Entscheidung 3 Ob 59/26m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* S*, vertreten durch die Ortner Rechtsanwalts KG in Gmunden, gegen die beklagten Parteien 1. O* GmbH, *, und 2. O* Aktiengesellschaft, *, beide vertreten durch die Huber & Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen 60.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Februar 2026, GZ 4 R 16/26i-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies ausgehend von den auf Basis eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen die Arzthaftungsklage ab; die Behandlung des Klägers sei lege artis erfolgt.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Rechtliche Beurteilung
[3] In seiner außerordentlichen Revision vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[4] 1. Soweit der Kläger die Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen rügt und dazu ausführt, das Berufungsgericht habe diesen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verneint, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen eine Frage der Beweiswürdigung bildet, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (RS0043320; 3 Ob 68/14t [Pkt 1.1.]; 8 Ob 73/15s; 8 Ob 113/15y [Pkt 2.2.]; 4 Ob 188/20f), und zwar auch nicht unter Berufung auf Art 6 EMRK oder verfassungsrechtliche Grundsätze (RS0043320 [T31] = 8 Ob 68/19m [Pkt 2]). 1. Soweit der Kläger die Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen rügt und dazu ausführt, das Berufungsgericht habe diesen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verneint, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen eine Frage der Beweiswürdigung bildet, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (RS0043320; 3 Ob 68/14t [Pkt 1.1.]; 8 Ob 73/15s; 8 Ob 113/15y [Pkt 2.2.]; 4 Ob 188/20f), und zwar auch nicht unter Berufung auf Artikel 6, EMRK oder verfassungsrechtliche Grundsätze (RS0043320 [T31] = 8 Ob 68/19m [Pkt 2]).
[5] 2. In diesem Zusammenhang moniert der Kläger auch das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob die Abweisung des Antrags auf Einholung eines internistisch-angiologischen Sachverständigengutachtens bei einer (angeblich) fehlerhaften unfallchirurgischen Behandlung eines insulinpflichtigen Diabetikers zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Klägers betrifft auch diese Frage die Beurteilung, ob ein weiteres oder zusätzliches Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, die – wie bereits ausgeführt – in den Bereich der Beweiswürdigung fällt.
[6] 3. Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, dass auch erstinstanzliche Verfahrensmängel revisibel seien, wenn das Berufungsgericht diese mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verneint habe (RS0043086 [T7]), ist ihm zu entgegnen, dass dieser Ausnahmefall der Geltendmachung vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmängel eine dem Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit voraussetzt (5 Ob 27/21p [Rz 26]), die hier nicht vorliegt.
[7] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00059.26M.0511.000
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260511_OGH0002_0030OB00059_26M0000_000