Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin der zwischen der Fohrenburgstraße und der Dr. Noldinstraße in Bludenz gelegenen Grundstücke der Liegenschaft EZ 863 KG Bludenz mit dem Haus Fohrenburgstraße 17. Früher grenzte etwa im Norden an ihre Grundflächen das Weg-Grundstück Nr 3632/1, das in Verlängerung des Armantinweges eine auf 2,5 Meter Breite befahrbare und begehbare öffentliche Gemeindestraße mit 50 Meter Länge darstellte.
Die Zufahrt zur Liegenschaft der Klägerin wurde nicht erörtert, als der Ehegatte der Klägerin Peter J*** im Jahr 1924 das Wohnhaus und im Jahr 1931 einen Zubau errichten ließ. Das Grundstück, auf dem die Gebäude stehen, grenzte ohnedies an die Fohrenburgstraße und an die öffentliche Gemeindestraße auf dem Grundstück 3632/1, über die seit dem Jahr 1924 eine Zufahrtsmöglichkeit besteht und seit den Zwanzigerjahren bis 1987 unbeanstandet benützt wurde und zwar meist von der Fohrenburgstraße, fallweise auch von der Dr. Noldinstraße her. Von der Fohrenburgstraße kann das Haus zu Fuß seit dem Jahr 1924 über eine Treppe erreicht werden.
Das Grundstück Nr 3632/1 wurde mit der am 1.März 1988 an der Amtstafel angeschlagenen Verordnung der Stadt Bludenz als Gemeindestraße aufgelassen. Am 10.November 1988 teilte die Gemeinde der Klägerin mit, daß ein allfälliges Sondergebrauchsrecht an diesem Teil des Armantinweges als Gemeindestraße widerrufen werde, falls es bestanden haben sollte. Die Klägerin widersprach.
Im Norden des ehemaligen Weggrundstückes 3632/1 grenzen die Liegenschaften der Beklagten an. Der Erstbeklagte erwarb seine Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 1.März 1988. Die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte erwarben je zur Hälfte mit dem 5.Jänner 1988 eine Teilfläche aus dem Grundstück Nr 3632/1 (ehemals Gemeindestraße). Da das Bauamt der Gemeinde zu dem Ergebnis gekommen war, daß der nur wenige Meter südlich der Alten Landstraße gelegene Verbindungsweg Grundstück Nr 3632/1 entbehrlich, aber eine Verbreiterung der Einmündung der Fohrenburgstraße in die Alte Landstraße geboten sei, kam es zu dem Grundtausch nach Auflassung der Gemeindestraße, weil die angrenzenden Grundstücke ausreichend durch öffentliche Straßen aufgeschlossen waren. Die Voreigentümerin des Erstbeklagten überließ der Gemeinde eine Teilfläche an der Ostgrenze zur Gehsteigherstellung und erwarb eine Teilfläche von rund 71 m2 der aufgelassenen Straße. Die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte kauften den an ihr Grundstück im Süden angrenzenden Teil mit einer Fläche von rund 63 m2.
Nach der bücherlichen Durchführung dieser Grundstücksgeschäfte errichteten diese Erwerber quer über den ehemaligen Gemeindeweg einen provisorischen Bretterzaun.
Die Klägerin forderte ihre Nachbarn vergeblich auf, den Zaun zu entfernen und ihr Zufahrtsrecht anzuerkennen.
Am 3.Mai 1988 erhob die Klägerin gegen den Erstbeklagten zu 4 C 397/88i und gegen die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten zu 4 C 437/88x des Erstgerichtes die Klagen. Die Verfahren wurden zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dem Erstbeklagten gegenüber begehrt die Klägerin die Feststellung des Bestehens der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über den östlichen Teil der ehemaligen öffentlichen Straßenfläche als Zufahrt zu ihrer Liegenschaft. Die Feststellung und überdies die Entfernung des provisorischen Zaunes begehrt die Klägerin auch von den Miteigentümern der zweiten nördlich angrenzenden Liegenschaft. Die Klägerin stützt sich in beiden Prozessen darauf, daß sie und ihre Einzelrechtsvorgänger im Eigentum der Grundstücke 1106 und 637/2 seit mehr als 40 Jahren die als Gemeindestraße aufgelassene Grundfläche als Zugang und Zufahrt benützten und eine Dienstbarkeit ersessen hätten. Diese Dienstbarkeit sei offenkundig gewesen. Den Beklagten fehle der gute Glaube bei Erwerb der Teilflächen von der Stadt Bludenz. Der von der Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten errichtete Zaun behindere ihre Zufahrt.
Die Beklagten beantragten, die Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin habe die Gemeindestraße nur im Rahmen des Gemeingebrauches benützt und wie andere Wegbenutzer begangen und befahren. Eine Sondernutzung habe sie nicht beantragt und auch nicht bewilligt erhalten. Privatrechte an öffentlichen Straßen, die nach dem Vorarlberger Landesstraßengesetz nicht neu begründet werden könnten, seien nach § 55 Abs 2 Vorarlberger Straßengesetz aufgehoben. Das Erstgericht wies die Klagebegehren und die auf Duldung des Gehens und Fahrens auf einem 2,5 Meter breiten Grundstreifen im Süden der Grundstücke der Beklagten gerichteten Eventualbegehren ab. Voraussetzung für die Ersitzung einer Dienstbarkeit an einem öffentlichen Weg sei die Benützung außerhalb des Gemeingebrauches. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn über den öffentlichen Gemeindeweg bloß gegangen und gefahren wurde, um zum eigenen Grundstück zu gelangen. Eine Dienstbarkeit des Privatrechtes sei nicht ersessen. Sollte es sich trotz der Auflassung der Gemeindestraße und der Eigentumsübertragung um eine öffentliche Privatstraße handeln, sei der Schutz des Gemeindegebrauches vor der Verwaltungsbehörde geltend zu machen.Die Beklagten beantragten, die Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin habe die Gemeindestraße nur im Rahmen des Gemeingebrauches benützt und wie andere Wegbenutzer begangen und befahren. Eine Sondernutzung habe sie nicht beantragt und auch nicht bewilligt erhalten. Privatrechte an öffentlichen Straßen, die nach dem Vorarlberger Landesstraßengesetz nicht neu begründet werden könnten, seien nach Paragraph 55, Absatz 2, Vorarlberger Straßengesetz aufgehoben. Das Erstgericht wies die Klagebegehren und die auf Duldung des Gehens und Fahrens auf einem 2,5 Meter breiten Grundstreifen im Süden der Grundstücke der Beklagten gerichteten Eventualbegehren ab. Voraussetzung für die Ersitzung einer Dienstbarkeit an einem öffentlichen Weg sei die Benützung außerhalb des Gemeingebrauches. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn über den öffentlichen Gemeindeweg bloß gegangen und gefahren wurde, um zum eigenen Grundstück zu gelangen. Eine Dienstbarkeit des Privatrechtes sei nicht ersessen. Sollte es sich trotz der Auflassung der Gemeindestraße und der Eigentumsübertragung um eine öffentliche Privatstraße handeln, sei der Schutz des Gemeindegebrauches vor der Verwaltungsbehörde geltend zu machen.
Das Berufungsgericht bestätigte und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in jeder Rechtssache jeweils S 300.000,-- übersteige. Verfahrensmängel und unrichtige Tatsachenfeststellung lägen nicht vor. Die Feststellungen seien unbedenklich. Zumindest seit dem Jahr 1924 habe das ehemalige Grundstück 3632/1, das mit Teilstücken in das Eigentum der Beklagten übergegangen sei, als Gemeindestraße dem Gemeingebrauch gedient. Eigentümer sei die Gemeinde gewesen. Eine bewilligungspflichtige Sondernutzung wäre nur vorgelegen, wenn sie mit dem Straßenzweck unvereinbar war. Eine Ersitzung von Privatrechten an der in fremdem Eigentum stehenden Liegenschaft käme nur in Betracht, wenn die Benützung in anderer Weise erfolgte als im Rahmen des Gemeingebrauches. Das Zufahren und Abfahren zu und von neben der Straße liegenden Grundstücken sei eine Ausübung des Fahrrechtes im Rahmen des Gemeingebrauches. Es handle sich nicht um einen Sondergebrauch. Ob der Eigentümer (Straßenerhalter) stillschweigend einem Sondergebrauch zustimmte und ob die Zustimmung jederzeit widerruflich sei, könne offen bleiben, wie auch die Frage, ob die Auflassung der Gemeindestraße der Klägerin gegenüber wirksam wurde. Diesen Einwand habe die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht vorgetragen.