Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger macht in der Revision nur geltend, daß die Geschäftsgrundlage des Vergleiches weggefallen sei, weil er bei Abschluß des Vergleiches davon ausgegangen sei, daß er die Forderung nur zahlungshalber abgetreten habe, sich aber nach Abschluß des Vergleiches durch das Urteil in dem Verfahren, in dem er die abgetretene Forderung einklagte, herausgestellt habe, daß die Forderung an Zahlungs statt abgetreten worden sei. Es wäre daher eine Anrechnung der Forderung auf den Mietzinsrückstand möglich gewesen. Hätte er dies gewußt, so hätte er den Vergleich nicht abgeschlossen.
Ohne daß dazu Stellung genommen werden muß, ob durch dieses Vorbringen überhaupt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage dargetan wird, ob es gegen das Neuerungsverbot verstößt und ob der Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht die Eventualmaxime oder der Umstand entgegensteht, daß damit nicht Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung, sondern gegen den Anspruch erhoben werden, ist es nicht zielführend. Selbst wenn alle diese Fragen zugunsten des Klägers beantwortet würden, könnte sein Vorbringen nämlich nur nach Maßgabe des § 35 EO und damit nur soweit berücksichtigt werden, als es auf Tatsachen gestützt wird, die erst nach dem Abschluß des Vergleiches eingetreten sind. Bei einem Vergleich muß also das Erlöschen oder die Hemmung des Anspruches auf eine Änderung der Verhältnisse zurückgehen. Aus der Behauptung, daß ein - schon zur Zeit des Vergleichsabschlusses gegebener und seither unverändert gebliebener - Sachverhalt rechtlich anders zu beurteilen sei, als dies bei Abschluß des Vergleiches geschah, ergibt sich eine solche Änderung der Verhältnisse aber nicht. Ob aus dem Revisionsvorbringen Ungültigkeit des Vergleiches abgeleitet werden kann, ist nicht zu prüfen, weil dies keine Grundlage für die hier allein in Betracht kommende Klage nach § 35 EO bilden würde (MGA EO12 § 35/13).Ohne daß dazu Stellung genommen werden muß, ob durch dieses Vorbringen überhaupt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage dargetan wird, ob es gegen das Neuerungsverbot verstößt und ob der Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht die Eventualmaxime oder der Umstand entgegensteht, daß damit nicht Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung, sondern gegen den Anspruch erhoben werden, ist es nicht zielführend. Selbst wenn alle diese Fragen zugunsten des Klägers beantwortet würden, könnte sein Vorbringen nämlich nur nach Maßgabe des Paragraph 35, EO und damit nur soweit berücksichtigt werden, als es auf Tatsachen gestützt wird, die erst nach dem Abschluß des Vergleiches eingetreten sind. Bei einem Vergleich muß also das Erlöschen oder die Hemmung des Anspruches auf eine Änderung der Verhältnisse zurückgehen. Aus der Behauptung, daß ein - schon zur Zeit des Vergleichsabschlusses gegebener und seither unverändert gebliebener - Sachverhalt rechtlich anders zu beurteilen sei, als dies bei Abschluß des Vergleiches geschah, ergibt sich eine solche Änderung der Verhältnisse aber nicht. Ob aus dem Revisionsvorbringen Ungültigkeit des Vergleiches abgeleitet werden kann, ist nicht zu prüfen, weil dies keine Grundlage für die hier allein in Betracht kommende Klage nach Paragraph 35, EO bilden würde (MGA EO12 Paragraph 35 /, 13,).
Gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Zession der Forderung nicht zur Tilgung der im Vergleich vereinbarten Schuld des Klägers führen konnte, und zu der im Verfahren erster Instanz aufgestellten Behauptung, daß der Vergleich wegen Irreführung nichtig sei, wird in der Revision nichts mehr vorgebracht. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Zession der Forderung nicht zur Tilgung der im Vergleich vereinbarten Schuld des Klägers führen konnte, und zu der im Verfahren erster Instanz aufgestellten Behauptung, daß der Vergleich wegen Irreführung nichtig sei, wird in der Revision nichts mehr vorgebracht. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.