Begründung:
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die klagende Partei von den beiden Beklagten in ihrer Eigenschaft als Eigentümer mehrerer Liegenschaften, auf denen simultan je ein Höchstbetragspfandrecht für gewährte Warenkredite einverleibt seien, die Zahlung von 2,000.000,-- S bei sonstiger Exekution auf diese Liegenschaften. Die Beklagten erhoben die Einrede der Streitanhängigkeit und verwiesen einerseits auf den Rechtsstreit 15 Cg 5/84 des Kreisgerichtes Korneuburg, in welcher Rechtssache die klagende Partei von ihnen aus Warenlieferung den Betrag von 2,342.134,47 S begehre, welche Forderung mit der pfandrechtlich sichergestellten Forderung ident sei, andererseits auf den Rechtsstreit 15 Cg 119/85 des Kreisgerichtes Korneuburg, in welcher Rechtssache die klagende Partei von ihnen aus demselben Grundgeschäft mittels Wechselklage den Betrag von 415.595,34 S begehre.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück, weil es Identität des Anspruches der vorliegenden Rechtssache mit jener des Rechtsstreites 15 Cg 5/84 annahm. Dies ergebe sich u.a. daraus, daß im älteren Rechtsstreit auch die Pfandbestellungsurkunde als Beweismittel angeboten worden sei, die jetzt wiederum als Beweis dient.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Einrede der beklagten Parteien "zurückgewiesen" (gemeint: abgewiesen, siehe § 261 Abs 1 ZPO) werde. Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß weder zwischen der Hypothekarklage und der Personalklage noch zwischen der Hypothekarklage und der Wechselklage Streitanhängigkeit bestehe, weil es sich um verschiedene Klagsansprüche handle, die freilich jeweils in dem Zusammenhang stünden, daß durch die Zahlung der einen Forderung auch die andere erlösche.Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Einrede der beklagten Parteien "zurückgewiesen" (gemeint: abgewiesen, siehe Paragraph 261, Absatz eins, ZPO) werde. Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß weder zwischen der Hypothekarklage und der Personalklage noch zwischen der Hypothekarklage und der Wechselklage Streitanhängigkeit bestehe, weil es sich um verschiedene Klagsansprüche handle, die freilich jeweils in dem Zusammenhang stünden, daß durch die Zahlung der einen Forderung auch die andere erlösche.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern. Die klagende Partei beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und die Verurteilung der beklagten Parteien zur Leistung eines Entschädigungsbetrages gemäß § 408 Abs 1 ZPO in Höhe von mindestens 20.000,-- S.Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern. Die klagende Partei beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und die Verurteilung der beklagten Parteien zur Leistung eines Entschädigungsbetrages gemäß Paragraph 408, Absatz eins, ZPO in Höhe von mindestens 20.000,-- S.