Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Außerbücherlicher Eigentumserwerb des Bauführers an der Baufläche im Sinne des dritten Satzes des § 418 ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt (sich also verschweigt) und der Bauführer redlich ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 418). Redlicher Bauführer ist zwar nicht nur, wer entschuldbar über die Eigentumsverhältnisse irrt und deshalb auf fremdem Grund baut, sondern auch wer aufgrund einer Vereinbarung darauf vertraut, dort, wo er baut, auch bauen zu dürfen. Doch hat die Bestimmung des § 418, dritter Satz ABGB eine Willensdiskrepanz zwischen Grundeigentümer und Bauführer zur Voraussetzung. Das rechtlich entscheidende Moment für den Eigentumserwerb durch den redlichen Bauführer ist die Unredlichkeit des Grundeigentümers (der den Bauführer bauen lässt, obwohl er weiß, dass dieser auf fremdem Grund baut); § 418, dritter Satz, ABGB, ist vor allem als Sanktion für ein unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht. Liegt deshalb eine Vereinbarung über die Bauführung vor, ist die Regelung des § 418, dritter Satz, ABGB nicht anwendbar (EvBl 1975/261, SZ 50/141 = MietSlg 29.053, MietSlg XXIV/10 ua). Es hängt in einem solchen Fall von der Vereinbarung ab, ob das Bauwerk dem Grundeigentümer oder der Grund dem Bauführer zufällt (iglS Spielbüchler aaO, Rdz 7).Außerbücherlicher Eigentumserwerb des Bauführers an der Baufläche im Sinne des dritten Satzes des Paragraph 418, ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt (sich also verschweigt) und der Bauführer redlich ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 418,). Redlicher Bauführer ist zwar nicht nur, wer entschuldbar über die Eigentumsverhältnisse irrt und deshalb auf fremdem Grund baut, sondern auch wer aufgrund einer Vereinbarung darauf vertraut, dort, wo er baut, auch bauen zu dürfen. Doch hat die Bestimmung des Paragraph 418,, dritter Satz ABGB eine Willensdiskrepanz zwischen Grundeigentümer und Bauführer zur Voraussetzung. Das rechtlich entscheidende Moment für den Eigentumserwerb durch den redlichen Bauführer ist die Unredlichkeit des Grundeigentümers (der den Bauführer bauen lässt, obwohl er weiß, dass dieser auf fremdem Grund baut); Paragraph 418,, dritter Satz, ABGB, ist vor allem als Sanktion für ein unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht. Liegt deshalb eine Vereinbarung über die Bauführung vor, ist die Regelung des Paragraph 418,, dritter Satz, ABGB nicht anwendbar (EvBl 1975/261, SZ 50/141 = MietSlg 29.053, MietSlg XXIV/10 ua). Es hängt in einem solchen Fall von der Vereinbarung ab, ob das Bauwerk dem Grundeigentümer oder der Grund dem Bauführer zufällt (iglS Spielbüchler aaO, Rdz 7).
Eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dessen Ehegattin einerseits und Erika und Franz P***** andererseits in der Richtung, dass - wie im Revisionsrekurs in offenem Widerspruch zu den unmittelbar zuvor erstatteten Ausführungen vorgebracht wird - „das Haus samt dem dazugehörenden Grund“ in das Eigentum der Erika und des Franz P***** übergehen sollte, ist ebensowenig aktenkundig wie ein Einverständnis dahin, dass das Bauwerk den Grundeigentümern zufallen oder dass etwa Miteigentum der Vertragspartner entstehen sollte (vgl SZ 50/141). Nach den Verfahrensergebnissen war vielmehr lediglich vereinbart, dass Erika und Franz P***** Eigentümer des Hauses (nicht auch des Grundes) werden sollten; von einer derartigen Vereinbarung sind auch die Vorinstanzen ausgegangen.Eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dessen Ehegattin einerseits und Erika und Franz P***** andererseits in der Richtung, dass - wie im Revisionsrekurs in offenem Widerspruch zu den unmittelbar zuvor erstatteten Ausführungen vorgebracht wird - „das Haus samt dem dazugehörenden Grund“ in das Eigentum der Erika und des Franz P***** übergehen sollte, ist ebensowenig aktenkundig wie ein Einverständnis dahin, dass das Bauwerk den Grundeigentümern zufallen oder dass etwa Miteigentum der Vertragspartner entstehen sollte vergleiche SZ 50/141). Nach den Verfahrensergebnissen war vielmehr lediglich vereinbart, dass Erika und Franz P***** Eigentümer des Hauses (nicht auch des Grundes) werden sollten; von einer derartigen Vereinbarung sind auch die Vorinstanzen ausgegangen.
Nach § 297 ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche aufgrund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, wie Häuser und andere Gebäude. Für die Dauer bestimmte Bauwerke werden unselbständige Bestandteile der Liegenschaft; nur nicht für die Dauer bestimmte Bauwerke („Überbauten“, „Superädifikate“) bleiben selbständige (bewegliche) Sachen (Spielbüchler aaO, Rdz 3 und 4 zu § 297). Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbständigen) Bestandteil des Grundes und damit Eigentum des Liegenschaftseigentümers wird, ist die Belassungsabsicht des Erbauers. Es kommt dabei nicht auf die (unkontrollierbare) innere Absicht des Erbauers, sondern deren äußeres Erscheinungsbild an, das vornehmlich aus dem Zweck des Gebäudes, aber auch seiner Beschaffenheit oder anderen Umständen erschlossen werden kann (JBl 1981, 479 ua). Wesentlich ist der Mangel der Absicht, das Bauwerk beständig auf dem fremden Grund zu belassen; dieser Mangel der Absicht muss objektiv in Erscheinung treten und ergibt sich entweder durch die Bauweise des Gebäudes oder durch ein von vornherein zeitlich begrenztes Grundbenützungsrecht, auf dessen Grundlage mit Einverständnis des Grundeigentümers gebaut wurde (JBl 1981, 479; Bydlinski, Das Recht der Superädifikate, 17 f und 20 f, je mwN). Die zwingende Bestimmung des § 297 ABGB kann nicht durch Parteienvereinbarung ausgeschaltet werden (NotZ 1977, 26; Bydlinski aaO 22).Nach Paragraph 297, ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche aufgrund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, wie Häuser und andere Gebäude. Für die Dauer bestimmte Bauwerke werden unselbständige Bestandteile der Liegenschaft; nur nicht für die Dauer bestimmte Bauwerke („Überbauten“, „Superädifikate“) bleiben selbständige (bewegliche) Sachen (Spielbüchler aaO, Rdz 3 und 4 zu Paragraph 297,). Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbständigen) Bestandteil des Grundes und damit Eigentum des Liegenschaftseigentümers wird, ist die Belassungsabsicht des Erbauers. Es kommt dabei nicht auf die (unkontrollierbare) innere Absicht des Erbauers, sondern deren äußeres Erscheinungsbild an, das vornehmlich aus dem Zweck des Gebäudes, aber auch seiner Beschaffenheit oder anderen Umständen erschlossen werden kann (JBl 1981, 479 ua). Wesentlich ist der Mangel der Absicht, das Bauwerk beständig auf dem fremden Grund zu belassen; dieser Mangel der Absicht muss objektiv in Erscheinung treten und ergibt sich entweder durch die Bauweise des Gebäudes oder durch ein von vornherein zeitlich begrenztes Grundbenützungsrecht, auf dessen Grundlage mit Einverständnis des Grundeigentümers gebaut wurde (JBl 1981, 479; Bydlinski, Das Recht der Superädifikate, 17 f und 20 f, je mwN). Die zwingende Bestimmung des Paragraph 297, ABGB kann nicht durch Parteienvereinbarung ausgeschaltet werden (NotZ 1977, 26; Bydlinski aaO 22).
Es geht daher entgegen der Meinung des Erstgerichts nicht an, allein aus einer Vereinbarung der Liegenschaftseigentümer mit den Bauführern anzunehmen, diese seien durch die Bauführung Eigentümer des Hauses - als einer selbständigen Sache - geworden; denn eine selbständige Sache, ein Superädifikat, kann, wie ausgeführt wurde, nur bei - objektiv in Erscheinung tretendem - Fehlen der Belassungsabsicht gegeben sein.
Ein Fehlen der Belassungsabsicht wurde nicht festgestellt; es ergibt sich auch keinesfalls aus den Verfahrensergebnissen. Eine ungeachtet des Vorhandenseins der Belassungsabsicht zustandegekommene Vereinbarung verstieße gegen § 297 ABGB.Ein Fehlen der Belassungsabsicht wurde nicht festgestellt; es ergibt sich auch keinesfalls aus den Verfahrensergebnissen. Eine ungeachtet des Vorhandenseins der Belassungsabsicht zustandegekommene Vereinbarung verstieße gegen Paragraph 297, ABGB.
Damit scheint das Eigentumsrecht dritter Personen, und zwar der Erika und des Franz P*****, an dem auf der Liegenschaft erbauten Haus keinesfalls „klar“ iSd § 104 Abs 1 AußStrG. Ist dieses Eigentumsrecht aber nicht klar, ist es gemäß § 97 AußStrG in das Inventar unter Angabe des Wertes aufzunehmen. Das Abhandlungsgericht hat gemäß den §§ 97, 104 AußStrG nur zu prüfen, welche Gegenstände in das Inventar aufzunehmen sind, darf jedoch über die Eigentumsfrage nicht entscheiden (EvBl 1968/98); darüber darf nur der Prozessrichter entscheiden (EvBl 1967/187). Wie weit sich Ansprüche der Erika und des Franz P***** auf den Passivstand auswirken, ist im Rahmen dieser Entscheidung nicht zu erörtern.Damit scheint das Eigentumsrecht dritter Personen, und zwar der Erika und des Franz P*****, an dem auf der Liegenschaft erbauten Haus keinesfalls „klar“ iSd Paragraph 104, Absatz eins, AußStrG. Ist dieses Eigentumsrecht aber nicht klar, ist es gemäß Paragraph 97, AußStrG in das Inventar unter Angabe des Wertes aufzunehmen. Das Abhandlungsgericht hat gemäß den Paragraphen 97, 104, AußStrG nur zu prüfen, welche Gegenstände in das Inventar aufzunehmen sind, darf jedoch über die Eigentumsfrage nicht entscheiden (EvBl 1968/98); darüber darf nur der Prozessrichter entscheiden (EvBl 1967/187). Wie weit sich Ansprüche der Erika und des Franz P***** auf den Passivstand auswirken, ist im Rahmen dieser Entscheidung nicht zu erörtern.
Bemerkt sei, dass die Inventierung nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen wird. Die bezügliche Entscheidung des Abhandlungsgerichts hat Wirkungen nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus (NotZ 1969, 42; SZ 49/149).
Der Revisionsrekurs erweist sich daher als unberechtigt, sodass ihm ein Erfolg versagt bleiben musste.