Der Revisionsrekurs ist zwar nach den §§ 402 und 78 EO sowie nach § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zwar nach den Paragraphen 402 und 78 EO sowie nach Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Wer zur Sicherung anderer Ansprüche als einer Geldforderung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt, hat nach § 389 Abs 1 EO den von ihm behaupteten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Die Tatsachen und der behauptete Anspruch sind auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. Die genaue Bezeichnung des sicherungsbedürftigen Anspruchs ist eine Voraussetzung für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung (Heller-Berger-Stix 2828). Der rechtliche Bestand des Anspruchs ist zu bescheinigen. Das Gericht kann zwar nach § 390 Abs 1 EO bei nicht ausreichender Bescheinigung des von der antragstellenden Partei behaupteten Anspruchs die einstweilige Verfügung anordnen, wenn die dem Gegner daraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und der Antragsteller die vom Gericht bestimmte Sicherheit leistet, der völlige Mangel einer Bescheinigung des behaupteten Anspruchs kann durch Sicherheitsleistung jedoch nicht ersetzt werden (Heller-Berger-Stix 2837; SZ 9/150; SZ 47/152; SZ 50/25; JBl 1978,424; MietSlg.34.884 uva).Wer zur Sicherung anderer Ansprüche als einer Geldforderung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt, hat nach Paragraph 389, Absatz eins, EO den von ihm behaupteten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Die Tatsachen und der behauptete Anspruch sind auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. Die genaue Bezeichnung des sicherungsbedürftigen Anspruchs ist eine Voraussetzung für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung (Heller-Berger-Stix 2828). Der rechtliche Bestand des Anspruchs ist zu bescheinigen. Das Gericht kann zwar nach Paragraph 390, Absatz eins, EO bei nicht ausreichender Bescheinigung des von der antragstellenden Partei behaupteten Anspruchs die einstweilige Verfügung anordnen, wenn die dem Gegner daraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und der Antragsteller die vom Gericht bestimmte Sicherheit leistet, der völlige Mangel einer Bescheinigung des behaupteten Anspruchs kann durch Sicherheitsleistung jedoch nicht ersetzt werden (Heller-Berger-Stix 2837; SZ 9/150; SZ 47/152; SZ 50/25; JBl 1978,424; MietSlg.34.884 uva).
Der Antragsteller hat den durch die Verfügung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu sichernden Anspruch und die ihn begründenden Tatsachen in seinem vor Einleitung des Rechtsstreits gestellten Antrag (§ 387 Abs 2 EO) dahin ausgeführt, der Gegner habe sich bereit erklärt, seine Liegenschaft nach dem 31.5.1986 in Form der bäuerlichen übergabe zu übergeben. Er habe diese Zusage des Gegners angenommen und einen Anspruch auf übergabe der Liegenschaft. Das Erstgericht, das von einer nur nicht ausreichenden Anspruchsbescheinigung ausging, bestimmte daher auch nach dem § 391 Abs 2 EO eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage, mit der der zu sichernde Anspruch - auf übergabe der Liegenschaft - geltend gemacht wird. Das Rekursgericht hat ohne Rechtsirrtum erkannt, daß dieser behauptete Anspruch durch das Vorbringen nicht gedeckt ist und daher eine Bescheinigung des Anspruches auf Liegenschaftsübergabe gänzlich fehlt. Die bloße Bereitschaft des Liegenschaftseigentümers, zu einem späteren Zeitpunkt einen übergabsvertrag zu schließen, kann, wenn die wesentlichen Vertragspunkte nicht besprochen sind und ein Abschlußwille festgestellt wird, den Anspruch auf übertragung des Eigentums an der Liegenschaft nicht verschaffen. Daß es sich bei der Feststellung in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über die Verpachtung der Liegenschaft bis zum 31.5.1986, der Verpächter habe sich bereit erklärt, danach die gepachtete Liegenschaften in jedem Fall an die gefährdete Partei zu übertragen, weder um einen Vorvertrag noch um eine Punktation handelt, sieht der Revisionswerber selbst ein. Er irrt jedoch, wenn er meint, zur Glaubhaftmachung seines behaupteten Anspruchs auf übergabe der Liegenschaft reiche der Nachweis dieser Erklärung des Eigentümers aus, ohne daß es des Vorbringens bedurfte, daß der wesentliche Inhalt des übergabsvertrages bereits übereinstimmend festgelegt wurde. Die Bereitschaft des Liegenschaftseigentümers, künftig das Eigentum an dem geschlossenen Hof in der Form der bäuerlichen übergabe auf den Antragsteller zu übertragen, ohne daß der Inhalt des beabsichtigten übergabsvertrages auch nur besprochen worden wäre, verschafft diesem keinen klagbaren Anspruch auf übergabe der Liegenschaft (vgl. hiezu insbes. JBl 1978,424). Es kann daher auch nicht zur Sicherung eines solchen Anspruches vor dem Prozeß eine einstweilige Verfügung getroffen werden.Der Antragsteller hat den durch die Verfügung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu sichernden Anspruch und die ihn begründenden Tatsachen in seinem vor Einleitung des Rechtsstreits gestellten Antrag (Paragraph 387, Absatz 2, EO) dahin ausgeführt, der Gegner habe sich bereit erklärt, seine Liegenschaft nach dem 31.5.1986 in Form der bäuerlichen übergabe zu übergeben. Er habe diese Zusage des Gegners angenommen und einen Anspruch auf übergabe der Liegenschaft. Das Erstgericht, das von einer nur nicht ausreichenden Anspruchsbescheinigung ausging, bestimmte daher auch nach dem Paragraph 391, Absatz 2, EO eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage, mit der der zu sichernde Anspruch - auf übergabe der Liegenschaft - geltend gemacht wird. Das Rekursgericht hat ohne Rechtsirrtum erkannt, daß dieser behauptete Anspruch durch das Vorbringen nicht gedeckt ist und daher eine Bescheinigung des Anspruches auf Liegenschaftsübergabe gänzlich fehlt. Die bloße Bereitschaft des Liegenschaftseigentümers, zu einem späteren Zeitpunkt einen übergabsvertrag zu schließen, kann, wenn die wesentlichen Vertragspunkte nicht besprochen sind und ein Abschlußwille festgestellt wird, den Anspruch auf übertragung des Eigentums an der Liegenschaft nicht verschaffen. Daß es sich bei der Feststellung in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über die Verpachtung der Liegenschaft bis zum 31.5.1986, der Verpächter habe sich bereit erklärt, danach die gepachtete Liegenschaften in jedem Fall an die gefährdete Partei zu übertragen, weder um einen Vorvertrag noch um eine Punktation handelt, sieht der Revisionswerber selbst ein. Er irrt jedoch, wenn er meint, zur Glaubhaftmachung seines behaupteten Anspruchs auf übergabe der Liegenschaft reiche der Nachweis dieser Erklärung des Eigentümers aus, ohne daß es des Vorbringens bedurfte, daß der wesentliche Inhalt des übergabsvertrages bereits übereinstimmend festgelegt wurde. Die Bereitschaft des Liegenschaftseigentümers, künftig das Eigentum an dem geschlossenen Hof in der Form der bäuerlichen übergabe auf den Antragsteller zu übertragen, ohne daß der Inhalt des beabsichtigten übergabsvertrages auch nur besprochen worden wäre, verschafft diesem keinen klagbaren Anspruch auf übergabe der Liegenschaft vergleiche hiezu insbes. JBl 1978,424). Es kann daher auch nicht zur Sicherung eines solchen Anspruches vor dem Prozeß eine einstweilige Verfügung getroffen werden.
Der rekursgerichtliche Beschluß ist zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402 und 78 EO sowie den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 402 und 78 EO sowie den Paragraphen 41 und 50 ZPO.