Der Rekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Das Rechtsmittel richtet sich allein gegen die mit Verspätung begründete Zurückweisung des Rekurses gegen die Erteilung des Zuschlags, weil der Rekurswerber selbst erkannt hat, daß der Beschluß des Rekursgerichtes nach § 78 EO und § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unanfechtbar ist, soweit damit der den Widerspruch des Verpflichteten zurückweisende Beschluß des Erstgerichtes bestätigt worden ist.Das Rechtsmittel richtet sich allein gegen die mit Verspätung begründete Zurückweisung des Rekurses gegen die Erteilung des Zuschlags, weil der Rekurswerber selbst erkannt hat, daß der Beschluß des Rekursgerichtes nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unanfechtbar ist, soweit damit der den Widerspruch des Verpflichteten zurückweisende Beschluß des Erstgerichtes bestätigt worden ist.
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO gilt auch für Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit welchen ein an die zweite Instanz gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde (Petrasch, ÖJZ 1985, 302; ÖBl 1984, 50 ua). Der Zurückweisungsbeschluß ist daher nach dieser über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden allgemeinen Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses nur anfechtbar, wenn der Beschwerdegegenstand S 15.000,-- übersteigt (§ 528 Abs 1 Z 5 ZPO) und die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen, also entweder der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000,-- übersteigt oder, wenn dies nicht der Fall ist, die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Zutreffend hat das Rekursgericht hier keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO in den Beschluß aufgenommen, mit welchem der Rekurs gegen die Zuschlagserteilung zurückgewiesen wurde. Der Wert des Gegenstandes dieser Entscheidung übersteigt nämlich S 300.000,--, so daß der Rekurs schon nach § 78 EO, § 528 Abs 2 ZPO und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig ist. Geht es darum, ob der Zuschlag zu erteilen oder zu versagen ist, ist in der für das Exekutionsverfahren gebotenen sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über den Wert des Streitgegenstandes dieser mit dem Geldbetrag des Meistbots anzusetzen, weil dabei für den Ersteher wie für den Verpflichteten nicht der Geldbetrag der einzelnen betriebenen Forderungen maßgebend ist, sondern der mit der Erteilung des Zuschlags verbundene Übergang des Eigentums vom Verpflichteten auf den Ersteher (vgl. SZ 57/80). Gleiches gilt für die Entscheidung des Rekursgerichtes, das einen Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags zum Meistbot von S 455.125,-- als verspätet zurückgewiesen hat.Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO gilt auch für Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit welchen ein an die zweite Instanz gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde (Petrasch, ÖJZ 1985, 302; ÖBl 1984, 50 ua). Der Zurückweisungsbeschluß ist daher nach dieser über Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden allgemeinen Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses nur anfechtbar, wenn der Beschwerdegegenstand S 15.000,-- übersteigt (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) und die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen, also entweder der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000,-- übersteigt oder, wenn dies nicht der Fall ist, die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Zutreffend hat das Rekursgericht hier keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO in den Beschluß aufgenommen, mit welchem der Rekurs gegen die Zuschlagserteilung zurückgewiesen wurde. Der Wert des Gegenstandes dieser Entscheidung übersteigt nämlich S 300.000,--, so daß der Rekurs schon nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig ist. Geht es darum, ob der Zuschlag zu erteilen oder zu versagen ist, ist in der für das Exekutionsverfahren gebotenen sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über den Wert des Streitgegenstandes dieser mit dem Geldbetrag des Meistbots anzusetzen, weil dabei für den Ersteher wie für den Verpflichteten nicht der Geldbetrag der einzelnen betriebenen Forderungen maßgebend ist, sondern der mit der Erteilung des Zuschlags verbundene Übergang des Eigentums vom Verpflichteten auf den Ersteher vergleiche SZ 57/80). Gleiches gilt für die Entscheidung des Rekursgerichtes, das einen Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags zum Meistbot von S 455.125,-- als verspätet zurückgewiesen hat.
Dies ist aber ohne Rechtsirrtum erfolgt. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 187 Abs 1 letzter Satz EO kann eine Person, die entgegen § 171 Abs 1 EO vom Versteigerungstermin nicht verständigt wurde und die auch nicht beim Versteigerungstermin selbst anwesend oder vertreten war (§ 186 Abs 2 EO), diesen Mangel (§ 184 Abs 1 Z 3 EO) nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermine mit Rekurs geltend machen, während sonst ein Rekurs gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, voraussetzt, daß der Rechtsmittelwerber im Versteigerungstermine anwesend und wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen war (§ 187 Abs 1 Satz 1 EO). Die mit der ersten Gerichtsentlastungsnovelle RGBl 1914/118 eingeführte Einschränkung der bis dahin bestehenden Regelung, daß die durch den Zuschlag in ihren Rechten verletzte Person selbst dann kein Rekursrecht hatte, wenn sie vom Versteigerungstermin nicht verständigt war (Lehmann, Zwangsversteigerung, 272; JBl 1907,540 ua), sollte die Härte mildern, aber im Interesse der Rechtssicherheit diesen Rekurs nach einer im Versteigerungstermin erfolgten Zuschlagserteilung nur innerhalb der nachfolgenden Frist von vierzehn Tagen eröffnen. Mit dem Ablauf der Frist scheidet auch diese Anfechtungsmöglichkeit aus. Die Frist läuft nicht erst mit der Zustellung an die Beteiligten. Der Fall, daß der Zuschlag nicht im Termin verkündet und erst später erlassen wird, liegt hier nicht vor. Auch handelt es sich nicht um die Unterlassung der Beteiligung des gesetzlichen Vertreters eines Geschäftsunfähigen (vgl. Rechberger, Die fehlerhafte Exekution 185 f). Die Frist des § 187 Abs 1 letzter Satz EO lief daher vom Versteigerungstermin an. Auf die Kenntnis des Rechtsmittelwerbers kommt es nicht an, weil gerade seine Nichtverständigung den einzigen ihm zustehenden Rekursgrund bildet (Heller-Berger-Stix 1382; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht2 163; Petschek-Hämmerle-Ludwig 121; EvBl 1969/291). Daran hat der Oberste Gerichtshof auch in letzter Zeit festgehalten und etwa am 18. November 1981 zu 3 Ob 116/81 einen Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz bestätigt, weil der nach Ablauf der vierzehntägigen Frist ab dem Termin der Versteigerung und Zuschlagserteilung erhobene Rekurs eines nicht geladenen Verpflichteten verspätet sei. Diese Härte müsse im Interesse der Rechtssicherheit für den Ersteher in Kauf genommen werden. Auch am 28. September 1983 entschied der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 114/83, daß die im § 187 Abs 1 letzter Satz EO genannte Frist eine absolute und von jeder Verständigung unabhängige zeitliche Begrenzung des Rekursrechtes darstellt. Das Rekursgericht hat daher zu Recht den nach Ablauf der Frist erhobenen Rekurs des Verpflichteten zurückgewiesen.Dies ist aber ohne Rechtsirrtum erfolgt. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO kann eine Person, die entgegen Paragraph 171, Absatz eins, EO vom Versteigerungstermin nicht verständigt wurde und die auch nicht beim Versteigerungstermin selbst anwesend oder vertreten war (Paragraph 186, Absatz 2, EO), diesen Mangel (Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO) nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermine mit Rekurs geltend machen, während sonst ein Rekurs gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, voraussetzt, daß der Rechtsmittelwerber im Versteigerungstermine anwesend und wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen war (Paragraph 187, Absatz eins, Satz 1 EO). Die mit der ersten Gerichtsentlastungsnovelle RGBl 1914/118 eingeführte Einschränkung der bis dahin bestehenden Regelung, daß die durch den Zuschlag in ihren Rechten verletzte Person selbst dann kein Rekursrecht hatte, wenn sie vom Versteigerungstermin nicht verständigt war (Lehmann, Zwangsversteigerung, 272; JBl 1907,540 ua), sollte die Härte mildern, aber im Interesse der Rechtssicherheit diesen Rekurs nach einer im Versteigerungstermin erfolgten Zuschlagserteilung nur innerhalb der nachfolgenden Frist von vierzehn Tagen eröffnen. Mit dem Ablauf der Frist scheidet auch diese Anfechtungsmöglichkeit aus. Die Frist läuft nicht erst mit der Zustellung an die Beteiligten. Der Fall, daß der Zuschlag nicht im Termin verkündet und erst später erlassen wird, liegt hier nicht vor. Auch handelt es sich nicht um die Unterlassung der Beteiligung des gesetzlichen Vertreters eines Geschäftsunfähigen vergleiche Rechberger, Die fehlerhafte Exekution 185 f). Die Frist des Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO lief daher vom Versteigerungstermin an. Auf die Kenntnis des Rechtsmittelwerbers kommt es nicht an, weil gerade seine Nichtverständigung den einzigen ihm zustehenden Rekursgrund bildet (Heller-Berger-Stix 1382; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht2 163; Petschek-Hämmerle-Ludwig 121; EvBl 1969/291). Daran hat der Oberste Gerichtshof auch in letzter Zeit festgehalten und etwa am 18. November 1981 zu 3 Ob 116/81 einen Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz bestätigt, weil der nach Ablauf der vierzehntägigen Frist ab dem Termin der Versteigerung und Zuschlagserteilung erhobene Rekurs eines nicht geladenen Verpflichteten verspätet sei. Diese Härte müsse im Interesse der Rechtssicherheit für den Ersteher in Kauf genommen werden. Auch am 28. September 1983 entschied der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 114/83, daß die im Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO genannte Frist eine absolute und von jeder Verständigung unabhängige zeitliche Begrenzung des Rekursrechtes darstellt. Das Rekursgericht hat daher zu Recht den nach Ablauf der Frist erhobenen Rekurs des Verpflichteten zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40 und 50 ZPO.