Die Revision der Frau ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes unzulässig.
Das Berufungsgericht hat übersehen, daß es auf die Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage in diesem Rechtsstreit gar nicht ankommt. Denn ungeachtet der Einlassungserklärung der Frau war nach Erhebung der Widerklage im verbundenen Rechtsstreit klar, worauf das Begehren der Streitteile gerichtet war: Die Ehe sollte geschieden und das Verschulden des anderen Teils ausgesprochen werden. Da aber das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht auf Grund des erwiesenen Sachverhalts allein auf Seiten der Frau schwere Eheverfehlungen annahm und die unheilbare Zerrüttung der Ehe außer Streit steht, konnte es schon deshalb nur zu dem Ausspruch kommen, daß die Frau die Schuld an der Scheidung trägt. Die Formalbegründung, aus dem Alleinverschulden des Mannes könne nicht geschieden werden, weil die Frau nicht die Abweisung seines Scheidungsbegehrens, sondern nur den Ausspruch seines überwiegenden Mitverschuldens beantragt habe, kommt im Ergebnis gar nicht zum Tragen. Die Entscheidung wäre nicht anders ausgefallen, hätte die Beklagte von Anfang an die Abweisung der Scheidungsklage des Mannes und ihre Widerklage verfolgt. Damit fehlt aber der aufgeworfenen Rechtsfrage die Relevanz iSd § 502 Abs 1 ZPO, weil die Entscheidung von der Lösung dieser Rechtsfrage nicht abhängt.Das Berufungsgericht hat übersehen, daß es auf die Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage in diesem Rechtsstreit gar nicht ankommt. Denn ungeachtet der Einlassungserklärung der Frau war nach Erhebung der Widerklage im verbundenen Rechtsstreit klar, worauf das Begehren der Streitteile gerichtet war: Die Ehe sollte geschieden und das Verschulden des anderen Teils ausgesprochen werden. Da aber das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht auf Grund des erwiesenen Sachverhalts allein auf Seiten der Frau schwere Eheverfehlungen annahm und die unheilbare Zerrüttung der Ehe außer Streit steht, konnte es schon deshalb nur zu dem Ausspruch kommen, daß die Frau die Schuld an der Scheidung trägt. Die Formalbegründung, aus dem Alleinverschulden des Mannes könne nicht geschieden werden, weil die Frau nicht die Abweisung seines Scheidungsbegehrens, sondern nur den Ausspruch seines überwiegenden Mitverschuldens beantragt habe, kommt im Ergebnis gar nicht zum Tragen. Die Entscheidung wäre nicht anders ausgefallen, hätte die Beklagte von Anfang an die Abweisung der Scheidungsklage des Mannes und ihre Widerklage verfolgt. Damit fehlt aber der aufgeworfenen Rechtsfrage die Relevanz iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil die Entscheidung von der Lösung dieser Rechtsfrage nicht abhängt.
Eine andere die Zulässigkeit der Revision begründende erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Sie versucht weitgehend einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und meint, das Berufungsgericht habe sich in rechtsirriger Meinung mit ihrem Hauptantrag nicht befaßt. Diese Rechtsrüge geht ins Leere, denn wenn die Ehe wegen Vorliegens von Eheverfehlungen der Frau zu scheiden ist und Verfehlungen des Mannes nicht als erwiesen angenommen werden, so daß sogar der Ausspruch abgelehnt wird, daß beide Ehegatten für schuldig erklärt werden (§ 60 Abs 2 EheG), kommt schon deshalb eine Scheidung aus dem Verschulden des Mannes nicht in Betracht, und nicht etwa wegen Versäumung einer Prozeßerklärung durch die Frau.Eine andere die Zulässigkeit der Revision begründende erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Sie versucht weitgehend einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und meint, das Berufungsgericht habe sich in rechtsirriger Meinung mit ihrem Hauptantrag nicht befaßt. Diese Rechtsrüge geht ins Leere, denn wenn die Ehe wegen Vorliegens von Eheverfehlungen der Frau zu scheiden ist und Verfehlungen des Mannes nicht als erwiesen angenommen werden, so daß sogar der Ausspruch abgelehnt wird, daß beide Ehegatten für schuldig erklärt werden (Paragraph 60, Absatz 2, EheG), kommt schon deshalb eine Scheidung aus dem Verschulden des Mannes nicht in Betracht, und nicht etwa wegen Versäumung einer Prozeßerklärung durch die Frau.
Soweit in der Revision eine Zerlegung der einzelnen der Frau zum Vorwurf gemachten Beziehungsschritte und demnach die Annahme ihrer Verfristung und/oder Verzeihung gefordert wird, hat das Berufungsgericht in Einklang mit bestehender und nicht anzuzweifelnder Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden (EFSlg 54.448, 57,199 uva). Eine Verzeihung liegt noch nicht darin, daß der Mann nicht heftiger und früher Schritte gesetzt hat. Verzeihung ist nur anzunehmen, wenn der gekränkte Ehepartner zum Ausdruck bringt, daß er das Fehlverhalten des Partners nicht als solches empfindet und zur vorbehaltslosen Fortsetzung der Ehe bereit ist (EFSlg 57.185 uva).
Es fehlt daher an einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung, von deren Lösung die Entscheidung abhängt, so daß es an der seit der WGN 1989 auch im Verfahren über eine Ehescheidung erforderlichen Voraussetzung der Revisionszulässigkeit nach dem § 502 Abs 1 ZPO mangelt. An den Ausspruch des Berufungsgerichtes ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO).Es fehlt daher an einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung, von deren Lösung die Entscheidung abhängt, so daß es an der seit der WGN 1989 auch im Verfahren über eine Ehescheidung erforderlichen Voraussetzung der Revisionszulässigkeit nach dem Paragraph 502, Absatz eins, ZPO mangelt. An den Ausspruch des Berufungsgerichtes ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO).
Die Revision ist unzulässig und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Revisionsgegner hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Revisionsgegner hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.