Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie der seinem Inhalt nach nicht strittige Vertrag zwischen den Streitteilen rechtlich zu beurteilen ist, ob es sich um einen bäuerlichen Übergabsvertrag handelt oder ein Glückscharakter gegeben ist, ist eine reine Rechtsfrage. Wenn das Berufungsgericht hier zu einer anderen Beurteilung gelangte als das Erstgericht, kann daher keine Aktenwidrigkeit vorliegen.
Zur rechtlichen Beurteilung gehört auch die in der Mängelrüge aufgeworfene Frage, ob die Klage nur auf die Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes gestützt oder ob auch der Rechtsgrund des Wuchers und der Sittenwidrigkeit geltend gemacht wurde oder von Amts wegen zu prüfen ist. Der Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellungen über den Wert der Übergabsliegenschaft kommt aus rechtlichen Erwägungen keine Bedeutung zu.
Zutreffend hat das Berufungsgericht den vorliegenden Vertrag als Glücksvertrag im Sinne des § 1267 ABGB beurteilt. Zwar gehört ein Übergabs- und Ausgedingsvertrag der vorliegenden Art nicht zu den in den §§ 1269 ABGB besonders angeführten und in den §§ 1284 bis 1286 ABGB näher geregelten Leibrentenverträgen; es besteht aber eine unverkennbare funktionelle Ähnlichkeit, sodaß man im Schrifttum von einer "Art" von Leibrentenvertrag spricht (Krejci in Rummel ABGB Rz 9 und 11 zu §§ 1284 bis 1286). Zu dem gleichen Risikofaktor der Lebenszeit des Übergebers tritt hier noch ein weiteres Unsicherheitsmoment. Während beim Leibrentenvertrag die Höhe der in bestimmten Perioden zu erbringenden Leistungen feststeht, kann hier auch der Umfang der zu erbringenden Leistungen je nach dem Gesundheitszustand und der Pflegebedürftigkeit der Übergeber verschieden ausfallen. Der vorliegende Übergabs- und Ausgedingsvertrag hat daher einen noch stärkeren aleatorischen Charakter als ihn echte Leibrentenverträge haben.Zutreffend hat das Berufungsgericht den vorliegenden Vertrag als Glücksvertrag im Sinne des Paragraph 1267, ABGB beurteilt. Zwar gehört ein Übergabs- und Ausgedingsvertrag der vorliegenden Art nicht zu den in den Paragraphen 1269, ABGB besonders angeführten und in den Paragraphen 1284 bis 1286 ABGB näher geregelten Leibrentenverträgen; es besteht aber eine unverkennbare funktionelle Ähnlichkeit, sodaß man im Schrifttum von einer "Art" von Leibrentenvertrag spricht (Krejci in Rummel ABGB Rz 9 und 11 zu Paragraphen 1284 bis 1286). Zu dem gleichen Risikofaktor der Lebenszeit des Übergebers tritt hier noch ein weiteres Unsicherheitsmoment. Während beim Leibrentenvertrag die Höhe der in bestimmten Perioden zu erbringenden Leistungen feststeht, kann hier auch der Umfang der zu erbringenden Leistungen je nach dem Gesundheitszustand und der Pflegebedürftigkeit der Übergeber verschieden ausfallen. Der vorliegende Übergabs- und Ausgedingsvertrag hat daher einen noch stärkeren aleatorischen Charakter als ihn echte Leibrentenverträge haben.
Damit ist aber die Bestimmung des § 1268 ABGB anzuwenden, daß bei Glücksverträgen das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes nicht stattfindet. Ob es sich um einen Übergabsvertrag im bäuerlichen Bereich handelt, oder ob damit eine Erbfolge vorweggenommen werden sollte, oder ob eine teilweise Schenkungsabsicht bestanden hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.Damit ist aber die Bestimmung des Paragraph 1268, ABGB anzuwenden, daß bei Glücksverträgen das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes nicht stattfindet. Ob es sich um einen Übergabsvertrag im bäuerlichen Bereich handelt, oder ob damit eine Erbfolge vorweggenommen werden sollte, oder ob eine teilweise Schenkungsabsicht bestanden hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Die von der Revision gewünschte Auslegung, die Parteien hätten den Wert der Gegenleistungen und ebenso den Kaufpreis sozusagen ein für allemal mit 178.000 S festgelegt, und wenn der Kaufpreis nicht dem wahren Wert entsprechen sollte, könne der Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte angefochten werden, ist nicht nachvollziehbar. Man kann den Vertrag nicht in zwei selbständige Teile zerlegen, sondern muß ihn als Einheit betrachten. Dann ergibt sich aber zwingend der Glücksgeschäftscharakter. Die Kläger haben es keineswegs den Beklagten freigestellt, einen bestimmten Kaufpreis durch von vorneherein feststehende bestimmte Gegenleistungen "abzuarbeiten", sondern es handelte sich um einen Vertrag, bei dem sich die Kläger nur dann "verkalkuliert" hätten, wenn sie etwa bald nach Vertragsabschluß gestorben wären und infolge eines guten Gesundheitszustandes kaum Pflegeleistungen in Anspruch nehmen mußten. So aber trifft beide Teile das für einen Glücksvertrag typische Risiko, weil entweder der eine oder der andere Teil einen Vorteil ziehen kann.
Auf einen anderen Rechtsgrund als den der Verkürzung über die Hälfte des Wertes ist die vorliegende Klage nicht gestützt, nachdem die Vernachlässigung von Gegenleistungen nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Das Vorbringen war so eindeutig, daß eine Festlegung auf diesen Klagsgrund gegeben ist, die das Gericht hindert, mögliche andere rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Insbesondere wurden nicht einmal ansatzweise die erforderlichen zusätzlichen Tatsachenbehauptungen über das mögliche Vorliegen eines Wuchertatbestandes oder einer sonstigen Sittenwidrigkeit vorgetragen. Hier unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von dem in der Revision angeführten Rechtsfall 7 Ob 537/81.
Es kann daher nicht etwa geprüft werden, ob unabhängig von einer Verletzung über die Hälfte des Wertes ein krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (in der Entscheidung EvBl 1958/94 zB beim Wert der Gegenleistung, der nur ein Viertel des Wertes der Leistung betrug, angenommen, welche Voraussetzungen im vorliegenden Fall ohnedies nicht gegeben wären), oder ob eine Ausnützung von Leichtsinn, Verstandesschwäche usf im Sinne des Wuchertatbestandes vorlägen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage beträgt nur 178.000 S.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage beträgt nur 178.000 S.
Gemäß § 419 Abs 1 und 3 ZPO war die in den Ausfertigungen des Berufungsurteiles durch Auslassung eines Satzteiles der Urschrift entstandene Verstümmelung des Wortlautes des abgewiesenen Klagebegehrens zu berichtigen.Gemäß Paragraph 419, Absatz eins und 3 ZPO war die in den Ausfertigungen des Berufungsurteiles durch Auslassung eines Satzteiles der Urschrift entstandene Verstümmelung des Wortlautes des abgewiesenen Klagebegehrens zu berichtigen.