Die Revision ist begründet.
Wird eine mangelhafte Ware (ohne ausdrücklichen Vorbehalt) als Erfüllung angenommen, so stehen nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr die Rechte des § 918 ABGB, sondern nur mehr Gewährleistungsansprüche zu (SZ 43/152, SZ 53/63, SZ 56/76). Weil es sich im vorliegenden Fall um die Lieferung einer beweglichen Sache handelte, mußte die klagende Partei daher gemäß § 933 Abs 1 ABGB die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beachten. Diese Gewährleistungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Ablieferung der Sache zu laufen. Wenn jedoch der Übergeber der Sache die Verbesserung eines bestimmten vom Erwerber der Sache geltend gemachten Mangels zusagt, dann läuft die Gewährleistungfrist erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Mängelbehebungsversuch erfolglos beendet ist oder der Erwerber der mangelhaften Sache Kenntnis von der endgültigen Ablehnung weiterer Verbesserungsversuche erlangt (Entscheidungen wie SZ 28/226, SZ 31/123, SZ 43/152, SZ 48/56, SZ 50/85, SZ 56/76, MietSlg 35.106, JBl 1986, 107). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß in diesem Fall nicht etwa eine dreijährige Klagefrist, sondern nur wiederum die sechsmonatige Gewährleistungsfrist nach § 933 Abs 1 ABGB zu laufen beginnt (siehe die im vorigen Absatz zitierten Entscheidungen, wobei auch etwa in den Stellungnahmen zu SZ 56/76, nämlich von Reidinger in JBl 1985, 745 oder Pfersmann in ÖJZ 1986, 549, zu diesem speziellen Punkt nichts Gegenteiliges vertreten wird). Ob für den Fall einer einvernehmlichen vertraglichen Gestaltung der einzelnen Gewährleistungsansprüche nicht die kurze Frist des § 933 Abs 1 ABGB, sondern die allgemeine Verjährungsfrist gelten würde (vgl. dazu etwa Reischauer in Rummel Rz 5 zu § 933 ABGB), muß in diesem Rechtsstreit nicht untersucht werden, weil es zu einer solchen einvernehmlichen Regelung nie gekommen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann aber dem Schreiben der beklagten Partei vom 31.10.1984, so wie dessen Inhalt in der Klagserzählung wiedergegeben wird, nicht entnommen werden, daß die beklagte Partei weitere Verbesserungsversuche endgültig ablehne. Wenn nämlich die beklagte Partei mitten im Stadium der Verbesserungsversuche plötzlich ein Anbot auf Lieferung einer anderen Ware erstellte, so schloß dieses Anbot keineswegs eine Ablehnung einer Erfüllung von Mängelbehebungsansprüchen auf Grund des ersten Liefervertrages in sich. Sondern die klagende Partei konnte auch davon ausgehen, daß die beklagte Partei zwar von gewissen Schwierigkeiten bei der Mängelbehebung ausgehe und daher lieber einen Ersatzkauf vorschlage, daß sie aber weiterhin zu ihren Verpflichtungen stehe, also bei Ausschlagung dieses Anbotes ihre Pflichten aus dem ersten Liefervertrag erfüllen werde. Damit begann aber die Gewährleistungsfrist nach dem bisher vorgetragenen Sachverhalt frühestens erst mit dem 14.11.1984, nämlich dem anzunehmenden Tag zu laufen, an dem der beklagten Partei das Rücktrittsschreiben der klagenden Partei vom 13.11.1984, einer empfangsbedürftigen Erklärung (Koziol-Welser 7 I 88, 89) zukam, und endete daher gemäß § 902 Abs 2 ABGB am 14.5.1985 (Gschnitzer in Klang 2 IV/1 344), an welchem (letzten) Tag die vorliegende Klage auch eingebracht wurde.Wird eine mangelhafte Ware (ohne ausdrücklichen Vorbehalt) als Erfüllung angenommen, so stehen nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr die Rechte des Paragraph 918, ABGB, sondern nur mehr Gewährleistungsansprüche zu (SZ 43/152, SZ 53/63, SZ 56/76). Weil es sich im vorliegenden Fall um die Lieferung einer beweglichen Sache handelte, mußte die klagende Partei daher gemäß Paragraph 933, Absatz eins, ABGB die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beachten. Diese Gewährleistungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Ablieferung der Sache zu laufen. Wenn jedoch der Übergeber der Sache die Verbesserung eines bestimmten vom Erwerber der Sache geltend gemachten Mangels zusagt, dann läuft die Gewährleistungfrist erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Mängelbehebungsversuch erfolglos beendet ist oder der Erwerber der mangelhaften Sache Kenntnis von der endgültigen Ablehnung weiterer Verbesserungsversuche erlangt (Entscheidungen wie SZ 28/226, SZ 31/123, SZ 43/152, SZ 48/56, SZ 50/85, SZ 56/76, MietSlg 35.106, JBl 1986, 107). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß in diesem Fall nicht etwa eine dreijährige Klagefrist, sondern nur wiederum die sechsmonatige Gewährleistungsfrist nach Paragraph 933, Absatz eins, ABGB zu laufen beginnt (siehe die im vorigen Absatz zitierten Entscheidungen, wobei auch etwa in den Stellungnahmen zu SZ 56/76, nämlich von Reidinger in JBl 1985, 745 oder Pfersmann in ÖJZ 1986, 549, zu diesem speziellen Punkt nichts Gegenteiliges vertreten wird). Ob für den Fall einer einvernehmlichen vertraglichen Gestaltung der einzelnen Gewährleistungsansprüche nicht die kurze Frist des Paragraph 933, Absatz eins, ABGB, sondern die allgemeine Verjährungsfrist gelten würde vergleiche dazu etwa Reischauer in Rummel Rz 5 zu Paragraph 933, ABGB), muß in diesem Rechtsstreit nicht untersucht werden, weil es zu einer solchen einvernehmlichen Regelung nie gekommen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann aber dem Schreiben der beklagten Partei vom 31.10.1984, so wie dessen Inhalt in der Klagserzählung wiedergegeben wird, nicht entnommen werden, daß die beklagte Partei weitere Verbesserungsversuche endgültig ablehne. Wenn nämlich die beklagte Partei mitten im Stadium der Verbesserungsversuche plötzlich ein Anbot auf Lieferung einer anderen Ware erstellte, so schloß dieses Anbot keineswegs eine Ablehnung einer Erfüllung von Mängelbehebungsansprüchen auf Grund des ersten Liefervertrages in sich. Sondern die klagende Partei konnte auch davon ausgehen, daß die beklagte Partei zwar von gewissen Schwierigkeiten bei der Mängelbehebung ausgehe und daher lieber einen Ersatzkauf vorschlage, daß sie aber weiterhin zu ihren Verpflichtungen stehe, also bei Ausschlagung dieses Anbotes ihre Pflichten aus dem ersten Liefervertrag erfüllen werde. Damit begann aber die Gewährleistungsfrist nach dem bisher vorgetragenen Sachverhalt frühestens erst mit dem 14.11.1984, nämlich dem anzunehmenden Tag zu laufen, an dem der beklagten Partei das Rücktrittsschreiben der klagenden Partei vom 13.11.1984, einer empfangsbedürftigen Erklärung (Koziol-Welser 7 römisch eins 88, 89) zukam, und endete daher gemäß Paragraph 902, Absatz 2, ABGB am 14.5.1985 (Gschnitzer in Klang 2 IV/1 344), an welchem (letzten) Tag die vorliegende Klage auch eingebracht wurde.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben, weil in die sachliche Prüfung des strittigen Gewährleistungsanspruches einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.