Die Revision ist nicht berechtigt.
Der im § 503 Abs 1 Z 3 ZPO umschriebene Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn dem Urteil des Berufungsgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrundgelegt erscheint, die mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und einer darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung darf aber nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils sein (Fasching, ZPR RZ 1771, 1913 f; stRsp).Der im Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO umschriebene Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn dem Urteil des Berufungsgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrundgelegt erscheint, die mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und einer darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung darf aber nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils sein (Fasching, ZPR RZ 1771, 1913 f; stRsp).
Letzteres trifft aber auf die in der Revision als aktenwidrig bezeichnete Feststellung des Berufungsgerichts zu, dass bei der persönlichen Aussprache der Parteien der Preisrahmen zwischen 460.000 S und 470.000 S abgesteckt worden, eine Einigung auf 465.000 S jedoch nicht erfolgt sei.
Da das Berufungsgericht auf Seite 9 des angefochtenen Urteils eingehend begründet hat, warum es trotz des richtig wiedergegebenen Textes des vom Zeugen Egon B***** in der Kleinen Zeitung vom 22. 11. 1981 verfassten Artikels (Ablichtung Beilage D) „Man verhandelte … und einigte sich auf 465.000 S“ eine solche Einigung der Parteien nicht als erwiesen angenommen hat, handelt es sich bei den diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht um die Darstellung des zulässigen Revisionsgrundes der Aktenwidrigkeit, sondern um den Versuch einer im Revisionsverfahren unzulässigen Rüge der unbekämpfbaren Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
Dies trifft auch auf die beweiswürdigenden Überlegungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des von ihm richtig wiedergegebenen Satzes im zitierten Zeitungsartikel zu: „Dann wurde der Abschluss für ein Wochenende im November vereinbart“.
Auf die übrigen angeblichen Aktenwidrigkeiten war nicht einzugehen, weil sie keine für die Beurteilung einer vertraglichen Bindung der Parteien wesentlichen Feststellungen betreffen.
Ausgehend von der nicht aktenwidrigen Feststellung des Berufungsgerichts, dass von den Parteien zwar der Preisrahmen zwischen 460.000 S und 470.000 S abgesteckt worden, eine Einigung auf 465.000 S jedoch nicht erfolgt sei, auch über die Zahlungsmodalitäten nicht gesprochen worden und dies alles erst dem endgültigen Vertragsabschluss beim Anwalt des Klägers vorbehalten worden sei, erweist sich auch die Rechtsrüge, in der Absteckung des Preisrahmens liege bereits eine Einigung über den Kaufpreis, sodass der Kaufvertrag wirksam zustandegekommen sei, als nicht berechtigt.
Nach § 1053 ABGB wird durch den Kaufvertrag eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen. Wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen sein muss …, wird gemäß § 1054 ABGB nach den Regeln der Verträge überhaupt bestimmt. Der Kaufpreis muss jedoch in barem Geld bestehen und darf weder unbestimmt noch gesetzwidrig sein.Nach Paragraph 1053, ABGB wird durch den Kaufvertrag eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen. Wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen sein muss …, wird gemäß Paragraph 1054, ABGB nach den Regeln der Verträge überhaupt bestimmt. Der Kaufpreis muss jedoch in barem Geld bestehen und darf weder unbestimmt noch gesetzwidrig sein.
Mindestvoraussetzung für das Zustandekommen eines Kaufvertrags ist daher die Einigung über Kaufobjekt und Preis. Erst durch den diesbezüglich übereinstimmenden Willen beider Teile kommt nach § 861 ABGB ein Vertrag zustande, vorher handelt es sich nur um Vetragsverhandlungen (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 1 und 2 zu § 1053 und Rdz 1 und 2 zu § 1054; Rummel aaO Rdz 1 ff zu § 861; SZ 44/73; EvBl 1974/247; SZ 54/112 ua).Mindestvoraussetzung für das Zustandekommen eines Kaufvertrags ist daher die Einigung über Kaufobjekt und Preis. Erst durch den diesbezüglich übereinstimmenden Willen beider Teile kommt nach Paragraph 861, ABGB ein Vertrag zustande, vorher handelt es sich nur um Vetragsverhandlungen (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 1 und 2 zu Paragraph 1053 und Rdz 1 und 2 zu Paragraph 1054,; Rummel aaO Rdz 1 ff zu Paragraph 861,; SZ 44/73; EvBl 1974/247; SZ 54/112 ua).
Über dieses Stadium sind die Parteien im vorliegenden Fall nicht hinausgekommen, weil sie sich über den Kaufpreis noch nicht geeinigt hatten. Der Beklagte forderte 470.000 S, der Kläger bot lediglich 460.000 S.
Das Berufungsgericht hat daher das Klagebegehren schon deshalb mit Recht abgewiesen, weil zwischen den Parteien mangels einer Einigung über den Kaufpreis kein Kaufvertrag über die vom Beklagten angebotene Liegenschaft zustandegekommen ist.
Ob das Klagebegehren auch noch aus anderen Gründen abzuweisen wäre, kann daher dahingestellt bleiben.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.