Wert des Streitgegenstandes bei Geltendmachung eines Anfechtungsanspruches ist der Wert der von der Konkursmasse erstrebten Beseitigung der ihr aus der anfechtbaren Rechtshandlung erwachsenen Benachteiligung, also jener Betrag, um den der Befriedigungsfonds der Gläubiger durch die anfechtbare Rechtshandlung verringert wurde. Wurde das Begehren auf Unwirksamkeit einer Aufrechnung mit dem Begehren auf Leistung dessen, was die beklagte Partei aus der angefochtenen Aufrechnung erhielt, verbunden, so bestimmt sich der Streitwert nach dem Leistungsbegehren (RZ 1989/43 mwN).
Der Umstand allein, daß zwei selbständige, von einander unabhängige Rechtshandlungen, nämlich Aufrechnungen, nach denselben Bestimmungen der Konkursordnung angefochten werden, reicht nicht aus, um sie bei Beurteilung der Revisionszulässigkeit zusammenzurechnen, mögen sie auch der Abdeckung ein und derselben Kreditforderung gedient haben (SZ 55/65, ÖBA 1989, 539). Die Revision ist daher nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig, soweit sie die Stattgebung des Begehrens auf Unwirksamerklärung der Aufrechnung von S 565.784,69 und dessen Zahlung betrifft. Soweit die Revision die Entscheidung über das Begehren auf Unwirksamerklärung der Aufrechnung eines Betrages von S 230.251,05 betrifft, ist sie jedoch nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhängt. Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung gemäß § 419 ZPO durch den Ausspruch zu ergänzen haben, ob die Revision in dem bezeichneten Umfang nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Dieser Ausspruch ist nach § 500 Abs 3 ZPO kurz zu begründen. Sollte das Berufungsgericht zum Ergebnis kommen, daß die Revision insoweit nicht zulässig ist, wird neuerlich die Revisionsfrist zur Ergänzung der Revision iS des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO abzuwarten sein.Der Umstand allein, daß zwei selbständige, von einander unabhängige Rechtshandlungen, nämlich Aufrechnungen, nach denselben Bestimmungen der Konkursordnung angefochten werden, reicht nicht aus, um sie bei Beurteilung der Revisionszulässigkeit zusammenzurechnen, mögen sie auch der Abdeckung ein und derselben Kreditforderung gedient haben (SZ 55/65, ÖBA 1989, 539). Die Revision ist daher nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig, soweit sie die Stattgebung des Begehrens auf Unwirksamerklärung der Aufrechnung von S 565.784,69 und dessen Zahlung betrifft. Soweit die Revision die Entscheidung über das Begehren auf Unwirksamerklärung der Aufrechnung eines Betrages von S 230.251,05 betrifft, ist sie jedoch nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO abhängt. Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung gemäß Paragraph 419, ZPO durch den Ausspruch zu ergänzen haben, ob die Revision in dem bezeichneten Umfang nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Dieser Ausspruch ist nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO kurz zu begründen. Sollte das Berufungsgericht zum Ergebnis kommen, daß die Revision insoweit nicht zulässig ist, wird neuerlich die Revisionsfrist zur Ergänzung der Revision iS des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO abzuwarten sein.