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Entscheidung 3 Ob 59/14v×

Entscheidung 3 Ob 59/14v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014169 Rechtssatz 08.05.1974Zivilrecht
§ 914 ABGB gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte; wenngleich diese Bestimmung nur von den Feststellungen des Inhaltes des Erklärten handelt, ist ihre Abgrenzung gegenüber § 863 Abs 2 ABGB praktisch belanglos, weil beide Vorschriften gleichmäßig die Übung …
RS0014205 Rechtssatz 26.04.1961Zivilrecht
Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verste …
RS0017894 Rechtssatz 29.09.1967Zivilrecht
Diese Auslegungsregel gilt auch für einseitige Parteiwillenserklärungen, zB für eine in der Zurücknahme eines Rechtsmittels liegenden privatrechtliche Willenserklärung.
RS0017951 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
§ 915 ABGB ist nur subsidiär, wenn der Inhalt einer unklaren und zweifelhaften Äußerung mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB nicht ermittelt werden kann, heranzuziehen.
RS0018273 Rechtssatz 23.02.1988Zivilrecht
Da durch die Ausübung des Rücktrittsrechtes der Vertrag ex tunc aufgelöst wird, kommt ein Widerruf der Rücktrittserklärung begrifflich nicht in Frage.
RS0018414 Rechtssatz 25.11.1969Zivilrecht
Der begründete und wirksame Rücktritt vom Kaufvertrag hat die Auflösung des Vertrages ex tunc zur Folge (SZ XXV 299 = HS 1731).
RS0129474 Rechtssatz 21.05.2014Zivilrecht
Es genügt, wenn die Erklärung des Verbrauchers erkennen lässt, dass er das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrag ablehnt; es muss also nur der Wille des Verbrauchers zum Rücktritt unzweifelhaft zum Ausdruck kommen.