Entscheidungsgründe:
Im Sinne des § 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernimmt die hier beklagte Republik Österreich Haftungen für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner sowie für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen. Als ihre Bevollmächtigte wird nach § 5 des Gesetzes die Österreichische Kontrollbank AG tätig.Im Sinne des Paragraph eins, Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernimmt die hier beklagte Republik Österreich Haftungen für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner sowie für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen. Als ihre Bevollmächtigte wird nach Paragraph 5, des Gesetzes die Österreichische Kontrollbank AG tätig.
Auf Grund eines Antrages der klagenden Partei vom 30. September 1986 übernahm die Kontrollbank nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rahmengarantien sowie ihrer Erklärungen die Garantie G 5 - Nr. 501525/1 vom 21.Oktober 1986, betreffend den ausländischen Vertragspartner der klagenden Partei, W***** SA *****Schweiz.
Die klagende Partei begehrt (noch) die Zahlung von S 344.101,24 sA (eine Einschränkung um S 70.102,-- auf Grund einer Zahlung der beklagten Partei erfolgte in der Tagsatzung vom 7.August 1990). Die beklagte Partei habe den geltend gemachten Garantiefall nur zum Teil anerkannt und bei der Abrechnung ungerechtfertigte Abzüge vorgenommen. Sie habe Forderungen aus der Lieferung von Tennisschläger-Zubehör in der Höhe von S 358.544,-- mit der Begründung nicht akzeptiert, Zubehör sei durch die Garantie nicht gedeckt und weitere Forderungen von zusammen S 377.299,-- deshalb, weil sie nicht rechtzeitig betrieben worden seien.
Der der Summe dieser beiden Beträge nicht entsprechende Klagebetrag ist Folge der zwischen den Parteien vereinbarten Abrechnungsart; diese ist dem Grunde nach nicht strittig.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Tennisschläger-Zubehör sei nicht Gegenstand der Garantieerklärung gewesen. Die von der klagenden Partei zumindest grob fahrlässig verspätet vorgenommene Betreibung von im September 1986 fakturierten Forderungen bedinge die Leistungsfreiheit der beklagten Partei bei diesen Forderungen.
Das Erstgericht gab der Klage (mit Ausnahme eines nicht mehr strittigen geringfügigen Teilbetrages) statt und traf folgende Feststellungen:
Der zwischen der klagenden Partei und der Kontrollbank abgeschlossene Haftungsvertrag vom 21. Oktober 1986, die Garantie G 5, umfaßte Alpinski und Tennisrackets samt Zubehör (Bespannungsmaterial, Hüllen, Saitenbalancer, Griffteile und Griffleder). Die Garantie deckte nämlich nach ihrer Anlage 01 auch die bisher unter näher bezeichneten Einzelgenehmigungen und Garantien gedeckten Lieferungen und Leistungen, wobei dieser Verweis letztlich zur Garantie vom 30. Mai 1985 führt, in der als Exportware ausdrücklich "Alpinski, Tennisrackets samt Zubehör" genannt wurden.
In der Garantie vom 21.Oktober 1986 werden als Gesamtzahlungsziel 9 Monate ab Fakturierung angeführt.
Es wurde die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kontrollbank AG vereinbart. In ihnen heißt es unter anderem:
"§ 5 Abs 1 Z 4 lit. a: Sie sind verpflichtet, bei Nichterfüllung einer Verpflichtung durch Ihren Vertragspartner längstens innerhalb eines Monats nach Ablauf des in der Garantieerklärung festgelegten Gesamtzahlungszieles bei privaten Vertragspartnern, soferne kein unwiderrufliches Akkreditiv oder eine Bankgarantie vorliegt, ein inländisches Inkassobüro mit der Betreibung Ihrer Forderung oder mit deren ordnungsgemäßen Anmeldung im Insolvenzverfahren zu beauftragen....."§ 5 Absatz eins, Ziffer 4, lit. a: Sie sind verpflichtet, bei Nichterfüllung einer Verpflichtung durch Ihren Vertragspartner längstens innerhalb eines Monats nach Ablauf des in der Garantieerklärung festgelegten Gesamtzahlungszieles bei privaten Vertragspartnern, soferne kein unwiderrufliches Akkreditiv oder eine Bankgarantie vorliegt, ein inländisches Inkassobüro mit der Betreibung Ihrer Forderung oder mit deren ordnungsgemäßen Anmeldung im Insolvenzverfahren zu beauftragen.....
§ 6 Abs 1: Ein Antrag auf Anerkennung des Haftungsfalles ist schriftlich zu stellen ..... Die Anerkennung des Haftungsfalles erfolgt mit deklarativer Wirkung, wenn nachgewiesen ist, daßParagraph 6, Absatz eins :, Ein Antrag auf Anerkennung des Haftungsfalles ist schriftlich zu stellen ..... Die Anerkennung des Haftungsfalles erfolgt mit deklarativer Wirkung, wenn nachgewiesen ist, daß
1. Sie Ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben oder bereit sind, diese zu erfüllen, 2. der Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann und 3. ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß Abs 2 oder 3 eingetreten ist;1. Sie Ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben oder bereit sind, diese zu erfüllen, 2. der Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann und 3. ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß Absatz 2, oder 3 eingetreten ist;
Abs. 2: Wirtschaftliche Tatbestände sindAbsatz 2 :, Wirtschaftliche Tatbestände sind
1. Einleitung von Betreibungsmaßnahmen gemäß § 5 Abs 1 Z 4 lit. a,1. Einleitung von Betreibungsmaßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,,
2. Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners ...
§ 7 Abs 1 Z 3: Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn Sie eine Bestimmung des Garantievertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben."Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 :, Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn Sie eine Bestimmung des Garantievertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben."
Als der ausländische Vertragspartner der klagenden Partei Anfang Juli 1987 seine Zahlungen einstellte, versuchte die klagende Partei zunächst selbst, aushaftende Forderungen einbringlich zu machen. Als dies keinen Erfolg zeitigte, beauftragte sie am 29. Juli 1987 den Kreditschutzverband von 1870 mit der Betreibung der aushaftenden Forderungen, die am 3. und 17. September 1986 fakturiert worden waren. Die Fristüberschreitung betrug demnach 26 bzw. 12 Tage. Die klagende Partei hat, während sie sich unmittelbar um die unberichtigt aushaftenden Forderungen bemühte, den Ablauf der Frist übersehen. Die verspätete Beauftragung des Kreditschutzverbandes hatte aber auf den Schadensfall keinen Einfluß; auch bei einer rechtzeitigen Betreibung wäre derselbe Schaden entstanden. Der Kreditschutzverband konnte die Forderungen nicht einbringlich machen. Im Februar 1988 wurde über das Vermögen des Vertragspartners der klagenden Partei der Konkurs eröffnet.
Zur Berechnung des zugesprochenen Betrages, über die zwischen den Parteien kein Streit besteht, wird auf das Ersturteil verwiesen.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, das Tennisschläger-Zubehör sei nicht nur wegen des Zusammenhanges der Garantieerklärungen, sondern auch schlüssig gemäß § 914 ABGB vom Vertrag umfaßt gewesen. Unbestritten sei der objektive Verstoß der klagenden Partei gegen ihre Obliegenheit, aushaftende Forderungen binnen eines Gesamtzeitraumes von 10 Monaten ab Fakturierung einem inländischen Inkassobüro zur Betreibung zu übergeben. Doch resultiere daraus keine Leistungsfreiheit der beklagten Partei: Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag weise versicherungsähnlichen Charakter auf. Die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs 3 VVG sei sachlich gerechtfertigt. Die Verletzung der Obliegenheit habe keinen Einfluß auf Feststellung und Umfang der der beklagten Partei obliegenden Leistungen gehabt.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, das Tennisschläger-Zubehör sei nicht nur wegen des Zusammenhanges der Garantieerklärungen, sondern auch schlüssig gemäß Paragraph 914, ABGB vom Vertrag umfaßt gewesen. Unbestritten sei der objektive Verstoß der klagenden Partei gegen ihre Obliegenheit, aushaftende Forderungen binnen eines Gesamtzeitraumes von 10 Monaten ab Fakturierung einem inländischen Inkassobüro zur Betreibung zu übergeben. Doch resultiere daraus keine Leistungsfreiheit der beklagten Partei: Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag weise versicherungsähnlichen Charakter auf. Die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, VVG sei sachlich gerechtfertigt. Die Verletzung der Obliegenheit habe keinen Einfluß auf Feststellung und Umfang der der beklagten Partei obliegenden Leistungen gehabt.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. An der Feststellung, daß die Garantie Tennisschläger samt dem schon genannten Zubehör erfaßt habe, sowie an den rechtlichen Schlußfolgerungen des Erstgerichtes aus den von ihm zitierten Haftungsverträgen hinsichtlich des Zubehörs bestehe kein Zweifel. Die Feststellung, eine fristgerechte Betreibung hätte nichts genützt, sei rechtlich nicht relevant. Es stehe außer Streit, daß hinsichtlich Forderungen in der Höhe von S 377.299,-- eine objektive Fristversäumnis vorliege. Der wirtschaftliche Tatbestand als Begründung des Haftungsfalles sei gemäß § 6 Abs 2 Z 1 AGB von der Einleitung von Betreibungsmaßnahmen abhängig. Das "Übersehen" des Fristablaufes sei der klagenden Partei als grob fahrlässiges Verhalten iS des § 7 Abs 1 Z 3 AGB anzulasten, so daß wegen Nichteinhaltung einer Vertragsbedingung die Garantie nicht wirksam geworden sei. Im Umfang des Klagebetrages bestehe daher keine Haftung der beklagten Partei. Es liege ein echter Garantievertrag vor. Die sinngemäße Anwendung des Versicherungsvertragsrechtes sei nicht angebracht; die gegebene Garantie habe keine Versicherungsfunktion. Die klagende Partei hätte als ordentlicher Kaufmann auf das peinlichste bemüht sein müssen, die für die Wirksamkeit der Garantie gestellten Vertragsbedingungen einzuhalten. Die Revision ist im Ergebnis teilweise berechtigt.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. An der Feststellung, daß die Garantie Tennisschläger samt dem schon genannten Zubehör erfaßt habe, sowie an den rechtlichen Schlußfolgerungen des Erstgerichtes aus den von ihm zitierten Haftungsverträgen hinsichtlich des Zubehörs bestehe kein Zweifel. Die Feststellung, eine fristgerechte Betreibung hätte nichts genützt, sei rechtlich nicht relevant. Es stehe außer Streit, daß hinsichtlich Forderungen in der Höhe von S 377.299,-- eine objektive Fristversäumnis vorliege. Der wirtschaftliche Tatbestand als Begründung des Haftungsfalles sei gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, AGB von der Einleitung von Betreibungsmaßnahmen abhängig. Das "Übersehen" des Fristablaufes sei der klagenden Partei als grob fahrlässiges Verhalten iS des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AGB anzulasten, so daß wegen Nichteinhaltung einer Vertragsbedingung die Garantie nicht wirksam geworden sei. Im Umfang des Klagebetrages bestehe daher keine Haftung der beklagten Partei. Es liege ein echter Garantievertrag vor. Die sinngemäße Anwendung des Versicherungsvertragsrechtes sei nicht angebracht; die gegebene Garantie habe keine Versicherungsfunktion. Die klagende Partei hätte als ordentlicher Kaufmann auf das peinlichste bemüht sein müssen, die für die Wirksamkeit der Garantie gestellten Vertragsbedingungen einzuhalten. Die Revision ist im Ergebnis teilweise berechtigt.