Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung (ON 34). Im fortgesetzten Verfahren - Tagsatzung vom 25.6.1985, ON 35 - legte die Antragsgegnerin einen Bescheid der Marktgemeinde Lustenau vom 5.3.1985 vor, in dem die sofortige Räumung der Kellerräume im Haus Lustenau, Höchsterstraße 1, verfügt wird (Beilage 4), und machte geltend, daß die Mitbenützung des Heizraumes durch die Antragstellerin im Hinblick auf diesen Bescheid nicht mehr erforderlich sei.
Die Antragstellerin stellte in derselben Tagsatzung den Antrag, das Verfahren, soferne der Bescheid der Marktgemeinde Lustenau vom 3.5.1985 derart ausgelegt werde, daß damit auch die im Untergeschoß gelegene Wohnung mitumfaßt sei und daher nicht genützt werden könne, durch Einholung eines Sachbefundes durch einen Bausachverständigen zur Festlegung der Nutzwerte bzw. Mietwerte der Räumlichkeiten zu ergänzen und das Benützungsentgelt dahin abzuändern, daß die Antragsgegnerin der Antragstellerin monatlich S 4.000,- zu zahlen habe (AS 230).
Mit Beschluß vom 8.7.1985, ON 36, regelte das Erstgericht den Zugang zu dem von beiden Parteien zu benützenden Heizraum und traf darüber hinaus Anordnungen über die Anbringung eines Elektrokastens und über die Bezahlung der Betriebskosten. Den von der Antragstellerin in der Tagsatzung vom 25.6.1985 gestellten Antrag erwähnte es in seiner Entscheidung nicht.
Das Rekursgericht gab den von beiden Parteien gegen diesen Beschluß erhobenen Rechtsmitteln nicht Folge. Der Rekurs der Antragstellerin richtete sich ausschließlich dagegen, daß ihr in der Tagsatzung vom 25.6.1985 gestellter Antrag unerledigt geblieben sei. Die Antragstellerin sei stets der Meinung gewesen, daß im Jahr 1971 eine Benützungsbewilligung auch für die Wohnung im Untergeschoß erteilt worden sei; ob diese Wohnung vom Räumungsbescheid vom 3.5.1985 betroffen sei, gehe nach Meinung der Antragstellerin aus dem Bescheid nicht hervor. Das Erstgericht hätte dies klären und allenfalls das von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu zahlende
Benützungsentgelt neu - mit mindestens S 2.300,- - festsetzen müssen. Dürfe die Untergeschoßwohnung als solche nicht benützt werden, hätten die Räume im Untergeschoß einen erheblich geringeren Nutzwert.
Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß das Erstgericht nicht zu prüfen gehabt habe, auf welche Räume sich der Bescheid vom 3.5.1985 beziehe. Zwar wäre bei einer Änderung der Verhältnisse ein Antrag auf eine neuerliche und abweichende Regelung der Benützung der Liegenschaft durchaus denkbar. Die Verhältnisse hätten sich jedoch nicht geändert, da der Räumungsbescheid vom 3.5.1985 auf dem Berufungsbescheid der Marktgemeinde Lustenau vom 29.4.1981 basiere, womit der Bauantrag der Antragstellerin auf Umwidmung des Kellergeschoßes einschließlich der Garage in Wohnräume abgewiesen worden sei. Der Antrag auf Benützungsregelung sei am 27.7.1982 beim Erstgericht eingebracht worden. Der Bescheid vom 29.4.1981 sei der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen. Habe ihn die Antragstellerin bei der Frage, in welchem Umfang die Antragsgegnerin zur Bezahlung eines Ausgleichsentgelts verpflichtet werde, nicht in ihre Überlegungen einbezogen, sei dies ihre Sache. Durch den Räumungsbescheid seien keine neuen Verhältnisse geschaffen worden. Einem Antrag auf Abänderung der Höhe des von der Antragsgegnerin zu leistenden Benützungsentgelts stehe daher eine rechtskräftige Entscheidung entgegen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung, insbesondere zur Prüfung des Umfanges der verwaltungsrechtlichen Bescheide über die Benützungsbewilligung der Räume des Hauses Höchsterstraße 1, und allenfalls zur Neufestsetzung der Nutzwerte an die zweite Instanz zurückzuverweisen, in eventu, in der Sache selbst zu erkennen und der Antragstellerin ein angemessenes Benützungsentgelt, mindestens in der Höhe von S 2.300 samt entsprechender Wertsicherung, zuzusprechen. Die Antragstellerin macht "Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung" geltend und führt aus, Gegenstand jenes Verfahrens der Marktgemeinde Lustenau, das zum Bescheid vom 29.4.1981 geführt habe, sei "streng genommen" nur die zum damaligen Zeitpunkt vorgenommene Umwidmung der Garage samt Werkstätte in einen Wohnraum gewesen. Dies ergebe sich auch eindeutig aus der Begründung, in der es heiße, die Unzulässigkeit der beantragten Umwidmung ergebe sich schon aus dem Bauantrag und aus dem Ergebnis der an Ort und Stelle durchgeführten Bauverhandlung, weil die Miteigentümerin (Antragsgegnerin) mit der beantragten Änderung der Verwendung der Garage nicht einverstanden sei. Erfasse der Räumungsbescheid auch die Wohnung im Untergeschoß, sei dies auf eine Ungenauigkeit der Formulierung dieses Bescheides zurückzuführen. Werde aber der Räumungsbescheid so ausgelegt, komme dies einer geänderten Rechtslage gleich, und es müsse der Antrag der Antragstellerin vom 25.6.1985 berücksichtigt werden. Die Einleitung eines neuen Verfahrens sei hiefür nicht erforderlich. Zu prüfen ist vorerst die Zulässigkeit des Rechtsmittels; denn bei einer bestätigenden Entscheidung durch das Rekursgericht findet die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs.1 AußStrG nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt. Keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn es sich um eine einfache unrichtige rechtliche Beurteilung handelt (EFSlg.39.815 ua.).Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung, insbesondere zur Prüfung des Umfanges der verwaltungsrechtlichen Bescheide über die Benützungsbewilligung der Räume des Hauses Höchsterstraße 1, und allenfalls zur Neufestsetzung der Nutzwerte an die zweite Instanz zurückzuverweisen, in eventu, in der Sache selbst zu erkennen und der Antragstellerin ein angemessenes Benützungsentgelt, mindestens in der Höhe von S 2.300 samt entsprechender Wertsicherung, zuzusprechen. Die Antragstellerin macht "Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung" geltend und führt aus, Gegenstand jenes Verfahrens der Marktgemeinde Lustenau, das zum Bescheid vom 29.4.1981 geführt habe, sei "streng genommen" nur die zum damaligen Zeitpunkt vorgenommene Umwidmung der Garage samt Werkstätte in einen Wohnraum gewesen. Dies ergebe sich auch eindeutig aus der Begründung, in der es heiße, die Unzulässigkeit der beantragten Umwidmung ergebe sich schon aus dem Bauantrag und aus dem Ergebnis der an Ort und Stelle durchgeführten Bauverhandlung, weil die Miteigentümerin (Antragsgegnerin) mit der beantragten Änderung der Verwendung der Garage nicht einverstanden sei. Erfasse der Räumungsbescheid auch die Wohnung im Untergeschoß, sei dies auf eine Ungenauigkeit der Formulierung dieses Bescheides zurückzuführen. Werde aber der Räumungsbescheid so ausgelegt, komme dies einer geänderten Rechtslage gleich, und es müsse der Antrag der Antragstellerin vom 25.6.1985 berücksichtigt werden. Die Einleitung eines neuen Verfahrens sei hiefür nicht erforderlich. Zu prüfen ist vorerst die Zulässigkeit des Rechtsmittels; denn bei einer bestätigenden Entscheidung durch das Rekursgericht findet die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt. Keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn es sich um eine einfache unrichtige rechtliche Beurteilung handelt (EFSlg.39.815 ua.).
Verfahrensverstöße können, falls sie nicht mit Nichtigkeit bedroht sind, im Rahmen des § 16 Abs. 1 AußStrG nur berücksichtigt werden, wenn sie von einschneidender Bedeutung sind (JBl.1965/39, EFSlg.44.682 ua.).Verfahrensverstöße können, falls sie nicht mit Nichtigkeit bedroht sind, im Rahmen des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur berücksichtigt werden, wenn sie von einschneidender Bedeutung sind (JBl.1965/39, EFSlg.44.682 ua.).
Gegenstand des Beschlusses des Erstgerichtes ON 36 war im Sinne der Entscheidungen des Rekursgerichtes ON 31 und des Obersten Gerichtshofes ON 34 nur (mehr) die Festlegung von Modalitäten über den Zugang zu dem von beiden Parteien zu benützenden Heizraum, nicht auch die (bereits erfolgte) Festsetzung eines Benützungsentgelts, sodaß nicht davon gesprochen werden kann, das Erstgericht habe einen Antrag übergangen. Dies umsoweniger, als dem Vorbringen der Antragstellerin in der Tagsatzung vom 25.5.1985 ein bestimmter Antrag gar nicht entnommen werden kann. Die Antragstellerin hat in dieser Tagsatzung eine Neufestlegung der Nutzwerte des Hauses und eine Abänderung des von der Antragsgegnerin an sie zu leistenden Benützungsentgelts lediglich für den Fall beantragt, daß der Bescheid der Marktgemeinde Lustenau vom 3.5.1985 dahin ausgelegt werde, daß auch die im Untergeschoß gelegene Wohnung von ihm mitumfaßt werde und damit nicht als Wohnung genützt werden könne. Sie hat weder zum Ausdruck gebracht, daß sie selbst den Bescheid so auslege, noch auch, ab welchem Zeitpunkt der bedingte Antrag gestellt werde, und ebensowenig, daß die Nutzung der ihr zugewiesenen Räume auf Grund des Bescheides vom 3.5.1985 geändert worden sei. Die Antragstellerin bestritt vielmehr ausdrücklich, auf Grund dieses Bescheides zur Räumung der "Kleinwohnung" verpflichtet zu sein. Erst eine tatsächliche Veränderung der der bereits ergangenen Entscheidung zugrundeliegenden Verhältnisse aber - also die faktische Räumung der "Kleinwohnung" zufolge fehlender Benützungsbewilligung - könnte Gegenstand eines neuen, auf Neufestsetzung des von der Antragsgegnerin zu zahlenden Benützungsentgelts gerichteten Antrages sein. Im Ergebnis zu Recht haben daher die Vorinstanzen über den Antrag der Antragstellerin vom 25.5.1985 nicht entschieden bzw. die Notwendigkeit einer Entscheidung hierüber abgelehnt. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit kann daher ebensowenig die Rede sein wie von einer begangenen Nullität. Selbst wenn man aber die Ansicht vertreten wollte, das Erstgericht hätte über den Antrag der Antragstellerin vom 25.5.1985 verhandeln und darüber entscheiden müssen, könnte in dem Unterbleiben von Verhandlung und Entscheidung doch nur ein einfacher Verfahrensverstoß (vgl. § 496 Abs.1 Z 1 ZPO) und nicht ein solcher vom Range einer Nichtigkeit gesehen werden, da es der Antragstellerin unbenommen bleibt, jederzeit einen entsprechend begründeten (präzisen) Antrag zu stellen (vgl. EFSlg.44.695). Damit aber erweist sich der Revisionsrekurs als im Sinne des § 16 Abs.1 AußStrG unzulässig. Er war deshalb zurückzuweisen.Gegenstand des Beschlusses des Erstgerichtes ON 36 war im Sinne der Entscheidungen des Rekursgerichtes ON 31 und des Obersten Gerichtshofes ON 34 nur (mehr) die Festlegung von Modalitäten über den Zugang zu dem von beiden Parteien zu benützenden Heizraum, nicht auch die (bereits erfolgte) Festsetzung eines Benützungsentgelts, sodaß nicht davon gesprochen werden kann, das Erstgericht habe einen Antrag übergangen. Dies umsoweniger, als dem Vorbringen der Antragstellerin in der Tagsatzung vom 25.5.1985 ein bestimmter Antrag gar nicht entnommen werden kann. Die Antragstellerin hat in dieser Tagsatzung eine Neufestlegung der Nutzwerte des Hauses und eine Abänderung des von der Antragsgegnerin an sie zu leistenden Benützungsentgelts lediglich für den Fall beantragt, daß der Bescheid der Marktgemeinde Lustenau vom 3.5.1985 dahin ausgelegt werde, daß auch die im Untergeschoß gelegene Wohnung von ihm mitumfaßt werde und damit nicht als Wohnung genützt werden könne. Sie hat weder zum Ausdruck gebracht, daß sie selbst den Bescheid so auslege, noch auch, ab welchem Zeitpunkt der bedingte Antrag gestellt werde, und ebensowenig, daß die Nutzung der ihr zugewiesenen Räume auf Grund des Bescheides vom 3.5.1985 geändert worden sei. Die Antragstellerin bestritt vielmehr ausdrücklich, auf Grund dieses Bescheides zur Räumung der "Kleinwohnung" verpflichtet zu sein. Erst eine tatsächliche Veränderung der der bereits ergangenen Entscheidung zugrundeliegenden Verhältnisse aber - also die faktische Räumung der "Kleinwohnung" zufolge fehlender Benützungsbewilligung - könnte Gegenstand eines neuen, auf Neufestsetzung des von der Antragsgegnerin zu zahlenden Benützungsentgelts gerichteten Antrages sein. Im Ergebnis zu Recht haben daher die Vorinstanzen über den Antrag der Antragstellerin vom 25.5.1985 nicht entschieden bzw. die Notwendigkeit einer Entscheidung hierüber abgelehnt. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit kann daher ebensowenig die Rede sein wie von einer begangenen Nullität. Selbst wenn man aber die Ansicht vertreten wollte, das Erstgericht hätte über den Antrag der Antragstellerin vom 25.5.1985 verhandeln und darüber entscheiden müssen, könnte in dem Unterbleiben von Verhandlung und Entscheidung doch nur ein einfacher Verfahrensverstoß vergleiche Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) und nicht ein solcher vom Range einer Nichtigkeit gesehen werden, da es der Antragstellerin unbenommen bleibt, jederzeit einen entsprechend begründeten (präzisen) Antrag zu stellen vergleiche EFSlg.44.695). Damit aber erweist sich der Revisionsrekurs als im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG unzulässig. Er war deshalb zurückzuweisen.