Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsschrift entgegen der Vorschrift des § 506 Abs 2 ZPO nicht darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint.Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsschrift entgegen der Vorschrift des Paragraph 506, Absatz 2, ZPO nicht darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint.
Dieser Mangel wäre zwar grundsätzlich gemäß § 84 Abs 3 ZPO einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen. Im vorliegenden Fall ist aber evident, dass die beklagte Partei bzw ihr Rechtsfreund, schon die Berufung offensichtlich im Bewusstsein der Aussichtslosigkeit lediglich aus Gründen der Verschleppung eingebracht haben; denn man kann nicht annehmen, ein Rechtsanwalt wisse nicht, dass in einer Berufung gegen ein Versäumungsurteil nicht neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt und Beweise angeboten werden können. Dasselbe gilt auch für die Revision. Es kann nämlich dem Beklagtenvertreter nicht unterstellt werden, er wisse nicht, dass man eine Rechtsrüge irgendwie begründen müsse, damit auf sie eingegangen werden kann. Die ganze Diktion des Rechtsmittels erlaubt vielmehr den zwingenden Schluss, dass in die Revisionsschrift absichtlich dieser Formfehler eingebaut wurde, um durch ein allfälliges Verbesserungsverfahren eventuell nochmals eine für die beklagte Partei aus verfahrensfremden Motiven vielleicht wünschenswerte Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zu erzielen. Die Behebung solcher Mängel ist aber nicht Zweck der mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeit. Bei einem solchen Missbrauch des Instituts der Verbesserung ist vielmehr die Verbesserung zu verweigern (Fasching ZPR, Rz 518; JBl 1984, 20; 6 Ob 659/84).Dieser Mangel wäre zwar grundsätzlich gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen. Im vorliegenden Fall ist aber evident, dass die beklagte Partei bzw ihr Rechtsfreund, schon die Berufung offensichtlich im Bewusstsein der Aussichtslosigkeit lediglich aus Gründen der Verschleppung eingebracht haben; denn man kann nicht annehmen, ein Rechtsanwalt wisse nicht, dass in einer Berufung gegen ein Versäumungsurteil nicht neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt und Beweise angeboten werden können. Dasselbe gilt auch für die Revision. Es kann nämlich dem Beklagtenvertreter nicht unterstellt werden, er wisse nicht, dass man eine Rechtsrüge irgendwie begründen müsse, damit auf sie eingegangen werden kann. Die ganze Diktion des Rechtsmittels erlaubt vielmehr den zwingenden Schluss, dass in die Revisionsschrift absichtlich dieser Formfehler eingebaut wurde, um durch ein allfälliges Verbesserungsverfahren eventuell nochmals eine für die beklagte Partei aus verfahrensfremden Motiven vielleicht wünschenswerte Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zu erzielen. Die Behebung solcher Mängel ist aber nicht Zweck der mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeit. Bei einem solchen Missbrauch des Instituts der Verbesserung ist vielmehr die Verbesserung zu verweigern (Fasching ZPR, Rz 518; JBl 1984, 20; 6 Ob 659/84).
Da die Revision nicht den notwendigen Mindestinhalt aufweist, war sie zurückzuweisen.
Der klagenden Partei waren die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß §§ 50, 41 ZPO zuzusprechen, weil sie auf den angeführten Fehler hingewiesen hat.Der klagenden Partei waren die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß Paragraphen 50, 41, ZPO zuzusprechen, weil sie auf den angeführten Fehler hingewiesen hat.
Gemäß § 512 ZPO war über die Beklagte eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Da sich keine Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum der beklagten Partei bzw ihres Rechtsfreunds finden und dem Beklagtenvertreter auch nicht zu unterstellen ist, er handle gegen den Willen der Beklagten, und alles in allem ein krasser Fall von mutwilliger Inanspruchnahme des Höchstgerichts vorliegt, war auf eine entsprechend spürbare Strafe zu erkennen.Gemäß Paragraph 512, ZPO war über die Beklagte eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Da sich keine Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum der beklagten Partei bzw ihres Rechtsfreunds finden und dem Beklagtenvertreter auch nicht zu unterstellen ist, er handle gegen den Willen der Beklagten, und alles in allem ein krasser Fall von mutwilliger Inanspruchnahme des Höchstgerichts vorliegt, war auf eine entsprechend spürbare Strafe zu erkennen.
Gegen den Beklagtenvertreter selbst konnte wegen der Abschaffung der Disziplinargewalt gegenüber Anwälten durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 keine Mutwillensstrafe verhängt werden, sondern hier kann lediglich eine Anzeige an die zuständige Rechtsanwaltskammer erfolgen.