Die Revisionen sind nicht berechtigt.
1. Zum Mitschuldeinwand (Revision des Beklagten):
Von Amts wegen ist auf das Mitverschulden des Verletzten nicht einzugehen, sondern das Mitverschulden muß eingewendet werden. Dabei ist nicht die Erhebung des Mitschuldeinwandes an sich entscheidend, sondern der Vortrag derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Mitverschulden ergibt (ZVR 1978/167). Insbesondere muß auch ein strafgerichtlich verurteilter Schädiger behaupten, worin das Mitverschulden des Beschädigten besteht (JBl 1967, 36). Die Prüfung des Mitverschuldens hat sich auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die der Beklagte in erster Instanz eingewendet hat (SZ 37/151; ZVR 1989/108; VersR 1989, 503).
Ein fehlendes Vorbringen kann nicht durch den Antrag ersetzt werden, zum wiederum nicht konkretisierten Mitverschulden sei ein Zeuge zu vernehmen, wie dies die beklagte Partei in der Tagsatzung vom 23. Juni 1988 beantragte, denn ein solcher Antrag würde auf einen dem österreichischen Zivilprozeß fremden Erkundungsbeweis hinauslaufen. Ebensowenig genügt es, daß aus der Verlesung des Strafaktes gewisse mögliche Mitverschuldenskomponenten erschlossen werden hätten können. Der Beklagte hat im Zivilprozeß nicht etwa vorgebracht, daß er das Mitverschulden auf diejenigen Umstände stütze, die er schon im Strafverfahren zu seiner Verteidigung vorgetragen hatte. Ob der Beklagte die von ihm im Strafverfahren behauptete Alkoholisierung des Klägers trotz des Umstandes, daß sie im Strafverfahren nicht als erwiesen angenommen wurde, neuerlich einwenden wolle, ob er das ebenfalls im Strafverfahren nicht als erwiesen angenommene Zufallen des Beklagten auf ihn, also fast eine Notwehrsituation geltend machen wolle oder sich vielleicht nur auf die verbale Provokation des Vorwurfes einer Beschädigung eines Arbeitsgeräts des Klägers stützen wolle, alles dies lag keineswegs so auf der Hand, daß es sozusagen durch den Vortrag des Strafaktes als vorgebracht gelten mochte.
Die fehlende Anleitung, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Die Nachholung der in zweiter Instanz unterlassenen Mängelrüge in dritter Instanz ist jedoch nicht möglich (MietSlg 34.772). Mit den Vorinstanzen muß daher der Mitschuldeinwand des Beklagten mangels der nötigen Tatsachenbehauptungen unbeachtet bleiben.
2. Zur Höhe des Schmerzengeldes (Revision beider Streitteile):
Für die Bemessung des Schmerzengeldes sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, die Schwere der Verletzung und der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes maßgebend (ZVR 1986/5). Vor allem ist auch auf die seelischen Leiden Bedacht zu nehmen, welche eine Folge der körperlichen Schädigung sind, wozu auch das Bewußtsein des Vorliegens eines Dauerschadens zählt (ZVR 1972/116). In Anlehnung an vergleichbare Fälle erscheint das vom Berufungsgericht mit S 200.000,-- festgesetzte Schmerzengeld angemessen. Die psychische Komponente, welche hier sicher auch darin liegt, daß der Kläger kurz nach einer Wiedergenesung auf Grund eines Vorunfalls neuerlich verletzt wurde, wiederum ein Gipsmieder tragen mußte und in seiner schon durch den Vorfall bedingten Erwerbsfähigkeit weiter gemindert wurde, wurde vom Berufungsgericht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Der Standpunkt der beklagten Partei, ein ohnedies schon vorgeschädigter Verletzter leide unter einer neuen Verletzung weniger als ein vorher gesunder Mensch, entspricht hingegen nicht der Lebenserfahrung.
Gemäß den §§ 41 und 50 ZPO hat jeder Teil die Kosten seiner erfolglosen Revision selbst zu tragen, und es muß die beklagte Partei dem Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung ersetzen, deren Bemessungsgrundlage aber nur S 181.700,-- beträgt (halbes Feststellungsbegehren S 50.000,-- plus noch bestrittenes Schmerzengeld - Differenz zwischen S 190.000,-- laut Berufungsurteil und 50 % von S 140.000,-- minus PB-Zuspruch - S 130.000,-- plus halber Pflegeaufwand S 1.700,--). Der Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.Gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO hat jeder Teil die Kosten seiner erfolglosen Revision selbst zu tragen, und es muß die beklagte Partei dem Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung ersetzen, deren Bemessungsgrundlage aber nur S 181.700,-- beträgt (halbes Feststellungsbegehren S 50.000,-- plus noch bestrittenes Schmerzengeld - Differenz zwischen S 190.000,-- laut Berufungsurteil und 50 % von S 140.000,-- minus PB-Zuspruch - S 130.000,-- plus halber Pflegeaufwand S 1.700,--). Der Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.