Dieser Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Nach den nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes liefen Kosten für ein Gutachten des Baumeisters Dipl.Ing. O*** sowie für einen früheren und den jetzigen Rechtsfreund der klagenden Partei im Zusammenhang mit dem Einschreiten der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf. Das Berufungsgericht ergänzte diese Feststellungen durch die unwidersprochen gebliebene Feststellung, diese Kosten seien aus der Prozeßvorbereitung entstanden. Auf Grund dieser Tatsachenfeststellungen handelt es sich durchwegs um Auslagen, die zum Zwecke der späteren Prozeßführung gegen die beklagte Partei schon vor Einleitung des Rechtsstreites aufgewendet wurden. Für solche Kosten gilt nach herrschender Ansicht, daß sie wie Prozeßkosten zu behandeln sind, wenn es in der Folge, wie im vorliegenden Fall, zu einer Prozeßführung in der Hauptsache kommt. Im Falle eines Obsiegens der klagenden Partei wären die entsprechenden Kostenbeträge unter Umständen als zwar nicht im eigentlichen Kostenverzeichnis, wohl aber an unrichtiger Stelle in der Klage verzeichnet, bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (Fasching, Lehr- und Handbuch, ZPR Rz 461). Der streitige Rechtsweg steht aber für solche vorprozessuale Kosten nicht offen (SZ 46/103, SZ 52/146).
Der in der Revisionsschrift behandelte Rechtsgrund, die beklagte Partei sei auf Grund eines Vertrages mit der klagenden Partei zum Ersatz dieser Kostenbeträge verpflichtet (Berufung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen) wurde in erster Instanz nicht geltend gemacht, so daß nicht zu prüfen ist, ob dieser Klagsgrund gegeben wäre.
2. Zur Entscheidung über die Hauptsache:
Der Anfechtungsgrund nach § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Soweit unter diesem Anfechtungsgrund Feststellungsmängel geltend gemacht werden, ist darauf bei Erledigung der Rechtsrüge zurückzukommen.Der Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Soweit unter diesem Anfechtungsgrund Feststellungsmängel geltend gemacht werden, ist darauf bei Erledigung der Rechtsrüge zurückzukommen.
Der Klagserzählung lassen sich folgende Klagsgründe entnehmen:
Die klagende Partei macht einerseits geltend, die beklagte Partei habe eine Vollmacht vorgetäuscht, die sie nicht gehabt habe. Wenn dieser Tatbestand vorläge, könnte eine Haftung des Scheinvertreters gegenüber dem Dritten in Betracht kommen, der auf die Gültigkeit der Vollmacht vertrauend einen Vertrauensschaden erleiden kann (vgl. SZ 52/90). Dieser Klagsgrund kann nicht durchdringen. Zum einen war die von Ing. Rudolf K*** der beklagten Partei erteilte Vollmacht durch dessen Tod nicht erloschen, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf Artikel 8 Nr. 10 derDie klagende Partei macht einerseits geltend, die beklagte Partei habe eine Vollmacht vorgetäuscht, die sie nicht gehabt habe. Wenn dieser Tatbestand vorläge, könnte eine Haftung des Scheinvertreters gegenüber dem Dritten in Betracht kommen, der auf die Gültigkeit der Vollmacht vertrauend einen Vertrauensschaden erleiden kann vergleiche SZ 52/90). Dieser Klagsgrund kann nicht durchdringen. Zum einen war die von Ing. Rudolf K*** der beklagten Partei erteilte Vollmacht durch dessen Tod nicht erloschen, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf Artikel 8 Nr. 10 der
4. EVHGB ausführte. Zum anderen hat die klagende Partei keine Umstände vorgebracht, die einen solchen Vertrauensschaden rechtfertigen könnten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern für die klagende Partei die Wirksamkeit der früheren Vollmacht der Beklagten von Belang für die Gewährung weiterer Kredite an ihren bisherigen Bankkunden war oder welcher Vertrauensschade dadurch entstand, daß der vermeintliche Vollmachtgeber ein vom vermeintlichen Vertreter ohne Vollmacht abgeschlossenes Rechtsgeschäft nicht gegen sich gelten ließ.
Die klagende Partei versucht teilweise im Gegensatz zu diesem Klagsgrund weiters darzutun, die Beklagte habe in erster Linie in ihrem eigene Interesse gehandelt und die klagende Partei schon allein dadurch geschädigt, daß sie einen Beitrag zur Fortführung des Betriebes ihres verstorbenen Mannes leistete. Auch mit diesem Klagsgrund muß die klagende Partei scheitern. Es ist nicht verboten, den Betrieb eines Verstorbenen fortzuführen. Wenn man dem Standpunkt der klagenden Partei folgend, was aber nach den getroffenen Feststellungen gar nicht erwiesen wäre, davon ausginge, daß die beklagte Partei wegen tatsächlich vorgenommener Geschäftsführungshandlungen wie ein Betriebsübernehmer behandelt werden müsse, dann könnte der beklagten Partei vielleicht vorgeworfen werden, sie habe das dann ihr persönlich zuzurechnende Delikt der fahrlässigen Krida nach § 159 StGB oder ein ähnliches Delikt begangen und müsse der klagenden Partei einen dadurch verursachten Schaden ersetzen. In dieser Richtung unterließ die klagende Partei aber alle konkreten Behauptungen. Das Abheben von Geldbeträgen kann ebenso gut sinnvollen Betriebszwecken dienen und muß kein Wegschaffen von Vermögen bedeuten. Mangels entsprechender Tatsachenbehauptungen war es daher auch nicht erforderlich, durch Prüfung der Buchhaltung festzustellen, wofür dieser abgehobene Betrag im Betrieb verwendet wurde. Der in der Revision in diesem Zusammenhang gerügte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Die Inanspruchnahme weiterer Kredite ist für sich allein auch nicht unstatthaft. Sich während eines anhängigen Konkurses um einen Zwangsausgleich zu bemühen, ist gleichfalls erlaubt. Andere verdächtige Vorgänge wurden nicht vorgebracht. Das Argument, die klagende Partei müsse das Risiko der Betriebsfortführung tragen, während die Beklagte die Möglichkeit hatte, keine Erbserklärung abzugeben und so der Haftung zu entgehen, kann nicht durchschlagen. Für die klagende Partei stellte sich nach dem Tod des bisherigen Betriebsinhabers keine neue Situation dar. Sie mußte von Fall zu Fall entscheiden, ob gewährte Kredite weiter ausgenützt werden können oder ob wegen neu entstandener Risken davon Abstand genommen werden müsse. Jede Betriebsfortführung kann auch zu Verlusten führen.Die klagende Partei versucht teilweise im Gegensatz zu diesem Klagsgrund weiters darzutun, die Beklagte habe in erster Linie in ihrem eigene Interesse gehandelt und die klagende Partei schon allein dadurch geschädigt, daß sie einen Beitrag zur Fortführung des Betriebes ihres verstorbenen Mannes leistete. Auch mit diesem Klagsgrund muß die klagende Partei scheitern. Es ist nicht verboten, den Betrieb eines Verstorbenen fortzuführen. Wenn man dem Standpunkt der klagenden Partei folgend, was aber nach den getroffenen Feststellungen gar nicht erwiesen wäre, davon ausginge, daß die beklagte Partei wegen tatsächlich vorgenommener Geschäftsführungshandlungen wie ein Betriebsübernehmer behandelt werden müsse, dann könnte der beklagten Partei vielleicht vorgeworfen werden, sie habe das dann ihr persönlich zuzurechnende Delikt der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, StGB oder ein ähnliches Delikt begangen und müsse der klagenden Partei einen dadurch verursachten Schaden ersetzen. In dieser Richtung unterließ die klagende Partei aber alle konkreten Behauptungen. Das Abheben von Geldbeträgen kann ebenso gut sinnvollen Betriebszwecken dienen und muß kein Wegschaffen von Vermögen bedeuten. Mangels entsprechender Tatsachenbehauptungen war es daher auch nicht erforderlich, durch Prüfung der Buchhaltung festzustellen, wofür dieser abgehobene Betrag im Betrieb verwendet wurde. Der in der Revision in diesem Zusammenhang gerügte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Die Inanspruchnahme weiterer Kredite ist für sich allein auch nicht unstatthaft. Sich während eines anhängigen Konkurses um einen Zwangsausgleich zu bemühen, ist gleichfalls erlaubt. Andere verdächtige Vorgänge wurden nicht vorgebracht. Das Argument, die klagende Partei müsse das Risiko der Betriebsfortführung tragen, während die Beklagte die Möglichkeit hatte, keine Erbserklärung abzugeben und so der Haftung zu entgehen, kann nicht durchschlagen. Für die klagende Partei stellte sich nach dem Tod des bisherigen Betriebsinhabers keine neue Situation dar. Sie mußte von Fall zu Fall entscheiden, ob gewährte Kredite weiter ausgenützt werden können oder ob wegen neu entstandener Risken davon Abstand genommen werden müsse. Jede Betriebsfortführung kann auch zu Verlusten führen.
Ein weiterer Klagsgrund besteht im Vorwurf, die Beklagte habe als Sicherheit für neue Kredite wissentlich Kundenforderungen zur Abtretung angeboten, welche wegen ihres besonderen Charakters zweifelhaft waren und nach dem Rahmenkreditvertrag nicht zur Abtretung angeboten werden hätten dürfen. Da die Beklagte immer nur als Vertreterin auftrat, was nach dem Tod ihres Mannes nur bedeuten konnte, daß sie als Vertreterin des ruhenden Nachlasses auftrat; welcher Umstand der klagenden Partei nach den getroffenen Feststellungen bekannt war, käme nach herrschender Ansicht eine Haftung der Beklagten für die von ihr als Vertreterin verursachten Vermögensschäden in der Regel nur bei Vorsatz in Frage (SZ 56/135). Ein näheres Eingehen auf diese Problematik erübrigt sich aber, weil es schon an der Kausalität mangelt. Die Zessionsliste vom 26. Jänner 1982 enthielt zwar Kundenforderungen, welche auch Haftrücklässe enthielten, so daß die Kunden diese Rechnungsbeträge nicht sofort entrichten mußten. Auf Grund dieser Zessionsliste gewährte aber die klagende Partei keine zusätzliche Kreditausnützung. Die klagende Partei hat nie vorgebracht, sie hätte in der kritischen Zeit vor der Konkurseröffnung (15. Februar 1982) statt dieser Zessionen andere Sicherheiten erhalten können. Hätte die Beklagte also in diese Liste nur unproblematische Kundenforderungen aufgenommen, so hätte sich an der Höhe des Kreditsaldos nichts geändert. Es muß daher auch nicht darauf eingegangen werden, ob das jahrelange Verhalten der klagenden Partei, nämlich die Aufnahme solcher problematischer Kundenforderungen in Kenntnis des Umstandes, daß es sich um Haftrücklässe handelt, hinzunehmen, zu einer stillschweigenden Abänderung der ursprünglichen Sicherungsabrede führte, so daß es auch an der Rechtswidrigkeit fehlen könnte.
Auf den Haftungsgrund nach § 1409 ABGB kommt die klagende Partei im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht mehr zurück; abgesehen davon, daß auch in erster Instanz nur die Übernahme von Einzelsachen, nicht aber die Übernahme eines Vermögens oder Unternehmens oder doch der wesentlichen Teile eines solchen (vgl. dazu Ertl in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1409) behauptet wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, wobei für die Revisionsbeantwortung nur von einem Streitwert von S 799.357,-- auszugehen ist, weil diese zur Unzulässigkeit des Rechtsweges, also zu dem in der Revision enthaltenen Rekurs, nicht Stellung nimmt und daher auch nicht teilweise als Rekursbeantwortung aufgefaßt werden kann.Auf den Haftungsgrund nach Paragraph 1409, ABGB kommt die klagende Partei im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht mehr zurück; abgesehen davon, daß auch in erster Instanz nur die Übernahme von Einzelsachen, nicht aber die Übernahme eines Vermögens oder Unternehmens oder doch der wesentlichen Teile eines solchen vergleiche dazu Ertl in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1409,) behauptet wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, wobei für die Revisionsbeantwortung nur von einem Streitwert von S 799.357,-- auszugehen ist, weil diese zur Unzulässigkeit des Rechtsweges, also zu dem in der Revision enthaltenen Rekurs, nicht Stellung nimmt und daher auch nicht teilweise als Rekursbeantwortung aufgefaßt werden kann.