger fortgesetzten Zwangsversteigerungsverfahrens auferlegte wird. Es wurde daher der Spruch des Rekursgerichtes entsprechend verdeutlicht. Es ist noch zu untersuchen, ob die Höhe der Sicherheitsleistung entsprechend ist. Für die Höhe der Sicherheitsleistung ist die Höhe des durch die Aufschiebung der Exekution zu gewärtigenden Schadens der betreibenden Gläubiger maßgebend. Die Sicherheit soll vor allem den Schaden decken, der den betreibenden Gläubigern infolge der Verzögerung ihrer Befriedigung entstehen könnte. Dabei ist auch auf die Dauer der Prozesse Rücksicht zu nehmen. Nimmt man an, dass die vom Verpflichteten gegen Karl G***** und Ernst S***** angestrebten Prozesse auch nur ein Jahr dauern und dass bei einer späteren Versteigerung nur das geringste Gebot erzielt wird, so wären sie mit ihren Forderungen nicht mehr gedeckt. Nach dem Grundbuchsauszug gehen ihnen, wie schon oben ausgeführt, an Kapitalforderungen anderer Hypothekargläubiger 150.000 S, 30.000 S, 20.000 S und 15.000 S, zusammen daher 215.000 S vor; da ihre Kapitalsforderungen zusammen 235.000 S ausmachen, betragen schon die Kapitalsforderungen ohne Rücksicht auf die rückständigen und in der Zwischenzeit auflaufenden Zinsen 450.000 S, also mehr als das geringste Gebot. Bei dieser Sachlage muss mit einer möglichen Schädigung der betreibenden Gläubiger Karl G***** und Ernst S***** durch die Aufschiebung der Exekution gerechnet werden. Die vom Rekursgericht dem Verpflichteten aufgetragene Sicherheitsleistung von 20.000 S kann keineswegs als zu hoch angesehen werden. Aus den angeführten Gründen konnte dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben werden.Da die vom Erstgericht auferlegte Sicherheitsleistung von 5.000 S nach der Begründung entgegen dem Spruch sich nur auf das Zwangsversteigerungsverfahren des Dr. Ing. Karl M***** wegen der vollstreckbaren Wechselforderung von 52.250 S sA bezieht, auch vom Rekursgericht als hinreichend angesehen und vom Verpflichteten nicht bekämpft wurde, braucht nur überprüft zu werden, ob das von den betreibenden Gläubigern Karl G***** und Ernst S***** auf Grund des Notariatsaktes vom 30. 11. 1957 und der Zessionsurkunden vom 1. 8. 1958 beziehungsweise 19. 2. 1959 fortgesetzte Zwangsversteigerungsverfahren wegen 50.000 S sA und 185.000 S sA ohne Sicherheitsleistung oder nur gegen Sicherheitsleistung aufzuschieben war und ob die vom Rekursgericht auferlegte Sicherheitsleistung von 20.000 S angemessen ist. Wie das Rekursgericht mit Recht ausgeführt hat, enthält das Schreiben des Dr. Ing. Karl M***** vom 30. 11. 1957, das in Urschrift im Akt 3 b C 15/59 des Erstgerichtes als Beilage B liegt, einen zeitlich beschränkten Vollstreckungsverzicht. Ob die Absicht der Parteien dahin ging, dass die Verpflichtung des Dr. Ing. Karl M*****, die Pfandhaftung der Liegenschaft des Verpflichteten so lange nicht in Anspruch zu nehmen, bis das Eigentum dieser Liegenschaft an die Ehegatten Karl und Franziska W***** grundbücherlich übergegangen ist, auch dann gelten sollte, wenn der Verpflichtete als Verkäufer der Liegenschaft vom Kaufvertrag zurücktritt, und ob die Zessionare von der übernommenen Verpflichtung des Zedenten Kenntnis hatte oder die pfandrechtlich sichergestellten Teilforderungen gutgläubig erworben haben, wird sich erst im Prozessverfahren herausstellen. Es kann bei dieser Sachlage nicht gesagt werden, dass die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung stützen, durch eine unbedenkliche Urkunde auch den in das Exekutionsverfahren eintretenden Gläubigern Karl G***** und Ernst S***** gegenüber dargetan sind. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes kann übrigens auch in anderen als den in Paragraph 44, Absatz 2, EO genannten Fällen eine Sicherheitsleistung aufgetragen werden. Das Rekursgericht hat mit Recht die Aufschiebung der Exekution von einer weiteren Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Der Oberste Gerichtshof musste jedoch zum Ausdruck bringen, dass die weitere Sicherheitsleistung nur als Voraussetzung der Aufschiebung des von Karl G***** und Ernst S***** als betreibende Gläubiger fortgesetzten Zwangsversteigerungsverfahrens auferlegte wird. Es wurde daher der Spruch des Rekursgerichtes entsprechend verdeutlicht. Es ist noch zu untersuchen, ob die Höhe der Sicherheitsleistung entsprechend ist. Für die Höhe der Sicherheitsleistung ist die Höhe des durch die Aufschiebung der Exekution zu gewärtigenden Schadens der betreibenden Gläubiger maßgebend. Die Sicherheit soll vor allem den Schaden decken, der den betreibenden Gläubigern infolge der Verzögerung ihrer Befriedigung entstehen könnte. Dabei ist auch auf die Dauer der Prozesse Rücksicht zu nehmen. Nimmt man an, dass die vom Verpflichteten gegen Karl G***** und Ernst S***** angestrebten Prozesse auch nur ein Jahr dauern und dass bei einer späteren Versteigerung nur das geringste Gebot erzielt wird, so wären sie mit ihren Forderungen nicht mehr gedeckt. Nach dem Grundbuchsauszug gehen ihnen, wie schon oben ausgeführt, an Kapitalforderungen anderer Hypothekargläubiger 150.000 S, 30.000 S, 20.000 S und 15.000 S, zusammen daher 215.000 S vor; da ihre Kapitalsforderungen zusammen 235.000 S ausmachen, betragen schon die Kapitalsforderungen ohne Rücksicht auf die rückständigen und in der Zwischenzeit auflaufenden Zinsen 450.000 S, also mehr als das geringste Gebot. Bei dieser Sachlage muss mit einer möglichen Schädigung der betreibenden Gläubiger Karl G***** und Ernst S***** durch die Aufschiebung der Exekution gerechnet werden. Die vom Rekursgericht dem Verpflichteten aufgetragene Sicherheitsleistung von 20.000 S kann keineswegs als zu hoch angesehen werden. Aus den angeführten Gründen konnte dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraph 78, EO.