Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen GlU. 15.208 und GlU. 15.865 in bezug auf das Verfahren in Eisenbahnenteignungssachen und in den Entscheidungen GlUNF. 2576 und GlUNF. 3338 in bezug auf das Verfahren betreffend die Einräumung von Notwegen den Revisionsrekurs gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes für unzulässig erklärt. Er meinte, daß sich aus dem Eisenbahnenteignungsgesetz vom 18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30, und aus dem Gesetz vom 7. Juli 1896, RGBl. Nr. 140, betreffend die Einräumung von Notwegen, ergebe, daß nur die Sachentscheidung, nicht aber Zwischenbescheide, vor allem wenn sie verfahrensleitender Natur seien, anfechtbar wären, daher auch nicht Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes. Diese Auffassung teilte der Oberste Gerichtshof auch in seinem Plenissimarbeschluß GlUNF. 6486 = JB. 203, mit dem im Verfahren außer Streitsachen der Revisionsrekurs gegen einen aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes zwar grundsätzlich für zulässig erklärt, zugleich aber - allerdings nicht bindend - bemerkt wurde, daß der gleiche Rechtssatz nicht in Ansehung jener Gesetze gelte, nach welchen zwar das kaiserliche Patent vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zur Anwendung zu kommen habe, aber aus anderen Bestimmungen dieser Gesetze sich ergebe, daß der Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes unstatthaft sei, wie z. B. in Ansehung des Eisenbahnenteignungsgesetzes und des Gesetzes betreffend die Einräumung von Notwegen.
Der Oberste Gerichtshof glaubt, diese Rechtsmeinung in den Fällen nicht aufrechterhalten zu können, in denen gemäß dem mit Kundmachung vom 9. Februar 1954, BGBl. Nr. 71, wiederverlautbarten Eisenbahnenteignungsgesetz nach den Bestimmungen des Außerstreitverfahrens zu verfahren ist. Denn aus dem Eisenbahnenteignungsgesetz ergibt sich, wenn nicht § 30 dieses Gesetzes für eine andere Auslegung herangezogen werden kann, kein weiterer Hinweis für die Annahme, daß andere Verfahrensgrundsatze als in den durch das Außerstreitgesetz unmittelbar geregelten Fällen zu gelten hätten. § 30 EisenbahnenteignungsG. aber bestimmt nicht etwa, daß nur die Endentscheidung mit Rekurs angefochten werden kann, sondern lediglich daß gegen die Endentscheidung nur der Rekurs, nicht auch die Vorstellung zulässig ist. Die Bestimmung, daß das Gericht an keinerlei Beweisregeln gebunden ist, besagt zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln überhaupt nichts. Es besteht demnach kein Anlaß, anzunehmen, daß in Enteignungsfällen andere Grundsätze als in den übrigen Rechtssachen zu gelten haben, die nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zu behandeln sind. Der im Judikat 203 ausgesprochene Rechtssatz über die grundsätzliche Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes gilt auch in Enteignungsfällen, in denen nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz zu verfahren ist.Der Oberste Gerichtshof glaubt, diese Rechtsmeinung in den Fällen nicht aufrechterhalten zu können, in denen gemäß dem mit Kundmachung vom 9. Februar 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, wiederverlautbarten Eisenbahnenteignungsgesetz nach den Bestimmungen des Außerstreitverfahrens zu verfahren ist. Denn aus dem Eisenbahnenteignungsgesetz ergibt sich, wenn nicht Paragraph 30, dieses Gesetzes für eine andere Auslegung herangezogen werden kann, kein weiterer Hinweis für die Annahme, daß andere Verfahrensgrundsatze als in den durch das Außerstreitgesetz unmittelbar geregelten Fällen zu gelten hätten. Paragraph 30, EisenbahnenteignungsG. aber bestimmt nicht etwa, daß nur die Endentscheidung mit Rekurs angefochten werden kann, sondern lediglich daß gegen die Endentscheidung nur der Rekurs, nicht auch die Vorstellung zulässig ist. Die Bestimmung, daß das Gericht an keinerlei Beweisregeln gebunden ist, besagt zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln überhaupt nichts. Es besteht demnach kein Anlaß, anzunehmen, daß in Enteignungsfällen andere Grundsätze als in den übrigen Rechtssachen zu gelten haben, die nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zu behandeln sind. Der im Judikat 203 ausgesprochene Rechtssatz über die grundsätzliche Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes gilt auch in Enteignungsfällen, in denen nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz zu verfahren ist.
Sachlich ist der Rekurs allerdings unbegrundet.
Mit § 1a des Landesgesetzes vom 9. Juni 1950, LGBl. Nr. 47, über die einstweilige Regelung des Elektrizitätswesens in Oberösterreich wurde das IV. Hauptstück des Landesgesetzes vom 29. Februar 1932, LGBl. Nr. 19, über das Elektrizitätswesen (Elektrizitätslandesgesetz) wieder in Kraft gesetzt und damit auch der § 32 des letztgenannten Gesetzes, der in seinem Abs. 2 - hier in Übereinstimmung mit den §§ 16 und 53 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1929, BGBl. Nr. 250, über das Elektrizitätswesen - die sinngemäße Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes vom 18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30 - mit gewissen Abweichungen - im gerichtlichen Verfahren in Enteignungsfällen vorschreibt. Das Eisenbahnenteignungsgesetz vom 18. Februar 1878 wurde mit Kundmachung vom 9. Februar 1954. BGBl. Nr. 71, als Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 wiederverlautbart. Es bestimmt in seinem § 24 ausdrücklich, daß zur Feststellung der angemessenen Entschädigung Sachverständige zuzuziehen sind, die der Liste entnommen werden, welche vom Oberlandesgericht nach Anhören des Landeshauptmannes jährlich aufzustellen und kundzumachen ist. Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht dem Gesetz.Mit Paragraph eins a, des Landesgesetzes vom 9. Juni 1950, Landesgesetzblatt Nr. 47, über die einstweilige Regelung des Elektrizitätswesens in Oberösterreich wurde das römisch vier. Hauptstück des Landesgesetzes vom 29. Februar 1932, Landesgesetzblatt Nr. 19, über das Elektrizitätswesen (Elektrizitätslandesgesetz) wieder in Kraft gesetzt und damit auch der Paragraph 32, des letztgenannten Gesetzes, der in seinem Absatz 2, - hier in Übereinstimmung mit den Paragraphen 16 und 53 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 250, über das Elektrizitätswesen - die sinngemäße Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes vom 18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30 - mit gewissen Abweichungen - im gerichtlichen Verfahren in Enteignungsfällen vorschreibt. Das Eisenbahnenteignungsgesetz vom 18. Februar 1878 wurde mit Kundmachung vom 9. Februar 1954. Bundesgesetzblatt Nr. 71, als Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 wiederverlautbart. Es bestimmt in seinem Paragraph 24, ausdrücklich, daß zur Feststellung der angemessenen Entschädigung Sachverständige zuzuziehen sind, die der Liste entnommen werden, welche vom Oberlandesgericht nach Anhören des Landeshauptmannes jährlich aufzustellen und kundzumachen ist. Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht dem Gesetz.