Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 546 S 60 g an Beitragsrückständen für die Zeit vom 1. Oktober 1952 bis 31. Dezember 1953 für Heilkosten- und Spitalskostenversicherung. Der Beklagte wendete ein, er sei seit dem 22. April 1953 bei dem Dipl.-Ing. L. als Kraftfahrer beschäftigt, deshalb seit diesem Zeitpunkt krankenversicherungspflichtig und es sei daher gemäß Art. 6 Abs. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Heilkostenversicherung aufgehoben.Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 546 S 60 g an Beitragsrückständen für die Zeit vom 1. Oktober 1952 bis 31. Dezember 1953 für Heilkosten- und Spitalskostenversicherung. Der Beklagte wendete ein, er sei seit dem 22. April 1953 bei dem Dipl.-Ing. L. als Kraftfahrer beschäftigt, deshalb seit diesem Zeitpunkt krankenversicherungspflichtig und es sei daher gemäß Artikel 6, Absatz 7, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Heilkostenversicherung aufgehoben.
Das Prozeßgericht erkannt nach dem Klagebegehren. Es stellte fest, daß nach dem dem Beklagten übergebenen Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Heilkostenversicherung aufgehoben werde, wenn der Versicherte krankenversicherungspflichtig werde und daß die Heilkostenversicherung in eine Zusatzversicherung umgewandelt werden könne, während Art. 4 Abs. 1 bestimme, daß alle Willenserklärungen und Anzeigen nur dann rechtliche Wirkung haben, wenn sie der Klägerin schriftlich zugegangen sind, ferner daß der Beklagte an Beiträgen insgesamt den Klagsbetrag schulde und daß er seit 21. April 1953 krankenversicherungspflichtig sei, schließlich, daß es im Art. 6 Abs. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die der Beklagte nicht erhalten habe, heiße, die Heilkostenversicherung könne aufgehoben werden, wenn der Versicherte selbst krankenversicherungspflichtig werde. Hinsichtlich der Spitalskostenversicherung habe der Beklagte seine Verbindlichkeit nicht bestritten. Da gemäß § 5 des Versicherungsvertragsgesetzes Abweichungen des Antrages vom Inhalt des Versicherungsscheines nur dann als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nicht schriftlich Widerspruch erhebe, obwohl der Versicherer ihn bei der Aushändigung des Versicherungsscheines darauf hingewiesen und erklärt habe, daß Abweichungen als genehmigt gelten, wenn er nicht innerhalb einer Monatsfrist Widerspruch erhebe, die Klägerin dieser Vorschrift aber nicht entsprochen habe, gelte nur der dem Beklagten übergebene Auszug aus den Versicherungsbedingungen, nicht aber diese selbst. Die Klägerin sei daher verpflichtet, im Falle des Eintritts der Krankenversicherungspflicht die Heilkostenversicherung aufzuheben, doch bedürfe es hiezu einer Willenserklärung des Beklagten, wie dies der Geschäftsverkehr erfordere, und zwar in Schriftform. Der Beklagte habe jedoch eine solche Erklärung nicht abgegeben, weshalb er auch zur Zahlung der Heilkostenversicherungsbeiträge, verpflichtet sei.Das Prozeßgericht erkannt nach dem Klagebegehren. Es stellte fest, daß nach dem dem Beklagten übergebenen Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Heilkostenversicherung aufgehoben werde, wenn der Versicherte krankenversicherungspflichtig werde und daß die Heilkostenversicherung in eine Zusatzversicherung umgewandelt werden könne, während Artikel 4, Absatz eins, bestimme, daß alle Willenserklärungen und Anzeigen nur dann rechtliche Wirkung haben, wenn sie der Klägerin schriftlich zugegangen sind, ferner daß der Beklagte an Beiträgen insgesamt den Klagsbetrag schulde und daß er seit 21. April 1953 krankenversicherungspflichtig sei, schließlich, daß es im Artikel 6, Absatz 7, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die der Beklagte nicht erhalten habe, heiße, die Heilkostenversicherung könne aufgehoben werden, wenn der Versicherte selbst krankenversicherungspflichtig werde. Hinsichtlich der Spitalskostenversicherung habe der Beklagte seine Verbindlichkeit nicht bestritten. Da gemäß Paragraph 5, des Versicherungsvertragsgesetzes Abweichungen des Antrages vom Inhalt des Versicherungsscheines nur dann als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nicht schriftlich Widerspruch erhebe, obwohl der Versicherer ihn bei der Aushändigung des Versicherungsscheines darauf hingewiesen und erklärt habe, daß Abweichungen als genehmigt gelten, wenn er nicht innerhalb einer Monatsfrist Widerspruch erhebe, die Klägerin dieser Vorschrift aber nicht entsprochen habe, gelte nur der dem Beklagten übergebene Auszug aus den Versicherungsbedingungen, nicht aber diese selbst. Die Klägerin sei daher verpflichtet, im Falle des Eintritts der Krankenversicherungspflicht die Heilkostenversicherung aufzuheben, doch bedürfe es hiezu einer Willenserklärung des Beklagten, wie dies der Geschäftsverkehr erfordere, und zwar in Schriftform. Der Beklagte habe jedoch eine solche Erklärung nicht abgegeben, weshalb er auch zur Zahlung der Heilkostenversicherungsbeiträge, verpflichtet sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten zum Teil Folge, erkannte ihn nur schuldig, der Klägerin den Betrag von 319 S 24 g samt Anhang zu bezahlen, wies das Mehrbegehren ab und hob die Kosten gegenseitig auf. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei nach der Bestimmung des Art. 6 Abs. 7 des dem Beklagten übergebenen Auszuges aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der für den Beklagten gemäß § 5 des Versicherungsvertragsgesetzes gelte, der Eintritt der Krankenversicherungspflicht als auflösende Bedingung vereinbart worden; eine solche hebe den Vertrag auf, ohne daß es der Willenserklärung eines Vertragspartners bedürfe, daher sei von diesem Zeitpunkt, an der Beklagte zur Bezahlung der Beiträge für die Heilkostenversicherung nicht mehr verpflichtet.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten zum Teil Folge, erkannte ihn nur schuldig, der Klägerin den Betrag von 319 S 24 g samt Anhang zu bezahlen, wies das Mehrbegehren ab und hob die Kosten gegenseitig auf. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei nach der Bestimmung des Artikel 6, Absatz 7, des dem Beklagten übergebenen Auszuges aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der für den Beklagten gemäß Paragraph 5, des Versicherungsvertragsgesetzes gelte, der Eintritt der Krankenversicherungspflicht als auflösende Bedingung vereinbart worden; eine solche hebe den Vertrag auf, ohne daß es der Willenserklärung eines Vertragspartners bedürfe, daher sei von diesem Zeitpunkt, an der Beklagte zur Bezahlung der Beiträge für die Heilkostenversicherung nicht mehr verpflichtet.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Versicherungsgesellschaft Folge, hob das Urteil des Berufungsgerichtes im angefochtenen Umfange und in diesem Umfange auch das des Prozeßgerichtes auf und verwies die Rechtssache im Umfange der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurück