Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei zu 48 C 250/85 begehrte die Feststellung, es bestehe hinsichtlich bestimmter Geschäftsräumlichkeiten eines im Eigentum der beklagten Partei stehenden Hauses in Wien, Kärntnerstr.26, ein Hauptmietverhältnis. Die klagende Partei stützte ihr Begehren auf verschiedene alte Mietverträge, in die die beklagte Partei eingetreten sei. Im Jahr 1985 habe die beklagte Partei erstmals einen unangemessen hohen neuen Mietzins gefordert und vertrete seither zu Unrecht den Standpunkt, die klagende Partei benütze die Geschäftsräumlichkeiten titellos.
Die beklagte Partei zu 48 C 250/85 beantragte die Abweisung dieser Klage, wobei sie den Standpunkt vertrat, es sei nach Beendigung früherer auf Zeit abgeschlossener Verträge durch die Weigerung der klagenden Partei, einen neuen Mietvertrag abzuschließen, zu einem vertraglosen Zustand gekommen, so daß sehr wohl eine titellose Benützung vorliege und kein Mietverhältnis mehr bestehe. Die beklagte und widerklagende Partei begehrte zu 48 C 267/85 ihrerseits die Räumung der titellos benützten Geschäftsräumlichkeiten (I), anderseits die Feststellung, daß die widerbeklagte Partei seit 1.1.1985 ein ortsübliches und angemessenes "Miet- bzw.Benützungsentgelt" in Höhe von 306.045,80 S zuzüglich Umsatzsteuer und anteilige Betriebskosten zu bezahlen habe (II). Die widerbeklagte Partei beantragte Abweisung der Klage 48 C 267/85. Die beiden Rechtssachen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Die beklagte Partei zu 48 C 250/85 beantragte die Abweisung dieser Klage, wobei sie den Standpunkt vertrat, es sei nach Beendigung früherer auf Zeit abgeschlossener Verträge durch die Weigerung der klagenden Partei, einen neuen Mietvertrag abzuschließen, zu einem vertraglosen Zustand gekommen, so daß sehr wohl eine titellose Benützung vorliege und kein Mietverhältnis mehr bestehe. Die beklagte und widerklagende Partei begehrte zu 48 C 267/85 ihrerseits die Räumung der titellos benützten Geschäftsräumlichkeiten (römisch eins), anderseits die Feststellung, daß die widerbeklagte Partei seit 1.1.1985 ein ortsübliches und angemessenes "Miet- bzw.Benützungsentgelt" in Höhe von 306.045,80 S zuzüglich Umsatzsteuer und anteilige Betriebskosten zu bezahlen habe (römisch zwei). Die widerbeklagte Partei beantragte Abweisung der Klage 48 C 267/85. Die beiden Rechtssachen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das Erstgericht gab der Klage 48 C 250/85 statt. Die Klage 48 C 267/85 wurde hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung einer bestimmten Mietzinshöhe wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges zurückgewiesen, im übrigen wurde sie abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert jedes einzelnen Streitgegenstandes 300.000 S übersteige.
Die beiden Vorinstanzen trafen folgende Tatsachenfeststellungen:
Mit Mietverträgen vom 26.1.1895 (Beilage 1), 23.11.1903 (Beilage 2 und 4) und November 1913 (Beilage 5) mietete die klagende und widerbeklagte Partei (im folgenden kurz: klagende Partei) von einer Rechtsvorgängerin der beklagten und wiederklagenden Partei (im folgenden kurz: beklagte Partei) im Eigentum des strittigen Hauses die fraglichen Geschäftsräume jeweils für 10 Jahre (Beilagen 1, 2 und 4) bzw. für fünf Jahre (Beilage 5), wobei die neuen Verträge immer vor Ablauf des jeweils älteren Vertrages abgeschlossen wurden. Der letztgenannte Mietvertrag sah einen Mietzins von jährlich 32.000 Kronen zahlbar halbjährlich, jeweils am 1.5. und 1.11. im Vorhinein vor. In diesem Mietzins sollten alle Nebengebühren enthalten sein und weder eine Erhöhung noch eine Herabsetzung derselben zu einer Änderung des Mietzinses führen. Dieser letztgenannte Mietvertrag sollte im Mai 1920 enden.
Nach Ablauf dieser Zeit setzte die klagende Partei die Benützung der gemieteten Geschäftsräume fort, ohne daß die damaligen Hauseigentümer dagegen Widerspruch erhoben hätten. Auch die beklagte Partei, die die Liegenschaft im Jahr 1940 käuflich erwarb, unternahm keine zur Auflösung des Vertrages führende Schritte, sondern forderte von der klagenden Partei wie früher Mietzins. Noch mit dem nicht strittigen Schreiben der beklagten Partei vom Dezember 1983 wurde der Mietzins ab 1.1.1984 mit dem Betrag von 20.206,10 S bekanntgegeben (Beilage 14).
Mit dem ebenfalls nicht strittigen Schreiben vom 18.12.1984 (Beilage 15) forderte der Rechtsfreund der beklagten Partei jedoch von der klagenden Partei einen monatlichen Mietzins von 306.045,80 S zuzüglich Umsatzsteuer, weil zufolge der Bestimmungen des MRG jetzt dieser ortsübliche und angemessene Mietzins begehrt werden könne. Auf Grund dieser Feststellungen gelangten beide Vorinstanzen in rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefaßt zum Ergebnis, daß zwischen den Streitteilen durch die fortgesetzte Verlängerung der alten Mietverträge konkludent ein Mietverhältnis auf unbestimmte Dauer entstanden sei, das mangels bisher geltend gemachter Kündigung weiter bestehe und in das die beklagte Partei gemäß § 1120 ABGB eingetreten sei. Die einseitigen Auflösungsversuche seit dem Schreiben vom 18.12.1984 hätten nicht zur Beendigung des nicht mehr befristeten Bestandverhältnisses geführt.Mit dem ebenfalls nicht strittigen Schreiben vom 18.12.1984 (Beilage 15) forderte der Rechtsfreund der beklagten Partei jedoch von der klagenden Partei einen monatlichen Mietzins von 306.045,80 S zuzüglich Umsatzsteuer, weil zufolge der Bestimmungen des MRG jetzt dieser ortsübliche und angemessene Mietzins begehrt werden könne. Auf Grund dieser Feststellungen gelangten beide Vorinstanzen in rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefaßt zum Ergebnis, daß zwischen den Streitteilen durch die fortgesetzte Verlängerung der alten Mietverträge konkludent ein Mietverhältnis auf unbestimmte Dauer entstanden sei, das mangels bisher geltend gemachter Kündigung weiter bestehe und in das die beklagte Partei gemäß Paragraph 1120, ABGB eingetreten sei. Die einseitigen Auflösungsversuche seit dem Schreiben vom 18.12.1984 hätten nicht zur Beendigung des nicht mehr befristeten Bestandverhältnisses geführt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt die beklagte Partei Revision wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsabweisung zu 48 C 250/85 bzw. Klagsstattgebung zu 48 C 267/85 (wobei aber auf das teils abgewiesene, teils zurückgewiesene Feststellungsbegehren nicht Bezug genommen wird und sich der Revisionsantrag nur mehr auf das Räumungsbegehren bezieht) abzuändern oder es aufzuheben.
Die klagende Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.