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Entscheidung 3 Ob 586/85×

Entscheidung 3 Ob 586/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob586/85

Entscheidungsdatum

30.10.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Walter A, Bäckergeselle, 1140 Wien, Linzerstraße 57, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Franz A, Glasmacher, 8572 Bärnbach, Niederdorferstraße 2, vertreten durch Dr. Josef Peissl, Rechtsanwalt in Köflach, wegen Leistung eines Ausstattungsbetrages, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 1. Juli 1985, GZ 3 R 228/85-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 20. Mai 1985, GZ 1 Nc 200/85-11, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte von seinem ehelichen Vater einen Ausstattungsbetrag gemäß Paragraph 1231, ABGB von 60.000 S. Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrages, wobei er auf gewisse strafbare Handlungen des Antragstellers gegenüber seiner Lebensgefährtin und ihm selbst gegenüber hinwies, geltend machte, daß der Antragsteller schon seit vielen Jahren berufstätig sei und seit vier Jahren eine Wohnung besitze, und sich auf fehlende Leistungsfähigkeit berief.

Das Erstgericht wies den Antrag zur Gänze ab.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antragsgegner zur Zahlung eines Ausstattungsbetrages von 20.000 S binnen 14 Tagen verpflichtet wurde und nur das Mehrbegehren von 40.000 S abgewiesen wurde. Im abweisenden Umfange erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Der Antragsgegner bekämpft jedoch den stattgebenden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz mit Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern oder ihn aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs fällt nicht unter die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG, weil die Bestimmung eines Ausstattungsbetrages trotz seines Unterhaltscharakters nicht unter den Begriff der 'Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche' fällt (EFSlg 37.349, 39.762). Dem Revisionsrekurs kommt aber keine Berechtigung zu. Auszugehen ist von folgenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen:

Der Antragsteller bezieht ein monatliches Einkommen von etwa

12.500 S, seine Ehegattin verdient etwa 5.800 S. Der Antragsteller hatte seit 1980 eine Mietwohnung in Wien. Aus Anlaß seiner Verehelichung erwarb er in Wien eine Eigentumswohnung und ist daher jetzt mit hohen Abzahlungsraten belastet.

Der Antragsgegner verdient monatlich unter Einschluß der Sonderzahlungen 14.649 S, muß aber 3.400 S Unterhalt an seine Ehegattin und 2.250 S an Unterhalt für seine Tochter leisten sowie einen offenen Kredit von etwa 30.000 S in monatlichen Raten von 1.000 S abstatten. Die Kosten der Ehewohnung belaufen sich bei ihm auf 2.017 S.

Daraus ist eingehend auf die einzelnen Argumente im Revisionsrekurs des Antragsgegners rechtlich abzuleiten:

Der Umstand, daß der Antragsteller schon seit mehreren Jahren eine Wohnung besitzt, beeinträchtigt den Anspruch auf einen Ausstattungsbeitrag nicht, weil feststeht, daß der Antragsteller jetzt, im Zusammenhang mit seiner Eheschließung, eine bessere Wohnung beschaffen mußte. Im übrigen würde selbst eine (hier nicht vorliegende) Unterlassung der Geltendmachung des Anspruches auf Gewährung des Ausstattungsbetrages keinen Verzicht auf diesen bedeuten (EFSlg 43.505). Da der Antragsteller selbst nur ein Durchschnittseinkommen bezieht, ist er sehr wohl als vermögenslos zu bezeichnen - die Wohnung zählt in diesem Sinn nicht als Vermögen - und daher auf die Hilfe des Dotationspflichtigen angewiesen (EFSlg 41.040). Es ist richtig, daß bei der Bemessung des Ausstattungsbeitrages auf die sozialen Anschauungen jener Bevölkerungsschicht Bedacht zu nehmen ist, der der Dotationspflichtige angehört (SZ 53/87), aber auch bei einem Lohnempfänger wie dem Antragsgegner ist es durchaus üblich, daß er seinem Kind anläßlich der Gründung des Hausstandes nach seinen Kräften eine kleine Starthilfe gewährt vergleiche etwa vergleichbare Fälle wie EFSlg 41.057 oder 43.503). Auch wenn also der Antragsgegner nur ein Arbeitseinkommen bezieht, ist er zur Gewährung einer Ausstattung verpflichtet, wenn dadurch sein anständiger Unterhalt und der Unterhalt der Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, nicht gemindert wird (EFSLg. 41.043, 43.501).

Es ist richtig, daß der Antragsgegner durch Unterhaltspflichten von monatlich 5.650 S belastet ist, weiters belasten ihn Kreditraten von derzeit 1.000 S, auf die Bedacht zu nehmen ist (EFSlg 43.493, EvBl 1977/98). Dem Antragsgegner verbleiben damit nur etwa 8.000 S für den eigenen Unterhalt bzw. ohne Wohnungskosten von etwa 2.000 S monatlich 6.000 S. Trotz dieses relativ geringen Resteinkommens ist aber der Antragsgegner in der Lage, seinem Sohn eine entsprechende bescheidene Ausstattung zu gewähren. Die Höhe derselben wird in der Regel mit etwa 25 bis 30 % des Jahreseinkommens bemessen (EFSlg 41.050). Der Betrag von 20.000 S liegt noch in diesem Rahmen, selbst wenn man nach Abzug der Kosten für die Ehewohnung nur von einem Nettoeinkommen von 6.000 S monatlich ausginge. Auf das angebliche Verhalten des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner und seiner Lebensgefährtin kommt der Revisionsrekurs nicht mehr zurück.

Die Entscheidung der zweiten Instanz erweist sich damit als frei von Rechtsirrtum.

Anmerkung

E06720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00586.85.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19851030_OGH0002_0030OB00586_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022226 Rechtssatz 21.04.1982Zivilrecht
Ein Kind hat nur dann keinen Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Heiratsgutes, wenn es selbst ein zur ersten Gründung einer eigenen Familie hinreichende Vermögen besitzt, demnach keine Starthilfe benötigt; bezieht das Kind selbst nur ein Durchschnitts …
RS0022248 Rechtssatz 30.08.1979Zivilrecht
Die Ausstattung soll eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie sein.
RS0022288 Rechtssatz 09.09.1980Zivilrecht
Bei der Bemessung der Ausstattung ist auch auf die Schulden des Ausstattungspflichtigen, seine eigenen Bedürfnisse und seine Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen Bedacht zu nehmen. Es ist aber eine ratenweise Zahlung möglich.
RS0022471 Rechtssatz 03.10.1962Zivilrecht
Unter Vermögen im Sinne des ABGB ist auch das Einkommen zu verstehen (7 Ob 46/62).
RS0022565 Rechtssatz 15.04.1964Zivilrecht
Geben Eltern einer Tochter ein größeres Heiratsgut, als sie verpflichtet wären, so erwächst der anderen Tochter daraus kein Anspruch auf entsprechende Erhöhung des ihr gegebenen Heiratsgutes. Unvermögend zur Gewährung des Heiratsgutes sind Eltern auch dann, …
RS0022572 Rechtssatz 25.04.1952Zivilrecht
Die Unterlassung der Geltendmachung des Dotierungsanspruches durch noch so lange Zeit während des Bestandes der Ehe beinhaltet grundsätzlich keinen Verzicht auf diesen Anspruch. Maßgebend bleiben auch bei nachträglicher Anspruchserhebung die Vermögensverhäl …
RS0022614 Rechtssatz 31.07.1969Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Dotierungspflichtigen zugemutet werden kann, von seinem Einkommen nennenswerte Ersparnisse zu machen bzw ohne empfindliche Einschränkung seines Lebensstandards einen Teil seines Einkommens durch eine gewisse Zeit und in …
RS0030775 Rechtssatz 09.09.1980Zivilrecht
Im Hinblick auf die nach § 1220 ABGB anzuwendenden Unterhaltsbemessungsgrundsätze ist darauf hinzuweisen, daß es im wesentlichen beim standesgemäßen Unterhalt geblieben ist, weil es nach § 140 nF auf die den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedür …
RS0104826 Rechtssatz 28.03.1974Zivilrecht
Wenn auch die Verpflichtung zur Bestellung eines Heiratsgutes (einer Heiratsausstattung) der elterlichen Unterhaltspflicht und Versorgungspflicht entspringt und gewissermaßen deren letzten Akt darstellt (Weiß in Klang 2.Auflage, V, 727, ZVR 1973/175), so st …