Begründung:
Der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank wurde mit Beschluss vom 29. Dezember 1995 gegen den Kläger als Verpflichteten aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsakts vom 16. Oktober 1990 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 2.081.297 ATS (= 151.253,75 EUR) sA die (nunmehr zu 105 E 905/13s des Bezirksgerichts Vöcklabruck anhängige) Zwangsversteigerung mehrerer Liegenschaften des Klägers bewilligt.
Mit seiner (selbst verfassten) „Anfechtungs“-Klage, bei der es sich nach Rechtsmeinung des Klägers um eine exekutionsrechtliche Klage handle, begehrt er 1. die Feststellung, dass der Exekutionstitel nicht exekutierbar sei, 2. die Feststellung seines alleinigen Eigentums- und Besitzrechts an den den Gegenstand der Zwangsversteigerung bildenden Liegenschaften und 3. die Aufhebung des vollstreckbaren Notariatsakts, des Kreditvertrags und der Pfandurkunde.
Das Erstgericht wies die Klage infolge örtlicher Unzuständigkeit zurück. Nach der Klageerzählung handle es sich um eine solche nach §§ 35, 36 EO auf Unzulässigerklärung des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens. Eine exekutionsrechtliche Klage sei jedoch bei dem Gericht einzubringen, das die bekämpfte Exekution bewilligt habe.Das Erstgericht wies die Klage infolge örtlicher Unzuständigkeit zurück. Nach der Klageerzählung handle es sich um eine solche nach Paragraphen 35, 36, EO auf Unzulässigerklärung des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens. Eine exekutionsrechtliche Klage sei jedoch bei dem Gericht einzubringen, das die bekämpfte Exekution bewilligt habe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Die Zuständigkeitsprüfung erfolge grundsätzlich aufgrund der Angaben in der Klage. Der Kläger habe seine Klage ausdrücklich als exekutionsrechtliche bezeichnet. Dazu komme, dass er unmittelbar Wirkungen auf das Zwangsversteigerungsverfahren auslösen wolle, wie sich dies aus den in der Klage gestellten Anträgen auf Unterbrechung des Exekutionsverfahrens sowie auf Einstellung und Aufschiebung der Zwangsversteigerung ergebe. Eine während des Exekutionsverfahrens anhängig gemachte Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der im Exekutionstitel verbrieften Forderung sei keine exekutionsrechtliche Klage iSd § 17 Abs 2 EO. Das von einer solchen negativen Feststellungsklage verfolgte Rechtsschutzziel gehe in jenem der Oppositionsklage auf. Ein Feststellungsbegehren sei während anhängiger Exekution auch nicht als Eventualbegehren zum Oppositionsbegehren zulässig. Nur dann, wenn das Feststellungsbegehren in seinen Rechtswirkungen über jenes der Oppositionsklage hinausgehe, dürfe die Feststellungsklage auch während anhängiger Exekution und auch neben einer Oppositionsklage angebracht bzw fortgesetzt werden. Das Erstgericht habe die während anhängiger Exekution eingebrachte Klage, insbesondere auch im Lichte seines ausdrücklichen Begehrens, eine exekutionsrechtliche Klage erheben zu wollen, zu Recht als Klage nach §§ 35, 36 EO gedeutet. Damit sei aber die individuelle Zuständigkeit jenes Bezirksgerichts gegeben, das die Exekution bewilligt habe. Der Versuch des Rekurswerbers darzustellen, dass er beabsichtigt habe, eine „normale“ Klage am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten einzubringen, stehe im Widerspruch zu den Klageangaben. Soweit der Kläger das Unterbleiben entsprechender Manuduktion des Erstgerichts zur Zuständigkeitsfrage rüge, lege er nicht dar, welche Anträge er bei entsprechender Anleitung gestellt hätte. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Die Zuständigkeitsprüfung erfolge grundsätzlich aufgrund der Angaben in der Klage. Der Kläger habe seine Klage ausdrücklich als exekutionsrechtliche bezeichnet. Dazu komme, dass er unmittelbar Wirkungen auf das Zwangsversteigerungsverfahren auslösen wolle, wie sich dies aus den in der Klage gestellten Anträgen auf Unterbrechung des Exekutionsverfahrens sowie auf Einstellung und Aufschiebung der Zwangsversteigerung ergebe. Eine während des Exekutionsverfahrens anhängig gemachte Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der im Exekutionstitel verbrieften Forderung sei keine exekutionsrechtliche Klage iSd Paragraph 17, Absatz 2, EO. Das von einer solchen negativen Feststellungsklage verfolgte Rechtsschutzziel gehe in jenem der Oppositionsklage auf. Ein Feststellungsbegehren sei während anhängiger Exekution auch nicht als Eventualbegehren zum Oppositionsbegehren zulässig. Nur dann, wenn das Feststellungsbegehren in seinen Rechtswirkungen über jenes der Oppositionsklage hinausgehe, dürfe die Feststellungsklage auch während anhängiger Exekution und auch neben einer Oppositionsklage angebracht bzw fortgesetzt werden. Das Erstgericht habe die während anhängiger Exekution eingebrachte Klage, insbesondere auch im Lichte seines ausdrücklichen Begehrens, eine exekutionsrechtliche Klage erheben zu wollen, zu Recht als Klage nach Paragraphen 35, 36, EO gedeutet. Damit sei aber die individuelle Zuständigkeit jenes Bezirksgerichts gegeben, das die Exekution bewilligt habe. Der Versuch des Rekurswerbers darzustellen, dass er beabsichtigt habe, eine „normale“ Klage am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten einzubringen, stehe im Widerspruch zu den Klageangaben. Soweit der Kläger das Unterbleiben entsprechender Manuduktion des Erstgerichts zur Zuständigkeitsfrage rüge, lege er nicht dar, welche Anträge er bei entsprechender Anleitung gestellt hätte.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil die Rechtsfragen der Einstufung und Abgrenzung der Begehren als negative Feststellungsklage oder als Oppositionsklage ebenso die Qualität des § 528 Abs 1 ZPO erfüllten wie jene, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrags angeleitet werden hätte müssen.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil die Rechtsfragen der Einstufung und Abgrenzung der Begehren als negative Feststellungsklage oder als Oppositionsklage ebenso die Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erfüllten wie jene, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrags angeleitet werden hätte müssen.