Die Revision ist teilweise unzulässig, im übrigen aber nicht berechtigt.
Der Streitwert von Rechtssachen, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen (JBl 1984, 554 uva). Soweit die Revision die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die auf Bezahlung von S 56.867,26 sA gerichtete Klage betrifft, ist sie daher gemäß § 502 Abs 3 ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 unzulässig.Der Streitwert von Rechtssachen, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen (JBl 1984, 554 uva). Soweit die Revision die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die auf Bezahlung von S 56.867,26 sA gerichtete Klage betrifft, ist sie daher gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 unzulässig.
Die Beklagten haben ihre Berufung ausschließlich auf die Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbotes und die Zulässigkeit der Aufrechnung mit der Schadenersatzforderung der Gesellschaft gestützt. Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet daher ebenso wie schon im Berufungsverfahren nur mehr die Aufrechnung mit dieser Schadenersatzforderung. Auf die übrigen im Verfahren erster Instanz erhobenen Einwendungen, zu denen im übrigen in der Revision ohnedies nichts vorgebracht wird, ist hingegen nicht mehr Bedacht zu nehmen (Petrasch, ÖJZ 1989, 747; EvBl 1985/154).
Mit der demnach allein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Schadenersatzforderung können die Beklagten aber schon deshalb nicht aufrechnen, weil diese Forderung der Gesellschaft zusteht. Die Aufrechnung mit der Forderung eines anderen ist wegen des aus den §§ 1438 und 1441 ABGB abzuleitenden Erfordernisses der Gegenseitigkeit ausgeschlossen; dies auch dann, wenn er Mitschuldner ist (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 893; Honsell in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu § 1441; SZ 26/48; ZVR 1985/22 ua). Das gilt auch, wenn dem Mitschuldner infolge eines Aufrechnungsverbotes die Aufrechnung nicht möglich ist, weil kein Grund dafür gefunden werden kann, daß ein anderer Mitschuldner in diesem Fall günstiger gestellt werden müßte. Die Aufrechnung durch die Gesellschaft als Gläubigerin der Schadenersatzforderung hätte zwar auch zugunsten der Beklagten als Mitschuldner gewirkt. Für diese ist jedoch daraus nichts zu gewinnen, weil die Vorinstanzen diese Aufrechnung rechtskräftig abgelehnt haben.Mit der demnach allein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Schadenersatzforderung können die Beklagten aber schon deshalb nicht aufrechnen, weil diese Forderung der Gesellschaft zusteht. Die Aufrechnung mit der Forderung eines anderen ist wegen des aus den Paragraphen 1438 und 1441 ABGB abzuleitenden Erfordernisses der Gegenseitigkeit ausgeschlossen; dies auch dann, wenn er Mitschuldner ist (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 893,; Honsell in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1441,; SZ 26/48; ZVR 1985/22 ua). Das gilt auch, wenn dem Mitschuldner infolge eines Aufrechnungsverbotes die Aufrechnung nicht möglich ist, weil kein Grund dafür gefunden werden kann, daß ein anderer Mitschuldner in diesem Fall günstiger gestellt werden müßte. Die Aufrechnung durch die Gesellschaft als Gläubigerin der Schadenersatzforderung hätte zwar auch zugunsten der Beklagten als Mitschuldner gewirkt. Für diese ist jedoch daraus nichts zu gewinnen, weil die Vorinstanzen diese Aufrechnung rechtskräftig abgelehnt haben.
Da die Beklagten also mit der Schadenersatzforderung unabhängig vom Aufrechnungsverbot nicht aufrechnen können, muß auf dieses Verbot und besonders auf die Frage, ob es ihnen gegenüber im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 8 KSchG verbindlich wäre, nicht eingegangen werden.Da die Beklagten also mit der Schadenersatzforderung unabhängig vom Aufrechnungsverbot nicht aufrechnen können, muß auf dieses Verbot und besonders auf die Frage, ob es ihnen gegenüber im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG verbindlich wäre, nicht eingegangen werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.