Der zulässige (§ 402 EO, § 78 EO, § 528 Abs 2 ZPO, § 502 Abs 4 Z 2 ZPO und Art XLI Z 5 WGN 1989) Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist nicht berechtigt.Der zulässige (Paragraph 402, EO, Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO, Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO und Art XLI Ziffer 5, WGN 1989) Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist nicht berechtigt.
In Einklang mit der Lehre und neueren ständigen Rechtsprechung, daß die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen nach § 389 Abs 1 EO die durch eine Sicherheitsleistung nicht ersetzbare Bescheinigung der objektiven Besorgnis einer Vereitlung oder erheblichen Erschwerung der Anspruchsverwirklichung voraussetzt, hat das Rekursgericht jede Behauptung des Antragstellers vermißt, daß der Gegner konkret Schritte gesetzt hätte, die die Befürchtung rechtfertigten, der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch könne dadurch nicht mehr oder nur unter erheblich erschwerten Voraussetzungen durchgesetzt werden. Zur Bestreitung des erhobenen Anspruchs müssen noch zusätzliche Tatsachen hinzutreten, die eine solche Besorgnis als begründet erscheinen lassen, weil sonst die Verfügung immer verlangt werden könnte, wenn der Gegner den Anspruch bestreitet oder die Leistung verweigert (Heller-Berger-Stix 2721 ff; EvBl 1964/371; SZ 42/135; JBl 1970, 322; SZ 49/11 ua). Der Prozeßstandpunkt des Beklagten, der Vertrag sei wegen Willensmängeln nicht wirksam zustande gekommen, rechtfertigt eine objektive Besorgnis der Anspruchsgefährdung nicht. Die abstrakt immer gegebene Möglichkeit der Gesetzesverletzung reicht zur Bescheinigung der Gefahr nicht aus (EvBl 1981/188). Die gefährdete Partei muß daher konkrete Tatsachen behaupten und bescheinigen, die eine Beeinträchtigung der Anspruchsverwirklichung durch Tathandlungen des Gegners als wahrscheinlich erscheinen lassen. Da sie dies unterlassen hat und ihre Besorgnis nur daraus ableitet, daß der Gegner die auf den Todesfall übergebenen Liegenschaften nicht der gefährdeten Partei überlassen will, wurde der Provisorialantrag vom Rekursgericht ohne Rechtsirrtum abgewiesen; denn es spricht nichts dagegen, daß der Gegner den Ausgang des Rechtsstreites abwarten wird, bevor er andere rechtsgeschäftliche Verfügungen über sein Eigentum trifft. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, daß der Gegner die Liegenschaften ohne Wissen seiner Ehefrau veräußert haben soll, denn daraus folgt nicht, daß er vor Erledigung des Prozesses nochmals Verfügungen über die Liegenschaften treffen will.In Einklang mit der Lehre und neueren ständigen Rechtsprechung, daß die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen nach Paragraph 389, Absatz eins, EO die durch eine Sicherheitsleistung nicht ersetzbare Bescheinigung der objektiven Besorgnis einer Vereitlung oder erheblichen Erschwerung der Anspruchsverwirklichung voraussetzt, hat das Rekursgericht jede Behauptung des Antragstellers vermißt, daß der Gegner konkret Schritte gesetzt hätte, die die Befürchtung rechtfertigten, der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch könne dadurch nicht mehr oder nur unter erheblich erschwerten Voraussetzungen durchgesetzt werden. Zur Bestreitung des erhobenen Anspruchs müssen noch zusätzliche Tatsachen hinzutreten, die eine solche Besorgnis als begründet erscheinen lassen, weil sonst die Verfügung immer verlangt werden könnte, wenn der Gegner den Anspruch bestreitet oder die Leistung verweigert (Heller-Berger-Stix 2721 ff; EvBl 1964/371; SZ 42/135; JBl 1970, 322; SZ 49/11 ua). Der Prozeßstandpunkt des Beklagten, der Vertrag sei wegen Willensmängeln nicht wirksam zustande gekommen, rechtfertigt eine objektive Besorgnis der Anspruchsgefährdung nicht. Die abstrakt immer gegebene Möglichkeit der Gesetzesverletzung reicht zur Bescheinigung der Gefahr nicht aus (EvBl 1981/188). Die gefährdete Partei muß daher konkrete Tatsachen behaupten und bescheinigen, die eine Beeinträchtigung der Anspruchsverwirklichung durch Tathandlungen des Gegners als wahrscheinlich erscheinen lassen. Da sie dies unterlassen hat und ihre Besorgnis nur daraus ableitet, daß der Gegner die auf den Todesfall übergebenen Liegenschaften nicht der gefährdeten Partei überlassen will, wurde der Provisorialantrag vom Rekursgericht ohne Rechtsirrtum abgewiesen; denn es spricht nichts dagegen, daß der Gegner den Ausgang des Rechtsstreites abwarten wird, bevor er andere rechtsgeschäftliche Verfügungen über sein Eigentum trifft. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, daß der Gegner die Liegenschaften ohne Wissen seiner Ehefrau veräußert haben soll, denn daraus folgt nicht, daß er vor Erledigung des Prozesses nochmals Verfügungen über die Liegenschaften treffen will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 402 und § 78 EO sowie § 41 und § 50 ZPO. Bemessungsgrundlage bleibt auch nach dem für die Honorierung des Rechtsanwalts unmaßgeblichen Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes der Betrag, mit dem der Anspruch vom Kläger bewertet wurde (§ 59 JN und § 4 RATG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 402 und Paragraph 78, EO sowie Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO. Bemessungsgrundlage bleibt auch nach dem für die Honorierung des Rechtsanwalts unmaßgeblichen Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes der Betrag, mit dem der Anspruch vom Kläger bewertet wurde (Paragraph 59, JN und Paragraph 4, RATG).