Entscheidung 3 Ob 59/05f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Julius S*****, vertreten durch Dr. Dieter Ortner, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Maria S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Golla, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. November 2004, GZ 39 R 280/04x-36, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 11. März 2004, GZ 10 C 154/03t-18, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Julius S*****, vertreten durch Dr. Dieter Ortner, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Maria S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Golla, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. November 2004, GZ 39 R 280/04x-36, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 11. März 2004, GZ 10 C 154/03t-18, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen wiesen das Oppositionsklagebegehren gegen die Beklagte, der die Räumungsexekution in Ansehung der Wohnung des Klägers bewilligt worden war, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ein außergerichtlicher Vergleich über ein Abstehen von der Exekution zwischen dem Kläger und der durch ihren Rechtsbeistand vertretenen Beklagten nicht zustande gekommen sei. Denn es habe aus näher genannten Gründen kein durch bloße Zustimmung des Klägers annahmefähiges Anbot der Beklagten vorgelegen, sondern nur eine Aufforderung zur Legung eines Anbots durch den Kläger. Selbst wenn aber ein bestimmbares Anbot vorgelegen wäre, fehle es an der Übereinstimmung von Anbot und Annahme, habe doch der Kläger nicht den Mietzinsrückstand per 1. Jänner 2002 von 503,85 EUR zuzüglich der - von ihm zu erfragenden, weil noch nicht bekannt gegebenen, aber vom Kläger nie erfragten - Zinsen und Kosten der gerichtlichen Verfahren, sondern nur 495,40 EUR an die Hausverwaltung überwiesen. Abgesehen davon wäre ein vorliegendes Anbot auch nicht innerhalb der Frist des § 862 ABGB vom Kläger angenommen worden.Die Vorinstanzen wiesen das Oppositionsklagebegehren gegen die Beklagte, der die Räumungsexekution in Ansehung der Wohnung des Klägers bewilligt worden war, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ein außergerichtlicher Vergleich über ein Abstehen von der Exekution zwischen dem Kläger und der durch ihren Rechtsbeistand vertretenen Beklagten nicht zustande gekommen sei. Denn es habe aus näher genannten Gründen kein durch bloße Zustimmung des Klägers annahmefähiges Anbot der Beklagten vorgelegen, sondern nur eine Aufforderung zur Legung eines Anbots durch den Kläger. Selbst wenn aber ein bestimmbares Anbot vorgelegen wäre, fehle es an der Übereinstimmung von Anbot und Annahme, habe doch der Kläger nicht den Mietzinsrückstand per 1. Jänner 2002 von 503,85 EUR zuzüglich der - von ihm zu erfragenden, weil noch nicht bekannt gegebenen, aber vom Kläger nie erfragten - Zinsen und Kosten der gerichtlichen Verfahren, sondern nur 495,40 EUR an die Hausverwaltung überwiesen. Abgesehen davon wäre ein vorliegendes Anbot auch nicht innerhalb der Frist des Paragraph 862, ABGB vom Kläger angenommen worden.
Rechtliche Beurteilung
In dieser rechtlichen Beurteilung kann eine auffallende Fehlbeurteilung, die eines Aufgreifens durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, nicht erblickt werden. Ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042555). Soweit der Kläger nun von einem feststellungsfremden Sachverhalt ausgeht, ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen darauf verwehrt. Abgesehen davon stammte ja das Anbot, das der Kläger angenommen haben will, vom Rechtsbeistand der Beklagten, er konnte sich daher nicht auf Erklärungen der Hausverwaltung und deren Verzicht auf den bestehenden Räumungsanspruch und darauf berufen, die Bezahlung der Zinsen und Verfahrenskosten wäre nur mehr ein „unwesentlicher Nebenpunkt" für die Bindungswirkung und Bestimmtheit des Anbots der Beklagten gewesen.In dieser rechtlichen Beurteilung kann eine auffallende Fehlbeurteilung, die eines Aufgreifens durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, nicht erblickt werden. Ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0042555). Soweit der Kläger nun von einem feststellungsfremden Sachverhalt ausgeht, ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen darauf verwehrt. Abgesehen davon stammte ja das Anbot, das der Kläger angenommen haben will, vom Rechtsbeistand der Beklagten, er konnte sich daher nicht auf Erklärungen der Hausverwaltung und deren Verzicht auf den bestehenden Räumungsanspruch und darauf berufen, die Bezahlung der Zinsen und Verfahrenskosten wäre nur mehr ein „unwesentlicher Nebenpunkt" für die Bindungswirkung und Bestimmtheit des Anbots der Beklagten gewesen.
Anmerkung
E77580
3Ob59.05f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00059.05F.0523.000
Dokumentnummer
JJT_20050523_OGH0002_0030OB00059_05F0000_000