Zum Rekurs ON 31 gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ON 28:
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Im Fall der Bestätigung eines erstgerichtlichen Beschlusses ist auch im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug unzulässig (§ 528 Abs. 1 Z 1 ZPO, § 78 EO). Es muß sich hierbei um eine voll bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes handeln (JB 56 neu = SZ 24/335). Wurde aber in einem Beschluß über zwei von einander nach ihren rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen deutlich verschiedene und abgesondert entscheidbare Gegenstände entschieden, so ist die Bestätigung der Entscheidung der zweiten Instanz in Ansehung eines dieser Gegenstände als vollbestätigend anzusehen und damit nach § 528 Abs. 1 Z. 1 ZPO unanfechtbar (Fasching IV, 454 f.; Heller-Berger-Stix, 664 f.; JBl 1964, 328, SZ 26/254, MietSlg 19.535, MietSlg. 24.586, u.v.a.). Werden in einer Unterlassungsexekution (§ 355 EO) nacheinander Strafvollzugsanträge nach § 355 Abs. 1 EO wegen wiederholten Zuwiderhandelns gegen die Exekutionsbewilligung gestellt, so handelt es sich um verschiedene Anträge mit eigenem tatsächlichen und rechtlichen Schicksal, über die abgesondert zu entscheiden ist, wie das im vorliegenden Fall auch die erste Instanz gemacht hat. Lediglich das Rekursgericht hat über die drei Straftvollzugsanträge in einem gemeinsamen Beschluß entschieden. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, daß es sich hierbei um die Entscheidung über völlig verschiedene Ansprüche gehandelt hat. Es ist auch bedeutungslos für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz über verschiedene Ansprüche, aus welchen Erwägungen und Gründen die zweite Instanz über die einzelnen Ansprüche entschieden hat. Im vorliegenden Fall ist es daher bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof unbeachtlich, daß das Rekursgericht alle drei Strafvollzugsanträge mit der Begründung für nicht berechtigt angesehen hat, daß die Exekutionsbewilligung überhaupt nicht vollstreckbar sei.Im Fall der Bestätigung eines erstgerichtlichen Beschlusses ist auch im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug unzulässig (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, Paragraph 78, EO). Es muß sich hierbei um eine voll bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes handeln (JB 56 neu = SZ 24/335). Wurde aber in einem Beschluß über zwei von einander nach ihren rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen deutlich verschiedene und abgesondert entscheidbare Gegenstände entschieden, so ist die Bestätigung der Entscheidung der zweiten Instanz in Ansehung eines dieser Gegenstände als vollbestätigend anzusehen und damit nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unanfechtbar (Fasching römisch vier, 454 f.; Heller-Berger-Stix, 664 f.; JBl 1964, 328, SZ 26/254, MietSlg 19.535, MietSlg. 24.586, u.v.a.). Werden in einer Unterlassungsexekution (Paragraph 355, EO) nacheinander Strafvollzugsanträge nach Paragraph 355, Absatz eins, EO wegen wiederholten Zuwiderhandelns gegen die Exekutionsbewilligung gestellt, so handelt es sich um verschiedene Anträge mit eigenem tatsächlichen und rechtlichen Schicksal, über die abgesondert zu entscheiden ist, wie das im vorliegenden Fall auch die erste Instanz gemacht hat. Lediglich das Rekursgericht hat über die drei Straftvollzugsanträge in einem gemeinsamen Beschluß entschieden. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, daß es sich hierbei um die Entscheidung über völlig verschiedene Ansprüche gehandelt hat. Es ist auch bedeutungslos für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz über verschiedene Ansprüche, aus welchen Erwägungen und Gründen die zweite Instanz über die einzelnen Ansprüche entschieden hat. Im vorliegenden Fall ist es daher bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof unbeachtlich, daß das Rekursgericht alle drei Strafvollzugsanträge mit der Begründung für nicht berechtigt angesehen hat, daß die Exekutionsbewilligung überhaupt nicht vollstreckbar sei.
Das Rekursgericht hat daher den Revisionsrekurs der betreibenden Partei (ON 26), soweit sich dieser gegen den bestätigenden Teil (Punkt II) des rekursgerichtlichen Beschlusses ON 24 richtet, mit Recht zurückgewiesen.Das Rekursgericht hat daher den Revisionsrekurs der betreibenden Partei (ON 26), soweit sich dieser gegen den bestätigenden Teil (Punkt römisch zwei) des rekursgerichtlichen Beschlusses ON 24 richtet, mit Recht zurückgewiesen.
II. Zum Revisionsrekurs ON 26:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs ON 26:
Der Revisionsrekurs ist insoweit, als er sich gegen Punkt I des rekursgerichtlichen Beschlusses ON 24 richtet, zulässig und berechtigt.Der Revisionsrekurs ist insoweit, als er sich gegen Punkt römisch eins des rekursgerichtlichen Beschlusses ON 24 richtet, zulässig und berechtigt.
Der betreibende Gläubiger wendet sich mit diesem Rechtsmittel dagegen, daß das Rekursgericht den Exekutionsbewilligungsbeschluß als nicht vollstreckbar angesehen hat.
Trotz der ungewöhnlichen Formulierung des Begehrens besteht kein Zweifel, daß die betreibende Partei auf Grund der einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 21. November 1975, 18 Cg 307/75 eine Unterlassungsexekution im Sinne des § 355 EO beantragt und vom Titelgericht rechtskräftig bewilligt erhalten hat. Auch für den Verpflichteten bestanden nach seinem weiteren Vorbringen im Verfahren diesbezüglich offenbar keinerlei Zweifel. Der Beschuß des Handelsgerichtes Wien vom 27. November 1975, 18 Cg 307/75, ist daher als Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der Ankündigung des Verkaufes von Waren, die aus der Konkursmasse des Konkurses über das Vermögen der L*-Gesellschaft m.b.H., *, zu S 77/75 des Landesgerichtes Innsbruck stand, und auch eigener Ware, in *, als Konkursverkauf, u.zw. im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit Leder-und Pelzwarenbekleidung, zu verstehen, wie dies das Erstgericht in seinem Beschluß ON 5 (bzw. ON 8) auch richtig zum Ausdruck gebracht hat.Trotz der ungewöhnlichen Formulierung des Begehrens besteht kein Zweifel, daß die betreibende Partei auf Grund der einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 21. November 1975, 18 Cg 307/75 eine Unterlassungsexekution im Sinne des Paragraph 355, EO beantragt und vom Titelgericht rechtskräftig bewilligt erhalten hat. Auch für den Verpflichteten bestanden nach seinem weiteren Vorbringen im Verfahren diesbezüglich offenbar keinerlei Zweifel. Der Beschuß des Handelsgerichtes Wien vom 27. November 1975, 18 Cg 307/75, ist daher als Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der Ankündigung des Verkaufes von Waren, die aus der Konkursmasse des Konkurses über das Vermögen der L*-Gesellschaft m.b.H., *, zu S 77/75 des Landesgerichtes Innsbruck stand, und auch eigener Ware, in *, als Konkursverkauf, u.zw. im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit Leder-und Pelzwarenbekleidung, zu verstehen, wie dies das Erstgericht in seinem Beschluß ON 5 (bzw. ON 8) auch richtig zum Ausdruck gebracht hat.
Geht man nun von einer wirksamen Exekutionsbewilligung zur Erwirkung der oben näher bezeichneten Unterlassungen aus, so erweist sich der Strafvollzugsantrag der betreibenden Partei vom 1. Dezember 1975 (ON 3) – entgegen der Meinung der verpflichteten Partei – als berechtigt. Beim ersten Antrag auf Verhängung einer Strafe nach § 355 Abs. 5 EO ist lediglich zu prüfen, ob der Verpflichtete der Exekutionsbewilligung nach der Zustellung zuwider gehandelt hat (EvBl 1975/9 u.a.). Der betreibende Gläubiger muß das Zuwiderhandeln konkret und schlüssig behaupten (Heller-Berger-Stix, 2.589). Ein solches Vorbringen beinhaltet der Strafvollzugsantrag ON 3 vom 1. Dezember 1975. Denn der betreibende Gläubiger behauptete in diesem Antrag ausdrücklich, daß der Verpflichtete am 29. und 30. November 1975, also nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses und vor Einbringung des Strafvollzugsantrages der Exekutionsbewilligung zuwider gehandelt habe. Wenn die verpflichtete Partei dagegen in ihrem Rekurs (ON 12) ausführt, die Inserate seien nicht von ihr eingeschaltet worden, so handelt es sich hierbei um im Rekursverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerungen. Das Erstgericht hat daher mit Recht gegen den Verpflichteten eine Strafe verhängt, daß das Erstgericht nur eine Geldstrafe als erste Strafe als ausreichend angesehen hat, blieb seitens des betreibenden Gläubigers unbekämpft. Soweit sich der Verpflichtete in seinem Rekurs gegen die Höhe der Geldstrafe wendet, kommt dem Rekurs keine Berechtigung zu: Die Geldstrafe ist der Höhe nach dem Inhalt des Unterlassungsanspruches auch als erste Strafe angemessen. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, daß auf Grund verbotswidriger Werbung getätigte Pelzverkäufe des Verpflichteten – im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe – beträchtliche Nachteile für die durch den Exekutionstitel geschützten Konkurrenten des Verpflichteten zur Folge haben können.Geht man nun von einer wirksamen Exekutionsbewilligung zur Erwirkung der oben näher bezeichneten Unterlassungen aus, so erweist sich der Strafvollzugsantrag der betreibenden Partei vom 1. Dezember 1975 (ON 3) – entgegen der Meinung der verpflichteten Partei – als berechtigt. Beim ersten Antrag auf Verhängung einer Strafe nach Paragraph 355, Absatz 5, EO ist lediglich zu prüfen, ob der Verpflichtete der Exekutionsbewilligung nach der Zustellung zuwider gehandelt hat (EvBl 1975/9 u.a.). Der betreibende Gläubiger muß das Zuwiderhandeln konkret und schlüssig behaupten (Heller-Berger-Stix, 2.589). Ein solches Vorbringen beinhaltet der Strafvollzugsantrag ON 3 vom 1. Dezember 1975. Denn der betreibende Gläubiger behauptete in diesem Antrag ausdrücklich, daß der Verpflichtete am 29. und 30. November 1975, also nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses und vor Einbringung des Strafvollzugsantrages der Exekutionsbewilligung zuwider gehandelt habe. Wenn die verpflichtete Partei dagegen in ihrem Rekurs (ON 12) ausführt, die Inserate seien nicht von ihr eingeschaltet worden, so handelt es sich hierbei um im Rekursverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerungen. Das Erstgericht hat daher mit Recht gegen den Verpflichteten eine Strafe verhängt, daß das Erstgericht nur eine Geldstrafe als erste Strafe als ausreichend angesehen hat, blieb seitens des betreibenden Gläubigers unbekämpft. Soweit sich der Verpflichtete in seinem Rekurs gegen die Höhe der Geldstrafe wendet, kommt dem Rekurs keine Berechtigung zu: Die Geldstrafe ist der Höhe nach dem Inhalt des Unterlassungsanspruches auch als erste Strafe angemessen. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, daß auf Grund verbotswidriger Werbung getätigte Pelzverkäufe des Verpflichteten – im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe – beträchtliche Nachteile für die durch den Exekutionstitel geschützten Konkurrenten des Verpflichteten zur Folge haben können.
Es war daher dem Revisionsrekurs insoweit Folge zu geben, als er sich gegen die Abweisung des Vollzugsantrages ON 5 gerichtet hat.
Die Entscheidung über die Kosten dieses Revisionsrekurses stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, § 78 EO.Die Entscheidung über die Kosten dieses Revisionsrekurses stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, Paragraph 78, EO.