Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Auch in Fragen der Bemessung des Unterhaltes ist Voraussetzung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989). Nach der Übergangsregelung des Art XLI Z 9 WGN 1989 fällt, wenn der Oberste Gerichtshof über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu entscheiden hat, bei dieser Beurteilung das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes derzeit noch nicht ins Gewicht, wohl aber, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht, die veröffentlicht oder vom Rekursgericht oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist.Auch in Fragen der Bemessung des Unterhaltes ist Voraussetzung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung WGN 1989). Nach der Übergangsregelung des Art XLI Ziffer 9, WGN 1989 fällt, wenn der Oberste Gerichtshof über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu entscheiden hat, bei dieser Beurteilung das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes derzeit noch nicht ins Gewicht, wohl aber, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht, die veröffentlicht oder vom Rekursgericht oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist.
Die Revisionsrekurswerberin zeigt keine solche Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Von der vom Rekursgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage, ob das eigene Einkommen des Kindes gleichteilig beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen zugute kommen müsse oder ob die Betreuungsleistung gegenüber der Geldunterhaltsleistung zurücktrete, hängt die Entscheidung über die Bemessung des von der Mutter zu leistenden Unterhalts nicht ab. Bei der vom Rekursgericht als zumutbar angesehenen Unterhaltsleistung der Mutter von S 750 im Monat hat der Vater ohnedies noch nach § 140 Abs 2 Satz 2 ABGB über die Haushaltsbetreuung hinaus zum Unterhalt des Sohnes beizutragen, weil die Mutter zur vollen Bedeckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als ihren eigenen Verhältnissen angemessen ist. Die Familienbeihilfe gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch (§ 12a FamLAG). Sie stellt einen Einkommensbestandteil der das Kind betreuenden Person dar (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12b zu § 140). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das seit dem 1.Juli 1991 erzielte eigene Einkommen des Kindes an Lehrlingsentschädigung von rund S 4.000 oder knapp darüber (S 3.265 x 14 : 12 = S 4.159,17) nicht ausreicht, alle Lebensbedürfnisse des Lehrlings abzudecken, wozu selbst bei einfachsten Lebensverhältnissen beider Elternteile (§ 140 Abs 1 ABGB) Einkünfte im Bereich des Ausgleichszulagenrichtsatzes gefordert werden (ÖA 1991, 77 f). Es besteht daher die Pflicht der Eltern, zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig aufzukommen. Der Vater erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch, daß er den Haushalt führt, in welchem er den Sohn betreut. Darüber hinaus muß er zum Unterhalt des Kindes beitragen, weil die Mutter nur zur Leistung eines unzureichenden Beitrages imstande ist. Wenn das Rekursgericht meinte, der Mutter sei ab dem 1.Juli 1991 bei dem zuletzt erzielten und bei Einsatz ihrer Kräfte erzielbaren Einkommen (Mai 1991 S 8.231; Juni 1991 S 7.352,54) eine Unterhaltsleistung von monatlich S 750 nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar, so fehlt es an einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG, weil es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Gerichte zweiter Instanz entspricht, daß der zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtete Elternteil nach seinen Kräften zum Unterhalt des Kindes beitragen muß, und der bei jeder Unterhaltsbemessung bestehende Ermessensbereich nicht überschritten wurde. Die Ausmessung des von ihr zu leistenden Unterhaltsbeitrages übersteigt ihre Leistungsfähigkeit nicht unzumutbar. Eine Verpflichtung zur Abstattung eines aus Anlaß der Verehelichung der Tochter in Anspruch genommenen Bankkredites könnte den Unterhaltsanspruch des Sohnes nicht schmälern. Weshalb die schon in erster Instanz behaupteten Kosten der krankheitsbedingt benötigten Heilmittel (notwendige Arzneien - § 133 Abs 1 Z 2 ASVG) nicht im Rahmen der Krankenbehandlung vom zuständigen Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit der Apotheke übernommen werden (§ 36 Abs 1 lit a und Abs 2 ASVG), so daß die Mutter nur die Rezeptgebühr zu tragen hat, ist nicht erkennbar.Die Revisionsrekurswerberin zeigt keine solche Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Von der vom Rekursgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage, ob das eigene Einkommen des Kindes gleichteilig beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen zugute kommen müsse oder ob die Betreuungsleistung gegenüber der Geldunterhaltsleistung zurücktrete, hängt die Entscheidung über die Bemessung des von der Mutter zu leistenden Unterhalts nicht ab. Bei der vom Rekursgericht als zumutbar angesehenen Unterhaltsleistung der Mutter von S 750 im Monat hat der Vater ohnedies noch nach Paragraph 140, Absatz 2, Satz 2 ABGB über die Haushaltsbetreuung hinaus zum Unterhalt des Sohnes beizutragen, weil die Mutter zur vollen Bedeckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als ihren eigenen Verhältnissen angemessen ist. Die Familienbeihilfe gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch (Paragraph 12 a, FamLAG). Sie stellt einen Einkommensbestandteil der das Kind betreuenden Person dar (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12b zu Paragraph 140,). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das seit dem 1.Juli 1991 erzielte eigene Einkommen des Kindes an Lehrlingsentschädigung von rund S 4.000 oder knapp darüber (S 3.265 x 14 : 12 = S 4.159,17) nicht ausreicht, alle Lebensbedürfnisse des Lehrlings abzudecken, wozu selbst bei einfachsten Lebensverhältnissen beider Elternteile (Paragraph 140, Absatz eins, ABGB) Einkünfte im Bereich des Ausgleichszulagenrichtsatzes gefordert werden (ÖA 1991, 77 f). Es besteht daher die Pflicht der Eltern, zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig aufzukommen. Der Vater erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch, daß er den Haushalt führt, in welchem er den Sohn betreut. Darüber hinaus muß er zum Unterhalt des Kindes beitragen, weil die Mutter nur zur Leistung eines unzureichenden Beitrages imstande ist. Wenn das Rekursgericht meinte, der Mutter sei ab dem 1.Juli 1991 bei dem zuletzt erzielten und bei Einsatz ihrer Kräfte erzielbaren Einkommen (Mai 1991 S 8.231; Juni 1991 S 7.352,54) eine Unterhaltsleistung von monatlich S 750 nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar, so fehlt es an einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, weil es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Gerichte zweiter Instanz entspricht, daß der zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtete Elternteil nach seinen Kräften zum Unterhalt des Kindes beitragen muß, und der bei jeder Unterhaltsbemessung bestehende Ermessensbereich nicht überschritten wurde. Die Ausmessung des von ihr zu leistenden Unterhaltsbeitrages übersteigt ihre Leistungsfähigkeit nicht unzumutbar. Eine Verpflichtung zur Abstattung eines aus Anlaß der Verehelichung der Tochter in Anspruch genommenen Bankkredites könnte den Unterhaltsanspruch des Sohnes nicht schmälern. Weshalb die schon in erster Instanz behaupteten Kosten der krankheitsbedingt benötigten Heilmittel (notwendige Arzneien - Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) nicht im Rahmen der Krankenbehandlung vom zuständigen Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit der Apotheke übernommen werden (Paragraph 36, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, ASVG), so daß die Mutter nur die Rezeptgebühr zu tragen hat, ist nicht erkennbar.
Der Revisionsrekurs ist daher nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig, weil der geringen Leistungskraft ohnedies weitgehend Rechnung getragen wurde und die auferlegte Unterhaltsverpflichtung weit unter der üblichen Relation zum Einkommen bleibt.Der Revisionsrekurs ist daher nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig, weil der geringen Leistungskraft ohnedies weitgehend Rechnung getragen wurde und die auferlegte Unterhaltsverpflichtung weit unter der üblichen Relation zum Einkommen bleibt.