Aus der Begründung:
Die betreibende Partei war damit einverstanden, daß dem Verpflichteten ein Freibetrag von monatlich 1300 S belassen wird. Ein höherer Freibetrag erscheint nicht angemessen, weil der betreibenden Partei ein monatlicher Unterhalt von 1200 S zusteht und sie nicht einmal diesen laufenden Betrag durch die bewilligte Exekution hereinbringen kann, geschweige den Unterhaltsrückstand.
Gemäß § 3 LPfG sind u a unpfändbar die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge zur Gänze und Weihnachtszuwendungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis 900 S. Diesen Zuwendungen entsprechen die gemäß § 105 ASVG gebührenden Sonderzahlungen, und zwar die im Mai fällig werdende Sonderzahlung dem Urlaubsgeld, die im Oktober fällig werdende dem Weihnachtsgeld. Gemäß § 98a ASVG können die dem Anspruchsberechtigten zustehenden Geldleistungen unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe gepfändet werden, daß die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 LPfG entsprechend anzuwenden sind. Gemäß Abs 4 der genannten Gesetzesstelle sind die Sonderzahlungen der Renten, die im Mai gebühren unpfändbar, die Sonderzahlungen die im Oktober gebühren, sind bis zur Hälfte, höchstens aber bis 900 S unpfändbar. Wie aus der Begründung der Regierungsvorlage zu dieser gesetzlichen Bestimmung hervorgeht, soll damit eine Anlehnung an § 3 LPfG erfolgen, und sollen die Bezüge nach dem ASVG den in Z 2 des § 3 LPfG genannten Bezügen gleichgestellt werden. Keineswegs sollte damit aber eine über das LPfG hinausgehende Unpfändbarkeit normiert werden. Die Neuregelung im Sozialversicherungsrecht lehnt sich vielmehr weitgehend an die Vorschriften des LPfG an und geht von dem Gedanken aus, daß alle Leistungen aus der Sozialversicherung pfändbar sein sollen, die im wesentlichen ein weggefallenes Arbeitseinkommen auf Dauer ersetzen. Gemäß § 6 LPfG sind wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche der dort genannten Personen auch die im § 3 Z 2 LPfG genannten Bezüge ohne die im § 5 bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Verpflichteten ist jedoch so viel zu belassen, als er u a für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Von den in Z 2 und 4 genannten Bezügen, die hier in Betracht kommen, hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 3 unpfändbaren Betrages zu verbleiben, das wäre beim Urlaubsgeld die Hälfte, beim Weihnachtsgeld ein Viertel. Das Rekursgericht hat dem Verpflichteten aber ohnehin auch die Hälfte des Weihnachtsgeldes belassen. Daß diese Beträge, soweit sie allgemein pfändbar sind, für die betreibende Partei erst dann zur Verfügung stehen, wenn der vorausgehende Gläubiger O befriedigt ist, bedarf keiner Betonung. Diese Bestimmung gilt also auch für Bezüge nach dem ASVG und hat das Rekursgericht darauf Bedacht genommen.Gemäß Paragraph 3, LPfG sind u a unpfändbar die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge zur Gänze und Weihnachtszuwendungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis 900 S. Diesen Zuwendungen entsprechen die gemäß Paragraph 105, ASVG gebührenden Sonderzahlungen, und zwar die im Mai fällig werdende Sonderzahlung dem Urlaubsgeld, die im Oktober fällig werdende dem Weihnachtsgeld. Gemäß Paragraph 98 a, ASVG können die dem Anspruchsberechtigten zustehenden Geldleistungen unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe gepfändet werden, daß die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 9 LPfG entsprechend anzuwenden sind. Gemäß Absatz 4, der genannten Gesetzesstelle sind die Sonderzahlungen der Renten, die im Mai gebühren unpfändbar, die Sonderzahlungen die im Oktober gebühren, sind bis zur Hälfte, höchstens aber bis 900 S unpfändbar. Wie aus der Begründung der Regierungsvorlage zu dieser gesetzlichen Bestimmung hervorgeht, soll damit eine Anlehnung an Paragraph 3, LPfG erfolgen, und sollen die Bezüge nach dem ASVG den in Ziffer 2, des Paragraph 3, LPfG genannten Bezügen gleichgestellt werden. Keineswegs sollte damit aber eine über das LPfG hinausgehende Unpfändbarkeit normiert werden. Die Neuregelung im Sozialversicherungsrecht lehnt sich vielmehr weitgehend an die Vorschriften des LPfG an und geht von dem Gedanken aus, daß alle Leistungen aus der Sozialversicherung pfändbar sein sollen, die im wesentlichen ein weggefallenes Arbeitseinkommen auf Dauer ersetzen. Gemäß Paragraph 6, LPfG sind wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche der dort genannten Personen auch die im Paragraph 3, Ziffer 2, LPfG genannten Bezüge ohne die im Paragraph 5, bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Verpflichteten ist jedoch so viel zu belassen, als er u a für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Von den in Ziffer 2 und 4 genannten Bezügen, die hier in Betracht kommen, hat ihm mindestens die Hälfte des nach Paragraph 3, unpfändbaren Betrages zu verbleiben, das wäre beim Urlaubsgeld die Hälfte, beim Weihnachtsgeld ein Viertel. Das Rekursgericht hat dem Verpflichteten aber ohnehin auch die Hälfte des Weihnachtsgeldes belassen. Daß diese Beträge, soweit sie allgemein pfändbar sind, für die betreibende Partei erst dann zur Verfügung stehen, wenn der vorausgehende Gläubiger O befriedigt ist, bedarf keiner Betonung. Diese Bestimmung gilt also auch für Bezüge nach dem ASVG und hat das Rekursgericht darauf Bedacht genommen.
Die Sonderzahlungen kommen dem Berechtigten auch dann zu, wenn durch die Pfändung eine dem Anspruchsberechtigten obliegende Verbindlichkeit erfüllt wird. Die Bestimmung des § 105 Abs 2 ASVG, wonach Sonderzahlungen nur zu leisten sind, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen, ist daher hier nicht anwendbar (vgl Radner in ÖJZ 1969, 172).Die Sonderzahlungen kommen dem Berechtigten auch dann zu, wenn durch die Pfändung eine dem Anspruchsberechtigten obliegende Verbindlichkeit erfüllt wird. Die Bestimmung des Paragraph 105, Absatz 2, ASVG, wonach Sonderzahlungen nur zu leisten sind, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen, ist daher hier nicht anwendbar vergleiche Radner in ÖJZ 1969, 172).
Was die vom Rekursgericht festgesetzten Freibeträge anlangt, ist davon auszugehen, daß Unterhaltsrückstände,in absehbarer Zeit hereingebracht werden sollen und deshalb grundsätzlich außer dem zur Deckung der laufenden Unterhaltsraten erforderlichen Teil des Arbeitseinkommens noch ein nicht ganz unerheblicher weiterer Teil zur Tilgung des Rückstandes herangezogen werden soll (vgl 3 Ob 29/64). Der betreibenden Partei steht ein monatlicher Unterhalt von 1200 S zu. Sie kann durch die bewilligte Exekution nicht einmal diesen Betrag hereinbringen. Die betreibende Partei ist aber bereit, daß dem Verpflichteten ein Freibetrag von 1300 S monatlich und die vom Rekursgericht bestimmten Teile der Sonderzahlungen belassen werden, sodaß dem Verpflichteten im Jahresdurchschnitt 1800 S bis 1900 S monatlich zur Verfügung stehen. Damit kann er bei entsprechender Einschränkung, wozu er auf Grund seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin verpflichtet ist, seinen notwendigen Unterhalt bestreiten. Die betreibende Partei muß mit einem Betrag von 1000 S bis 1100 S monatlich das Auslangen finden. Die Festsetzung eines höheren Freibetrages zugunsten des Verpflichteten erscheint daher nicht angebracht.Was die vom Rekursgericht festgesetzten Freibeträge anlangt, ist davon auszugehen, daß Unterhaltsrückstände,in absehbarer Zeit hereingebracht werden sollen und deshalb grundsätzlich außer dem zur Deckung der laufenden Unterhaltsraten erforderlichen Teil des Arbeitseinkommens noch ein nicht ganz unerheblicher weiterer Teil zur Tilgung des Rückstandes herangezogen werden soll vergleiche 3 Ob 29/64). Der betreibenden Partei steht ein monatlicher Unterhalt von 1200 S zu. Sie kann durch die bewilligte Exekution nicht einmal diesen Betrag hereinbringen. Die betreibende Partei ist aber bereit, daß dem Verpflichteten ein Freibetrag von 1300 S monatlich und die vom Rekursgericht bestimmten Teile der Sonderzahlungen belassen werden, sodaß dem Verpflichteten im Jahresdurchschnitt 1800 S bis 1900 S monatlich zur Verfügung stehen. Damit kann er bei entsprechender Einschränkung, wozu er auf Grund seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin verpflichtet ist, seinen notwendigen Unterhalt bestreiten. Die betreibende Partei muß mit einem Betrag von 1000 S bis 1100 S monatlich das Auslangen finden. Die Festsetzung eines höheren Freibetrages zugunsten des Verpflichteten erscheint daher nicht angebracht.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.