Entscheidungsgründe:
Die Beklagte führte dem Kläger jahrelang die Wirtschaft, ohne einen Lohn zu erhalten, und leistete dem Kläger auch finanzielle Beträge für Investitionen auf seiner Liegenschaft.
Mit Notariatsakt vom 3.7.1973 übergab der Kläger der Beklagten seine Liegenschaft EZ 101 KG C, bestehend aus der Bauparzelle 55/2 mit dem Wohnhaus Glan Nr.18 und etlichen Grundparzellen schenkungsweise für den Todesfall in Anerkennung und zur Abstattung der von der Beklagten durch (damals) 13 Jahre geleisteten Arbeiten und getätigten finanziellen Aufwendungen zur Erhaltung und Verbesserung des Liegenschaftsbesitzes. Die Beklagte verpflichtete sich im Punkt Viertens dieses Vertrages, dem Kläger im bisherigen Umfange den Haushalt zu führen, insbesondere auch ihn im Krankheitsfalle oder Alter zu warten und zu pflegen. Mit Notariatsakt vom 21.2.1977 vereinbarten die Streitteile als Nachtrag zum Vertrag vom 3.7.1973, daß der Kläger der Beklagten seine Liegenschaft nicht erst auf seinen Todesfall, sondern sofort übergebe. Es wurde wiederum, wie im Vertrag vom 3.7.1973 vereinbart, daß die Beklagte dem Kläger wie bisher den Haushalt führe und ihn im Falle der Krankheit oder Gebrechlichkeit sorgsam pflegen und warten müsse. Die Beklagte räumte dem Kläger an einem Zimmer ein lebenslängliches Wohnrecht ein, ferner das Fruchtgenußrecht am Wirtschaftsgebäude und an den landwirtschaftlichen Nutzflächen der Vertragsliegenschaft.
Mit einer am 30.8.1983 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages vom 21.2.1977 sowie die Räumung und Zurückstellung der Liegenschaft und die Einwilligung, daß bei der übergebenen Liegenschaft das Eigentumsrecht des Klägers einverleibt werde. Der Kläger macht im wesentlichen geltend, daß die Beklagte ihm nicht mehr den Haushalt führe, ihn auch in der Krankheit nicht entsprechend versorge und sich auch im übrigen ihm gegenüber in mehrfacher Weise ungehörig verhalte. Der Vertrag sei aber nur unter der Bedingung geschlossen worden, daß eben die Beklagte den Kläger wie bisher versorge. Es sei auch wegen der Vorspiegelung der Beklagten, sie werde weiter den Haushalt führen, nur durch List und Irrtum zum Vertragsabschluß veranlaßt worden. Und er könne den Vertrag vom 21.2.1977 auch wegen groben Undanks anfechten.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und bestritt, daß sie ihren Verpflichtungen zur Haushaltsführung und Pflege des Klägers nicht mehr nachkomme. Wenn es vereinzelt zur Unterlassung von Arbeiten gekommen sei, so immer nur, wenn der Kläger selbst die Beklagte an der Vornahme der entsprechenden Tätigkeiten gehindert habe. Gegen die Irrtumsanfechtung wendete die Beklagte auch Verjährung ein.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Die Beklagte zog vor mehr als 20 Jahren zum Kläger und führte ihm von da an den Haushalt und die Wirtschaft und betreute auch seine Pferde. Sie wohnte mit ihren Kindern aus ihrer geschiedenen Ehe in einem Zimmer und der Kläger wohnte in der Küche. Es gab auch intime Beziehungen zwischen den Streitteilen. Für ihre Verpflegung und die Verpflegung ihrer Kinder kam die Beklagte selbst auf. Sie hatte im Haus des Klägers lediglich die freie Unterkunft. Nach einer Versöhnung mit ihrem geschiedenen Mann zog dieser im Einvernehmen mit dem Kläger ebenfalls in das Haus des Klägers, wo er bis zu seinem Tod im Jahr 1970 wohnte.
Zum Vertrag vom 21.2.1977 kam es einerseits, weil dem Kläger die Aufwendungen für die Liegenschaft zu viel wurden, andererseits weil die Beklagte dem Kläger unter anderem deshalb zuredete, weil sonst die Gefahr bestand, daß im Falle der Krankheit die Liegenschaft zur Deckung von Krankenhauskosten und dergl. herangezogen werden könnte. Die Parteien machten es nicht ausdrücklich zur Bedingung des Vertrages, daß die Beklagte den Kläger wie bisher versorge. Der Kläger sagte aber vor Vertragsabschluß der Beklagten, sie müsse ihm weiterhin wie bisher den Haushalt besorgen und auf ihn schauen, wie dies im Schenkungsvertrag vom 3.7.1973 stehe, womit die Beklagte einverstanden war.
Die intimen Beziehungen zwischen den Streitteilen endeten einige Jahre nach Abschluß des Vertrages vom 21.2.1977 einvernehmlich, nachdem die Beklagte bei einem Verkehrsunfall Verletzungen im Bereich der Scheide erlitten hatte. Bis zum Dezember 1982 führte die Beklagte dem Kläger wie bisher den Haushalt und betreute ihn auch zB während einer Erkrankung, ohne daß es zu irgend welchen Beanstandungen gekommen wäre. Probleme zwischen den Streitteilen begannen erst während eines Krankenhausaufenthaltes des Klägers im Dezember 1982 bis März bzw. Mai 1983.
Die Beklagte machte zunächst regelmäßige Krankenhausbesuche. Einmal brachte sie dem Kläger eine Flasche Limonade mit, die sie in einem Geschäft gekauft hatte. Tags darauf hatte der Kläger Durchfall und beschimpfte die Beklagte beim nächsten Besuch vor anderen Patienten, die Beklagte wolle ihn vergiften, und wies die Beklagte aus dem Krankenzimmer. Bei einem anderen Krankenhausbesuch sollte die Beklagte den Übergabsvertrag mitbringen, weil er diesen für einen geplanten Antrag auf Zuerkennung einer Fürsorgerente benötigte. Die Beklagte brachte dann nicht das Original mit, sondern eine Kopie samt dem Beleg über dafür ausgelegte 85,-- S. Den Kläger ärgerte diese seiner Ansicht nach unnötige Ausgabe und nahm auch einen von der Beklagten mitgebrachten Ribiselsaft nicht an und sagte, sie solle verschwinden und ihm in Hinkunft die Post ins Krankenhaus nachschicken. Um weiteren Beleidigungen zu entgehen, besuchte die Beklagte danach den Kläger nicht mehr, schickte aber regelmäßig ihre Tochter ins Krankhaus.
Im Zuge von Aufräumungsarbeiten hatte die Beklagte in einer Schublade einige jugoslawische Dinar entdeckt und fragte den Kläger, ob sie sie eintauschen solle, damit sie nicht verfallen. Ein andermal hatte die Beklagte einen alten Hut des Klägers in die Müllabfuhr gegeben. Nach Darstellung des Klägers hatte er in diesem Hut geschmuggeltes Geld im Betrag von 3000 S versteckt, was er der Beklagten aber nie mitgeteilt hatte. Er beschwerte sich in der Folge dann darüber, daß die Beklagte immer in seinem Zimmer herumstiere und ließ in der Folge ein Schloß zu seinem Zimmer anbringen. Seither kann die Beklagte dem Kläger das Zimmer nicht mehr aufräumen. Der Kläger begann auch, seit er vom Krankenhaus wieder daheim war, kein Essen mehr von der Beklagten anzunehmen. Die Wäsche gab er ihr aber weiter zum Waschen, was die Beklagte wie bisher besorgte. Einmal beanständete der Kläger, daß die Beklagte seine Wäsche zu lange eingeweicht hatte, worauf sie in Zukunft die Wäsche nicht mehr so lange einweichte. Auch das Ausbessern der Kleidung des Klägers besorgte die Beklagte wie früher. Ebenfalls betreute die Beklagte die Pferde des Klägers wie bisher. Lediglich nicht dem Kläger gehörende Pferde wollte sie nicht betreuen.
Als der Kläger davon erfuhr, daß die Beklagte einem Ehepaar D eine Grundfläche von 140 m 2 übergeben wollte, belegte er sie mit den verschiedensten Schimpfworten. Dies nahm die Beklagte zum Anlaß, dem Kläger ein Schreiben ihres Rechtsfreundes vom 30.5.1983 zu übermitteln, in dem unter Hinweis auf das untragbare Verhalten des Klägers dieser zum Verlassen der Liegenschaft aufgefordert wurde. Im Sommer 1983 verlangte der Kläger von der Beklagten die Räumung einer bisher von ihr benützten Holzlege, widrigens er ihr Holz in den Gemüsegarten werfen werde, worauf die Beklagte die Holzlege versperrte. Der Kläger verwahrte in diesem Abteil Verschalungsbretter, die er sich in der Folge nur durch Einsteigen in die Holzlege herausholen konnte.
Im Herbst 1983 kaufte sich der Kläger verschiedene Elektrogeräte, unter anderem, um für sich selbst zu kochen, worauf die Beklagte einen Stromzähler montieren ließ, damit der Kläger den von ihm verbrauchten Strom selbst bezahlen müsse. Einmal ließ die Beklagte auch im Stall den Strom abschalten, weil sie festgestellt hatte, daß der Kläger dort nachts das Licht brennen ließ. Einen Tag lang hatte so der Kläger keinen Strom im Stall. Einmal drehte sie den Temperaturregler im Bad zurück, weil sie der Meinung war, daß der Kläger beim Baden zu viel Warmwasser verbrauche, der Kläger drehte den Regler wieder voll auf.
Weil der Kläger im Frühjahr 1984 ständig Wasser aus einer Wasserleitung laufen ließ, sperrte die Beklagte das Wasser ab, um ein Einfrieren zu verhindern. Als sie der Kläger aufforderte, das Wasser wieder aufzudrehen, lehnte sie dies ab.
In der Tagsatzung vom 10.10.1984 beanständete der Kläger erstmals verschiedene Handlung der Beklagten, welche er zuvor nie beanständet hatte, so die Weggabe eines Hockers, eines Hufeisens mit einem Glöckchen und die Verwendung einer Eisenschiene für eine Mauer. Weitere vom Kläger behauptete ungehörige Handlungen der Beklagten sind nicht erwiesen.
In rechtlicher Hinsicht waren die Vorinstanzen der Ansicht, daß weder List noch Irrtum vorliege, daß der Beklagten auch kein grober Undank angelastet werden könne und daß eine bestimmte Bedingung weder ausdrücklich vereinbart worden sei, noch als Geschäftsgrundlage in Frage komme, im übrigen habe die Beklagte aber ohnedies den Haushalt immer so weit geführt als dies der Kläger zugelassen habe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag es aufzuheben oder im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern.
Die Beklagte beantragte, der Revision keine Folge zu geben.