Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Revision enthält vor allem unzulässige Neuerungen, so die Behauptung, die Klägerin habe dem Beklagten ausdrücklich erklärt, sie wolle die Scheidungsklage zurückziehen und habe mit ihm einen 14-tägigen Urlaub im Ausland verbracht. Teilweise geht die Rechtsrüge von einem urteilsfremden Sachverhalt aus. Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen führten die Streitteile seit den schweren Verfehlungen des Beklagten nicht eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft, sondern es ist vielmehr erwiesen, daß die Klägerin für den Beklagten weiter kochte und mit ihm die Hausgemeinschaft teilte, was nach den festgestellten Vorkommnissen für sich allein noch keine Hinweise auf die Wiederherstellung einer funktionierenden geistigen, seelischen und körperlichen Lebensgemeinschaft erlaubt. Es ist in diesem Zusammenhang nur etwa auf die festgestellten Vorfälle vom 9. und 10.2.1987 hinzuweisen. In Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht auch die Annahme der Revision, die Streitteile hätten wieder "regelmäßig" miteinander geschlechtlich verkehrt. Festgestellt ist nur, daß es noch "gelegentlich" zu einem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Der Hinweis auf die geplante Zurückziehung der Scheidungsklage, die nach § 483 a ZPO bis zur Rechtskraft des Urteiles erfolgen könnte geht schon deshalb fehl, weil die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung trotz Kenntnis der Behauptungen des Beklagten in der Revision den Antrag stellt, der Revision nicht Folge zu geben.Die Revision enthält vor allem unzulässige Neuerungen, so die Behauptung, die Klägerin habe dem Beklagten ausdrücklich erklärt, sie wolle die Scheidungsklage zurückziehen und habe mit ihm einen 14-tägigen Urlaub im Ausland verbracht. Teilweise geht die Rechtsrüge von einem urteilsfremden Sachverhalt aus. Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen führten die Streitteile seit den schweren Verfehlungen des Beklagten nicht eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft, sondern es ist vielmehr erwiesen, daß die Klägerin für den Beklagten weiter kochte und mit ihm die Hausgemeinschaft teilte, was nach den festgestellten Vorkommnissen für sich allein noch keine Hinweise auf die Wiederherstellung einer funktionierenden geistigen, seelischen und körperlichen Lebensgemeinschaft erlaubt. Es ist in diesem Zusammenhang nur etwa auf die festgestellten Vorfälle vom 9. und 10.2.1987 hinzuweisen. In Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht auch die Annahme der Revision, die Streitteile hätten wieder "regelmäßig" miteinander geschlechtlich verkehrt. Festgestellt ist nur, daß es noch "gelegentlich" zu einem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Der Hinweis auf die geplante Zurückziehung der Scheidungsklage, die nach Paragraph 483, a ZPO bis zur Rechtskraft des Urteiles erfolgen könnte geht schon deshalb fehl, weil die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung trotz Kenntnis der Behauptungen des Beklagten in der Revision den Antrag stellt, der Revision nicht Folge zu geben.
Ausgehend von den getroffenen Tatsachenfeststellungen sind aber die Urteile der Vorinstanzen frei von Rechtsirrtum:
Soweit eine Verzeihung im Sinne des § 56 EheG ein subjektiver innerer Vorgang ist, der nach freier richterlicher Beweiswürdigung festzustellen ist, liegt keine Rechtsfrage vor (RZ 1980/29). Soweit Verzeihung unabhängig von diesem inneren Vorgang auch aus der Gesamtheit des Verhaltens des verletzten Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten objektiv erschlossen werden kann (JBl 1962, 259), reichen die festgestellten Umstände nicht aus, um einen solchen Schluß zu erlauben. Ein nach Kenntnis schwerer Eheverfehlungen gestatteter geschlechtlicher Verkehr schließt das Scheidungsrecht nur aus, wenn der gekränkte Teil die Eheverfehlungen des anderen nicht mehr als solche betrachtet und vorbehaltlos bereit ist mit ihm die Ehe fortzusetzen (EFSlg 48.805 f). Im vorliegenden Fall war die Klägerin zu einem gelegentlichen Geschlechtsverkehr nur aus Angst vor weiteren Beschimpfungen und Mißhandlungen des Beklagten bereit und hat ihm innerlich keine Verzeihung gewährt. Dasselbe gilt für die von der Klägerin fortgesetzte Hausgemeinschaft und weitere Führung des Haushaltes. Nichts deutet darauf hin, daß dies nicht nur mangels anderer Alternativen - das Berufungsgericht wies mit Recht auf die fehlende Wohnmöglichkeit und die Notwendigkeit der Betreuung der ehelichen Kinder hin -, sondern freiwillig und in der Absicht die Verfehlungen des Beklagten zu verzeihen und die Ehe mit ihm fortzusetzen geschah. Die Einbringung der Scheidungsklage und deren Aufrechterhaltung sprechen ganz gegen eine solche Annahme. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Soweit eine Verzeihung im Sinne des Paragraph 56, EheG ein subjektiver innerer Vorgang ist, der nach freier richterlicher Beweiswürdigung festzustellen ist, liegt keine Rechtsfrage vor (RZ 1980/29). Soweit Verzeihung unabhängig von diesem inneren Vorgang auch aus der Gesamtheit des Verhaltens des verletzten Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten objektiv erschlossen werden kann (JBl 1962, 259), reichen die festgestellten Umstände nicht aus, um einen solchen Schluß zu erlauben. Ein nach Kenntnis schwerer Eheverfehlungen gestatteter geschlechtlicher Verkehr schließt das Scheidungsrecht nur aus, wenn der gekränkte Teil die Eheverfehlungen des anderen nicht mehr als solche betrachtet und vorbehaltlos bereit ist mit ihm die Ehe fortzusetzen (EFSlg 48.805 f). Im vorliegenden Fall war die Klägerin zu einem gelegentlichen Geschlechtsverkehr nur aus Angst vor weiteren Beschimpfungen und Mißhandlungen des Beklagten bereit und hat ihm innerlich keine Verzeihung gewährt. Dasselbe gilt für die von der Klägerin fortgesetzte Hausgemeinschaft und weitere Führung des Haushaltes. Nichts deutet darauf hin, daß dies nicht nur mangels anderer Alternativen - das Berufungsgericht wies mit Recht auf die fehlende Wohnmöglichkeit und die Notwendigkeit der Betreuung der ehelichen Kinder hin -, sondern freiwillig und in der Absicht die Verfehlungen des Beklagten zu verzeihen und die Ehe mit ihm fortzusetzen geschah. Die Einbringung der Scheidungsklage und deren Aufrechterhaltung sprechen ganz gegen eine solche Annahme. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.