Begründung:
Mit Schiedsspruch (Urteil) des Ständigen Schiedsgerichtes bei der Ungarischen Handelskammer in Budapest vom 19. Juni 1986 Nr. (VB) 84.132 wurde die beklagte Partei "Firma Karl A*** Internationale Spedition und Transporte, Österreich" verurteilt, der klagenden Partei "V*** 16, Sz Vallalat, Zalaegerszeg, Unternehmen V*** Nr. 16, Zalaegerszeg" 1,000.000 S ("ATS") samt 8 % Zinsen seit 21. Februar 1984 und 15.658 Forint Kosten (Schiedsgerichtsgebühr) zu zahlen.
Mit Beschluß desselben Schiedsgerichtes vom 23. März 1987 wurde der Name der beklagten Partei auf "Karl A*** Kommanditgesellschaft Internationale Spedition und Transporte, Eugendorf 290" korrigiert.
Mit Beschluß desselben Schiedsgerichtes vom 29. Juni 1987 wurde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bestätigt, wobei die klagende Partei jeweils als "V*** Unternehmen Nr. 16 in Zalaegerszeg" bezeichnet ist.
Laut einem Gründungsbeschluß des Ungarischen Verkehrsministers vom Oktober 1985 Nr. 556.781/1985 wurde der Name des Unternehmens V*** unter gleichzeitiger Außerkraftsetzung des Beschlusses Nr. 450.110/1984 "Z*** V***" und der Amtssitz mit "Zalaegerszeg, Gasparichstraße 16" festgelegt.Laut einem Gründungsbeschluß des Ungarischen Verkehrsministers vom Oktober 1985 Nr. 556.781 aus 1985, wurde der Name des Unternehmens V*** unter gleichzeitiger Außerkraftsetzung des Beschlusses Nr. 450.110 aus 1984, "Z*** V***" und der Amtssitz mit "Zalaegerszeg, Gasparichstraße 16" festgelegt.
Die mögliche Schiedsgerichtsvereinbarung, welche dem oben erwähnten Schiedsspruch zugrunde liegt, ist in Punkt II/11 einer ab 1. März 1983 gültigen Vereinbarung enthalten, welche inzwischen einer "Firma Karl A*** Internationale Spedition und Transporte A-5301 Eugendorf 290" (so im Kopf der Vereinbarung) oder einer "Karl A*** Kommanditgesellschaft Internationale Spedition und Transporte A-5301 Eugendorf 290" (so in der bei der Vertragsunterzeichnung verwendeten Stampiglie) und einer "Firma V*** T***, Lenin Krt. 96 H-1391 Budapest VI" abgeschlossen wurde. Gemäß Punkt I, 2 dieser Vereinbarung übernimmt die Ungarische Vertragspartei die in Punkt I, 1 angeführten Transporte, wobei der effektive Transportführer der "V*** 16/Zalaegerszeg" ist. Die mögliche Schiedsgerichtsklausel lautet gemäß Punkt II/11 dieser Vereinbarung: "In eventuellen juristischen Fragen ist das neben der Ungarischen Handelskammer wirkende Gericht zuständig". Zu HRA 3210 des Landesgerichtes Salzburg ist die Firma "Karl A***", eine Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in Eugendorf, eingetragen, deren persönlich haftende Gesellschafterin die unter HRB 2675 des Landesgerichtes Salzburg eingetragene "Karl A*** Gesellschaft mbH" ist, während der frühere Geschäftsinhaber Karl A***, Kaufmann in Salzburg, ein Kommanditist dieser Gesellschaft ist.Die mögliche Schiedsgerichtsvereinbarung, welche dem oben erwähnten Schiedsspruch zugrunde liegt, ist in Punkt II/11 einer ab 1. März 1983 gültigen Vereinbarung enthalten, welche inzwischen einer "Firma Karl A*** Internationale Spedition und Transporte A-5301 Eugendorf 290" (so im Kopf der Vereinbarung) oder einer "Karl A*** Kommanditgesellschaft Internationale Spedition und Transporte A-5301 Eugendorf 290" (so in der bei der Vertragsunterzeichnung verwendeten Stampiglie) und einer "Firma V*** T***, Lenin Krt. 96 H-1391 Budapest VI" abgeschlossen wurde. Gemäß Punkt römisch eins, 2 dieser Vereinbarung übernimmt die Ungarische Vertragspartei die in Punkt römisch eins, 1 angeführten Transporte, wobei der effektive Transportführer der "V*** 16/Zalaegerszeg" ist. Die mögliche Schiedsgerichtsklausel lautet gemäß Punkt II/11 dieser Vereinbarung: "In eventuellen juristischen Fragen ist das neben der Ungarischen Handelskammer wirkende Gericht zuständig". Zu HRA 3210 des Landesgerichtes Salzburg ist die Firma "Karl A***", eine Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in Eugendorf, eingetragen, deren persönlich haftende Gesellschafterin die unter HRB 2675 des Landesgerichtes Salzburg eingetragene "Karl A*** Gesellschaft mbH" ist, während der frühere Geschäftsinhaber Karl A***, Kaufmann in Salzburg, ein Kommanditist dieser Gesellschaft ist.
Unter Berufung auf diese Urkunden, wobei der angeführte Gründungsbeschluß und möglicherweise auch die seit 1. März 1983 wirksame Vereinbarung nur in einer beglaubigten Kopie vorgelegt wurden, beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Fahrnisexekution gegen die verpflichtete Partei.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Exekutionsantrages ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Gründen ausging:
Durch den vorgelegten Gründungsbeschluß sei zwar die Identität zwischen der im Schiedsspruch genannten Firma und der betreibenden Partei bescheinigt. Aus der undatierten seit 1. März 1983 wirksamen Vereinbarung, die überdies nicht im Original oder in einer beglaubigten Kopie vorgelegt worden sei, ergebe sich aber nicht, daß zwischen der verpflichteten Partei und der betreibenden Partei die Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen worden sei. Insbesondere wisse man nicht, ob die Firma V*** 16 Rechtsnachfolger der Firma V*** T*** sei. - Zweifel bestünden aber auch an der Identität der verpflichteten Partei mit der im Schiedsspruch und in der seit 1. März 1983 wirksamen Vereinbarung angeführten "Karl A*** Kommanditgesellschaft", weil es neben der Kommanditgesellschaft auch den Einzelkaufmann Karl A*** geben könne. - Auf den Rekursgrund, die in der Vereinbarung enthaltene Klausel sei keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung, ging das Gericht zweiter Instanz nicht ein.