Der Rekurs ist jedoch nicht begründet.
Entgegen der aktenwidrigen Behauptung der Rekurswerberin wurden die von Walter M*** und Gabriele D***-W*** aufgrund des mündlichen Testaments vom 11. August 1985 abgegebenen bedingten Erbserklärungen vom Erstgericht bereits mit Beschluß vom 16.12.1985, ON 20, angenommen, so daß keine Rede davon sein kann, daß insbesondere die Tagsatzung vom 9. Jänner 1986 nichtig wäre und einschließlich der Vernehmung der Testamentszeugen neu durchgeführt werden müßte.
Wird dem Gericht bekannt, daß der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklärt habe, und liegt darüber ein gehörig verfaßter, von allen Zeugen eigenhändig gefertigter Aufsatz vor, so ist mit der Kundmachung desselben wie bei einem schriftlichen Testament vorzugehen (§ 65 Satz 1 AußStrG). Außer diesem Fall hat das Gericht sämtliche Zeugen von Amts wegen vorzuladen, jeden derselben allein, vorläufig ohne Beeidigung (§ 123 AußStrG) über seinen Namen und Stand, über sein Alter, dann über den Inhalt der letzten Willenserklärung und die Umstände, von denen die Gültigkeit derselben abhängt, sowie über Zeit und Ort der von dem Erblasser abgegebenen Erklärung zu vernehmen und das aufgenommene Protokoll kundzumachen (§ 65 Satz 2 AußStrG).Wird dem Gericht bekannt, daß der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklärt habe, und liegt darüber ein gehörig verfaßter, von allen Zeugen eigenhändig gefertigter Aufsatz vor, so ist mit der Kundmachung desselben wie bei einem schriftlichen Testament vorzugehen (Paragraph 65, Satz 1 AußStrG). Außer diesem Fall hat das Gericht sämtliche Zeugen von Amts wegen vorzuladen, jeden derselben allein, vorläufig ohne Beeidigung (Paragraph 123, AußStrG) über seinen Namen und Stand, über sein Alter, dann über den Inhalt der letzten Willenserklärung und die Umstände, von denen die Gültigkeit derselben abhängt, sowie über Zeit und Ort der von dem Erblasser abgegebenen Erklärung zu vernehmen und das aufgenommene Protokoll kundzumachen (Paragraph 65, Satz 2 AußStrG).
Verlangt aber eine Partei dem § 586 ABGB gemäß die eidliche Vernehmung der bei der Errichtung der mündlichen letztwilligen Anordnung zugzogenen Zeugen, so hat der Richter ohne vorläufiges rechtliches Verfahren den Bittsteller, die Zeugen, und wenn es ohne Gefahr am Verzuge geschehen kann, die übrigen Parteien, welche wegen des Erbrechtes zu dem Nachlasse bereits eingeschritten sind, vorzuladen, die Zeugen zu beeidigen, und sohin nach den Vorschriften der Prozeßordnung jeden derselben ohne Gegenwart der übrigen über die allgemeinen Fragestücke, über den errichteten letzten Willen und die oben (§ 65 AußStrG) erwähnten Umstände zu Protokoll zu vernehmen. Nötigenfalls kann den Zeugen dabei der über den letzten Willen bereits verfertigte Aufsatz vorgelesen werden. Auch steht den vorgeladenen Parteien frei, vor oder bei der Tagsatzung Fragen vorzuschlagen, welche der Richter, wenn sie zweckmäßig erscheinen, bei der Vernehmung der Zeugen zu berücksichtigen hat (§ 66 Abs 1 AußStrG).Verlangt aber eine Partei dem Paragraph 586, ABGB gemäß die eidliche Vernehmung der bei der Errichtung der mündlichen letztwilligen Anordnung zugzogenen Zeugen, so hat der Richter ohne vorläufiges rechtliches Verfahren den Bittsteller, die Zeugen, und wenn es ohne Gefahr am Verzuge geschehen kann, die übrigen Parteien, welche wegen des Erbrechtes zu dem Nachlasse bereits eingeschritten sind, vorzuladen, die Zeugen zu beeidigen, und sohin nach den Vorschriften der Prozeßordnung jeden derselben ohne Gegenwart der übrigen über die allgemeinen Fragestücke, über den errichteten letzten Willen und die oben (Paragraph 65, AußStrG) erwähnten Umstände zu Protokoll zu vernehmen. Nötigenfalls kann den Zeugen dabei der über den letzten Willen bereits verfertigte Aufsatz vorgelesen werden. Auch steht den vorgeladenen Parteien frei, vor oder bei der Tagsatzung Fragen vorzuschlagen, welche der Richter, wenn sie zweckmäßig erscheinen, bei der Vernehmung der Zeugen zu berücksichtigen hat (Paragraph 66, Absatz eins, AußStrG).
Die auf diese Art erfolgte eidliche Bestätigung einer mündlichen letzten Willenserklärung hat nicht nur in Ansehung derjenigen, welche darum angesucht haben, oder sonst zur Vernehmung vorgeladen worden sind, sondern zwischen allen bei dem Nachlasse beteiligten Personen Beweiskraft. Es bleibt aber jedem Teil unbenommen, die Gültigkeit des abgelegten Zeugnisses oder der Anordnung durch den Beweis obwaltender bei der Vernehmung der Zeugen nicht vorgekommener Mängel oder entgegenstehender Umstände im rechtlichen Verfahren zu bestreiten (§ 67 AußStrG).Die auf diese Art erfolgte eidliche Bestätigung einer mündlichen letzten Willenserklärung hat nicht nur in Ansehung derjenigen, welche darum angesucht haben, oder sonst zur Vernehmung vorgeladen worden sind, sondern zwischen allen bei dem Nachlasse beteiligten Personen Beweiskraft. Es bleibt aber jedem Teil unbenommen, die Gültigkeit des abgelegten Zeugnisses oder der Anordnung durch den Beweis obwaltender bei der Vernehmung der Zeugen nicht vorgekommener Mängel oder entgegenstehender Umstände im rechtlichen Verfahren zu bestreiten (Paragraph 67, AußStrG).
Daraus folgt für die Kundmachung der mündlichen Anordnung im vorliegenden Verfahren:
Da der als Gedächtnisvermerk vom 14. November 1985 bezeichnete Aufsatz über die mündliche letztwillige Anordnung nur von Ing. Otto A***, Günther B*** und Rudolf F***, nicht aber von
Leopoldine A*** eigenhändig gefertigt ist, hatte das Gericht nicht nach dem ersten, sondern nach dem zweiten Satz des § 65 AußStrG vorzugehen.Leopoldine A*** eigenhändig gefertigt ist, hatte das Gericht nicht nach dem ersten, sondern nach dem zweiten Satz des Paragraph 65, AußStrG vorzugehen.
Die Rekurswerberin, die als erbserklärte Erbin Partei ist, durfte nach § 586 ABGB und § 66 Abs 1 AußStrG die eidliche Vernehmung der bei der Errichtung der mündlichen letztwilligen Anordnung zugezogenen Zeugen verlangen, weshalb das Gericht alle Zeugen, die eidlich vernommen werden können, auch zu beeidigen hat. Nach § 336 Abs 1 ZPO dürfen Zeugen nicht beeidet werden, die wegen einer falschen Beweisaussage verurteilt worden sind, oder zur Zeit ihrer Abhörung das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben.Die Rekurswerberin, die als erbserklärte Erbin Partei ist, durfte nach Paragraph 586, ABGB und Paragraph 66, Absatz eins, AußStrG die eidliche Vernehmung der bei der Errichtung der mündlichen letztwilligen Anordnung zugezogenen Zeugen verlangen, weshalb das Gericht alle Zeugen, die eidlich vernommen werden können, auch zu beeidigen hat. Nach Paragraph 336, Absatz eins, ZPO dürfen Zeugen nicht beeidet werden, die wegen einer falschen Beweisaussage verurteilt worden sind, oder zur Zeit ihrer Abhörung das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben.
Da mit der Tilgung einer Verurteilung nach § 1 Tilgungsgesetz 1972 alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, erlöschen, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen (Abs 2), der Verurteilte fortan als gerichtlich unbescholten gilt, soweit dem nicht eine andere noch ungetilgte Verurteilung entgegensteht, und nicht verpflichtet ist, die getilgte Verurteilung anzugeben (Abs 4) und eine getilgte Verurteilung weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden darf, stellt eine getilgte Verurteilung selbst wegen einer falschen Beweisaussage kein Eideshindernis dar.Da mit der Tilgung einer Verurteilung nach Paragraph eins, Tilgungsgesetz 1972 alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, erlöschen, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen (Absatz 2,), der Verurteilte fortan als gerichtlich unbescholten gilt, soweit dem nicht eine andere noch ungetilgte Verurteilung entgegensteht, und nicht verpflichtet ist, die getilgte Verurteilung anzugeben (Absatz 4,) und eine getilgte Verurteilung weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden darf, stellt eine getilgte Verurteilung selbst wegen einer falschen Beweisaussage kein Eideshindernis dar.
Ob beim bisher nicht beeideten Zeugen Günther B*** ein Eideshindernis vorliegt, wird das Erstgericht im zu ergänzenden Verfahren unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 2 Abs 1 und Abs 2 Z 5 und 6 AußStrG zu klären haben. Sollte kein Eideshindernis gegeben sein, wird es auch diesen Zeugen zu beeiden haben. Hinsichtlich der Zeugen Leopoldine und Ing. Otto A***, die bereits gemäß § 66 Abs 1 AußStrG beeidet vernommen wurden, war und ist eine nähere Klärung der Eidesfähigkeit nicht erforderlich, weil keine Hinweise auf ein Eideshindernis vorliegen.Ob beim bisher nicht beeideten Zeugen Günther B*** ein Eideshindernis vorliegt, wird das Erstgericht im zu ergänzenden Verfahren unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 5 und 6 AußStrG zu klären haben. Sollte kein Eideshindernis gegeben sein, wird es auch diesen Zeugen zu beeiden haben. Hinsichtlich der Zeugen Leopoldine und Ing. Otto A***, die bereits gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AußStrG beeidet vernommen wurden, war und ist eine nähere Klärung der Eidesfähigkeit nicht erforderlich, weil keine Hinweise auf ein Eideshindernis vorliegen.
Wenn der Zeuge Günther B*** nicht eidlich vernommen werden könnte, lägen bereits eidliche Aussagen zweier weiterer Zeugen über die mündliche letzte Anordnung vor. Die übereinstimmenden eidlichen Aussagen wenigstens zweier Zeugen würden dann für die Wirksamkeit der mündlichen Erklärung des letzten Willens ausreichen (§§ 586 und 601 ABGB).Wenn der Zeuge Günther B*** nicht eidlich vernommen werden könnte, lägen bereits eidliche Aussagen zweier weiterer Zeugen über die mündliche letzte Anordnung vor. Die übereinstimmenden eidlichen Aussagen wenigstens zweier Zeugen würden dann für die Wirksamkeit der mündlichen Erklärung des letzten Willens ausreichen (Paragraphen 586 und 601 ABGB).
Das Ergebnis des Verfahrens nach § 66 AußStrG ist nach § 67 l.c. dem Abhandlungsverfahren zugrunde zu legen. Die Gültigkeit des (abgelegten Zeugnisses und) des mündlichen Testaments kann aber mit der Erbrechtsklage bestritten werden (Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen, 57; Dolinar, Österr. Außerstreitverfahrensrecht, AT 88). Das Vorgehen nach § 66 AußStrG soll offensichtlich auch die Meinungsbildung über die Chancen einer Erbrechtsklage ermöglichen und hat daher einer Entscheidung nach § 125 AußStrG vorauszugehen (EFSlg. 44.722).Das Ergebnis des Verfahrens nach Paragraph 66, AußStrG ist nach Paragraph 67, l.c. dem Abhandlungsverfahren zugrunde zu legen. Die Gültigkeit des (abgelegten Zeugnisses und) des mündlichen Testaments kann aber mit der Erbrechtsklage bestritten werden (Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen, 57; Dolinar, Österr. Außerstreitverfahrensrecht, AT 88). Das Vorgehen nach Paragraph 66, AußStrG soll offensichtlich auch die Meinungsbildung über die Chancen einer Erbrechtsklage ermöglichen und hat daher einer Entscheidung nach Paragraph 125, AußStrG vorauszugehen (EFSlg. 44.722).
Der Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz ist daher schon deshalb nötig, weil der Zeuge Günther B*** nicht beeidet wurde, obwohl nicht feststeht, daß bei ihm ein Eideshindernis vorliegt. Die erstgerichtliche Entscheidung mußte auch deshalb behoben werden, weil das Erstgericht darin nicht über die Verteilung der Parteienrollen im Erbrechtsstreit zwischen den in diesem Verlassenschaftsverfahren nach Johann M*** aufgetretenen Parteien, nämlich der aufgrund des schriftlichen Testaments vom 16. Juli 1985 erbserklärten Verlassenschaft nach Johanna M*** und den aufgrund des mündlichen Testaments vom 11. August 1985 erbserklärten Walter M*** und Gabriele D***-W***, sondern zwischen dem im Verlassenschaftsverfahren nach Johann M*** lediglich als Vertreter der erbserklärten Verlassenschaft nach Johanna M***, nicht aber als aufgrund des Gesetzes erbserklärter Erbansprecher aufgetretenen Erich S*** und den aufgrund des mündlichen Testaments erbserklärten Erbsansprechern entschieden hat.
Seine neue Entscheidung wird das Erstgericht gemäß den §§ 125 und 126 AußStrG nach Vernehmung der richtigen Parteien nach den in § 126 Abs 2 AußStrG niedergelegten Grundsätzen zu treffen haben, also denjenigen der streitenden Erben zur Überreichung der Klage anzuweisen haben, der, um sein Erbrecht geltend machen zu können, den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften muß. Stützen sich die Erbansprecher - wie im vorliegenden Fall - auf verschiedene Testamente, dann ist die Klägerrolle nach ständiger Rechtsprechung in der Regel dem zuzuteilen, der sich auf das ältere Testament beruft, auch wenn das jüngere ein (äußerlich formgerechtes) mündliches ist. Dies gilt auch dann, wenn die sich auf das jüngere Testament berufenden Erbansprecher darin als Nacherben eingesetzt erscheinen (JBl 1978,36 = NZ 1980, 5, worin zutreffend darauf hingewiesen ist, daß es in den im EvBl 1958/371 und EvBl 1969/268 = SZ 42/22 veröffentlichten Entscheidungen, in denen die Klägerrolle im Erbrechtsstreit zwischen Vor- und Nacherben den Nacherben zugewiesen wurde, nicht um einander (teilweise) widersprechende Testamente, sondern um die Auslegung eines einzigen Testaments ging.Seine neue Entscheidung wird das Erstgericht gemäß den Paragraphen 125 und 126 AußStrG nach Vernehmung der richtigen Parteien nach den in Paragraph 126, Absatz 2, AußStrG niedergelegten Grundsätzen zu treffen haben, also denjenigen der streitenden Erben zur Überreichung der Klage anzuweisen haben, der, um sein Erbrecht geltend machen zu können, den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften muß. Stützen sich die Erbansprecher - wie im vorliegenden Fall - auf verschiedene Testamente, dann ist die Klägerrolle nach ständiger Rechtsprechung in der Regel dem zuzuteilen, der sich auf das ältere Testament beruft, auch wenn das jüngere ein (äußerlich formgerechtes) mündliches ist. Dies gilt auch dann, wenn die sich auf das jüngere Testament berufenden Erbansprecher darin als Nacherben eingesetzt erscheinen (JBl 1978,36 = NZ 1980, 5, worin zutreffend darauf hingewiesen ist, daß es in den im EvBl 1958/371 und EvBl 1969/268 = SZ 42/22 veröffentlichten Entscheidungen, in denen die Klägerrolle im Erbrechtsstreit zwischen Vor- und Nacherben den Nacherben zugewiesen wurde, nicht um einander (teilweise) widersprechende Testamente, sondern um die Auslegung eines einzigen Testaments ging.
Ob der Erblasser ernstlich seinen letzten Willen erklärt oder nur einen unverbindlichen Wunsch geäußert hat, und ob die Zeugen mit Wissen und Willen Testamentszeugen waren, betrifft den erst im Erbrechtsstreit zu klärenden Inhalt, nicht die schon bei der Verteilung der Parteienrollen im Verlassenschaftsverfahren zu klärende äußere Form des mündlichen Testaments (NZ 1984, 178, 1961, 182; SZ 26/161 u.a.).
Nicht jeder Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen begründet einen schon bei der Verteilung der Parteienrollen zu berücksichtigenden Mangel der äußeren Form des Testaments. Es muß sich vielmehr um Widersprüche in wesentlichen Punkten der Erbseinsetzung handeln, wenn sich auch durch Auslegung der Aussagen nach dem im Verlassenschaftsverfahren hiefür allein maßgebenden Inhalt des Protokolls über die eidliche Vernehmung nicht ohne weiters die Übereinstimmung ergibt (Welser in Rummel, ABGB, RZ 6 zu §§ 585 und 586; EFSlg. 47.350; SZ 47/129, 359 ua).Nicht jeder Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen begründet einen schon bei der Verteilung der Parteienrollen zu berücksichtigenden Mangel der äußeren Form des Testaments. Es muß sich vielmehr um Widersprüche in wesentlichen Punkten der Erbseinsetzung handeln, wenn sich auch durch Auslegung der Aussagen nach dem im Verlassenschaftsverfahren hiefür allein maßgebenden Inhalt des Protokolls über die eidliche Vernehmung nicht ohne weiters die Übereinstimmung ergibt (Welser in Rummel, ABGB, RZ 6 zu Paragraphen 585 und 586; EFSlg. 47.350; SZ 47/129, 359 ua).
Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.