Aus der Begründung:
Die Exekution zur Hereinbringung der Forderung konnte im Hinblick auf den bestätigten Ausgleich nur auf Grund des Anmeldungsverzeichnisses und der Ausgleichsvereinbarung bewilligt werden. Aus der letzteren ergibt sich eindeutig, daß sich der Schuldner zur Liquidation seiner gesamten Aktiven unter der Aufsicht des Ausgleichsverwalters als Sachwalters der Gläubiger verpflichtete, daß die Gläubiger auf den Liquidationserlös verwiesen wurden und daß ihre Befriedigung ausschließlich aus dem Liquidationserlös der gesamten Aktiven erfolgen sollte. Im Hinblick auf diese Vereinbarung, auf Grund derer der Verpflichtete der Exekutionsführung die Einwendungen aus § 36 Abs. 1 Z. 1 und 3 EO. entgegensetzen kann und die das die Exekution bewilligende Gericht als aktenkundig zu beachten hatte, wäre die Exekution schon vom Erstgericht nicht zu bewilligen gewesen. Der Exekutionsantrag wurde vom Rekursgericht mit Recht abgewiesen, da die betreibende Partei nicht einmal in ihrem Rekurs behauptet, daß die Liquidation durchgeführt worden sei und einen zur Hereinbringung ihrer Forderung ausreichenden Erlös erbracht habe. Ein Verzug in der Erfüllung des Ausgleiches liegt nicht vor.Die Exekution zur Hereinbringung der Forderung konnte im Hinblick auf den bestätigten Ausgleich nur auf Grund des Anmeldungsverzeichnisses und der Ausgleichsvereinbarung bewilligt werden. Aus der letzteren ergibt sich eindeutig, daß sich der Schuldner zur Liquidation seiner gesamten Aktiven unter der Aufsicht des Ausgleichsverwalters als Sachwalters der Gläubiger verpflichtete, daß die Gläubiger auf den Liquidationserlös verwiesen wurden und daß ihre Befriedigung ausschließlich aus dem Liquidationserlös der gesamten Aktiven erfolgen sollte. Im Hinblick auf diese Vereinbarung, auf Grund derer der Verpflichtete der Exekutionsführung die Einwendungen aus Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 3 EO. entgegensetzen kann und die das die Exekution bewilligende Gericht als aktenkundig zu beachten hatte, wäre die Exekution schon vom Erstgericht nicht zu bewilligen gewesen. Der Exekutionsantrag wurde vom Rekursgericht mit Recht abgewiesen, da die betreibende Partei nicht einmal in ihrem Rekurs behauptet, daß die Liquidation durchgeführt worden sei und einen zur Hereinbringung ihrer Forderung ausreichenden Erlös erbracht habe. Ein Verzug in der Erfüllung des Ausgleiches liegt nicht vor.
Wenn der Rekurswerber meint, den Gründen des angefochtenen Beschlusses entgegenhalten zu können, daß nach dem Inhalt des Ausgleiches dem Sachwalter nur eine Verkaufsvollmacht hinsichtlich einzelner Vermögensobjekte erteilt, daß aber nicht ausgeschlossen worden sei, daß der Ausgleichsschuldner neben den namentlich angeführten Aktiven auch mit seinem übrigen Vermögen zu haften habe, so übersieht er, daß die Liquidation der gesamten Aktiven durchgeführt werden sollte, nicht bloß derjenigen, die im Vergleich ausdrücklich angeführt wurden.
Richtig ist, daß nach dem Inhalt des Ausgleiches der Eintritt der gesetzlichen Folgen des § 53 AO. nicht ausgeschlossen werden sollte. Aber es wurde, worauf das Rekursgericht zutreffend verwies, der Eintritt der Säumnisfolgen des § 53 AO. bis zur Beendigung der Liquidation hinausgeschoben. Daß aber die Liquidation beendet worden wäre, behauptet nicht einmal die betreibende Partei. Der geschlossene Liquidationsausgleich hindert demnach die Exekutionsführung (vgl. ZBl. 1933 Nr. 247 und ZBl. 984 Nr. 103).Richtig ist, daß nach dem Inhalt des Ausgleiches der Eintritt der gesetzlichen Folgen des Paragraph 53, AO. nicht ausgeschlossen werden sollte. Aber es wurde, worauf das Rekursgericht zutreffend verwies, der Eintritt der Säumnisfolgen des Paragraph 53, AO. bis zur Beendigung der Liquidation hinausgeschoben. Daß aber die Liquidation beendet worden wäre, behauptet nicht einmal die betreibende Partei. Der geschlossene Liquidationsausgleich hindert demnach die Exekutionsführung vergleiche ZBl. 1933 Nr. 247 und ZBl. 984 Nr. 103).
Auch die Argumentation des Rekurswerbers, daß es nach der vom Rekursgericht gefundenen Auslegung des geschlossenen Ausgleiches ganz in das Belieben des Ausgleichsverwalters und allenfalls des Schuldners gestellt sei, ob, wann und zu welchen Bedingungen er das Geschäft veräußere, trifft nicht zu. Aus der Ausgleichsvereinbarung erhellt ganz klar, daß dem Schuldner die Durchführung der Liquidation innerhalb der ersten sechs Monate nach Bestätigung des Ausgleiches anheimgegeben war und daß der Sachwalter nach Ablauf dieser Frist erst die Liquidation nach Maßgabe, Inhalt und Umfang seiner Vollmachten durchzuführen hatte. Daß der Sachwalter seine Aufgabe zu erfüllen pflichtwidrig unterlassen oder verzögert habe, wird vom Rekurswerber nicht behauptet. Es ergibt sich dies auch nicht aus seiner Darstellung der bisherigen Liquidationsmaßnahmen. Soviel daraus und aus den beigelegten Briefen des Treuhandinstitutes W. vom 1. Oktober 1957 und 14. Oktober 1957 zu entnehmen ist, handelt es sich um Versuche, eine Verwertung der dem Ausgleichsschuldner bezüglich des Geschäftslokales zustehenden Mietrechte in bestmöglicher Weise herbeizuführen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Verwertung nur in Form einer Gesellschaftsgrundung möglich ist; eine Verletzung der dem Sachwalter obliegenden Pflichten ist daraus ebensowenig zu entnehmen wie daraus, daß sich der Sachwalter zur Durchführung der Liquidation des genannten Treuhandinstitutes bedient. Über die Durchführung der Liquidation wird der Sachwalter sowohl dem Ausgleichsschuldner als auch den Ausgleichsgläubigern rechnungspflichtig sein. Es kann daher aus den bisherigen Liquidationsmaßnahmen nicht auf den Eintritt der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung der betreibenden Partei geschlossen werden, selbst wenn auf die Darstellung des Rekurswerbers und die vorgelegten Urkunden noch im Revisionsrekursverfahren Bedacht genommen werden könnte und müßte.