Entscheidungsgründe:
Die Klägerin behauptet, sie habe mit dem Beklagten in Lebensgemeinschaft gelebt und ihm in Erwartung der Fortsetzung der Lebensgemeinschaft und der späteren Eheschließung Beträge von insgesamt etwa 620.000 S für den Ausbau eines Hauses zur Verfügung gestellt, in dem die spätere gemeinsame Wohnung liegen und das den Streitteilen ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung verschaffen sollte. Diesem Zweck hätten nicht nur direkte Zahlungen an den Beklagten gedient, sondern es sei auch für von der Klägerin bestrittene Haushaltsausgaben, Urlaube ua vereinbart gewesen, daß der Beklagte dazu nichts beitrage, um die entsprechenden Beträge ins Haus stecken zu können. Nach Beeindigung der Lebensgemeinschaft hätten sich die Streitteile vergleichsweise auf einen Ersatzbetrag von 500.000 S geeinigt. Die Klägerin begehrt diesen Betrag. Der Beklagte bestritt das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, die Leistung der behaupteten Beträge und das Zustandekommen des Vergleiches und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Zwischen den Streitteilen bestand von 1974 bis 1978 und dann wieder von 1980 bis anfangs 1987 eine enge Beziehung, der auch ein am 21.April 1985 geborenes Kind entstammt. Zu einer Eheschließung kam es nicht, weil der Beklagte eine solche prinzipiell ablehnte. Am 3. Dezember 1981 erwarb der Beklagte zusammen mit seinem Vater, dies aus steuerlichen Gründen, ein Haus mit dem Plan, darin einereseits sein Büro einzurichten, andererseits das Dachgeschoß zu einer Wohnung auszubauen, in der die Streitteile wohnen sollten. Etwa seit 1982 stellte die Klägerin dem Beklagten, wenn er sich an sie um Geldmittel wandte, Geldbeträge für dieses Haus zur Verfügung. Die Klägerin kam auch für gemeinsame Haushalts- und Urlaubskosten auf und vereinbarte mit dem Beklagten, er müsse seinen Anteil nicht refundieren, sondern solle die entsprechenden Beträge ins Haus stecken.
Nach der Trennung der Streitteile errechnete die Klägerin an geleisteten Barzahlungen, anteiligen Urlaubskosten und Haushaltskosten sowie einigen kleineren sonstigen Aufwendungen einen Betrag von 623.014,20 S und erörterte diesen mit dem Beklagten. Er akzeptierte diesen Betrag nicht, erklärte aber, er sei mit einem Betrag von 500.000 S einverstanden. Dies erklärte er vorbehaltlos und machte die Zahlung dieses Betrages nicht von anderen Momenten abhängig. Es kam zu einer Einigung der Streitteile über diesen Betrag (ergänzende Feststellung des Erstgerichtes im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung S 12 des Ersturteils). Es wurden Rückzahlugsmodalitäten und auch andere Momente erörtert (etwa Teppiche, die nicht streitgegenständlich sind), und die Klägerin verfaßte den Vereinbarungsentwurf Beilage K. Diesen wollte der Beklagte aber nicht unterfertigen; er meinte, er müsse noch Rat einholen. Die Klägerin beauftragte einen Rechtsanwalt, entsprechende Vertragsentwürfe zu verfassen, und es kam zu einer Konferenz mit dem Beklagten über verschiedene Formulierungen, auch um das Besuchsrecht zum Kind der Streitteile; der Betrag von 500.000 S war allerdings unstrittig. Es kam in der Folge zu keiner Einigung über alle offenen Punkte. Schließlich stellte der Beklagte auch den Betrag von 500.000 S in Frage.
Die Klägerin war berufstätig, nach der Geburt des Kindes nahm sie aber ein Karenzjahr in Anspruch; sie hat die in ihrer Aufstellung geltend gemachten Zahlungen geleistet.
Die Vorinstanzen erblickten in der mündlichen Einigung nach Beendigung der Lebensgemeinschaft den Abschluß eines (Teil-)Vergleiches, durch den die behaupteten zweifelhaften Ersatzansprüche bereinigt worden seien. Die Nichteinigung über andere Streitpunkte habe nichts an dem wirksamen Vergleichsabschluß geändert. Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht noch aus, daß auf Grund der erwiesenen Beiträge von ca 620.000 S, selbst wenn man davon gewisse nicht näher geklärte Auslagen wie zB für Autoreifen und einen Rasenmäher abziehe, auch ohne Vergleichsabschluß ein Kondiktionsanspruch in Höhe des Klagsbetrages bestehe.